Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Die Antragstellerin begehrt ob der im Kopf dieser Entscheidung genannten Liegenschaft auf Grund einer vorgelegten Schuld- und Pfandurkunde die Einverleibung eines Pfandrechtes mit der Beschränkung durch das Kautionsband sowie die Anmerkung einer Löschungsverpflichtung.
Die Schuld- und Pfandbestellungsurkunde trägt für die Pfandgläubigerin die Unterschrift "C*****" sowie die handschriftlichen Namenszüge "W*****" und "H*****". Der Beglaubigungsvermerk hat folgenden Wortlaut:
"Die Echtheit der Unterschriften der Frau Frau Ingrid W*****, geboren am 7.5.1959, Bankangestellte, ***** und der Frau Regina H*****, geboren am 24.7.1966, Bankangestellte, ***** beide für die C*****, wird bestätigt.
Auf Grund der bei mir erliegenden öffentlich beglaubigten Vollmacht vom 29.7.1994 (neunundzwanzigsten Juli eintausendneunhundertvierundneunzig) bestätige ich gemäß § 89b der Notariatsordnung, daß Frau Ingrid W***** und Frau Regina H*****, und zwar beide gemeinsam bevollmächtigt sind, in ihrer Eigenschaft als Dienstnehmer der C***** Darlehens- und Kreditverträge abzuschließen, Schuldschein und Pfandbestellungsurkunden zu unterfertigen, Liegenschaften gemäß Artikel 2 der Angleichungsbestimmungen zu § 22 Abs 1 des Hypothekenbankgesetzes RGBl I 1574/1938, als Sicherstellung für die Ansprüche der Inhaber von auf Schilling lautenden Pfandbriefen der C***** zu bestellen, Gesuche um Bewilligung grundbücherlicher Eintragungen und Rangordnungsanmerkungen jeder Art zu unterfertigen und zu stellen, Einverleibungs-, Vorrangseinräumungs- und Löschungserklärungen abzugeben, Grundbuchsbescheide anzunehmen und überhaupt alles vorzukehren, was sie zur Einräumung und grundbücherlichen Sicherstellung von Darlehen und Krediten für nötig und zweckmäßig erachten".
Das Erstgericht wies die Anträge der Antragstellerin mit der Begründung ab, aus der oben wiedergegebenen Begründung lasse sich nicht schlüssig entnehmen, warum die öffentlich beglaubigte Vollmacht vom 29.7.1994 ihrem Urkundeninhalt nach öffentlich beglaubigt sein solle, da wesentliche Hinweise fehlten.
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-
übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt:
Nach § 94 Abs 1 GBG habe das Grundbuchsgericht das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen; es dürfe grundbücherliche Eintragungen unter anderem nur dann bewilligen, wenn kein gegründetes Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der bei der Eintragung Beteiligten zur Verfügung über den Gegenstand, den die Eintragung betrifft, oder gegen die Befugnis der Antragsteller zum Einschreiten vorhanden sei. Dem § 94 Abs 1 Z 2 GBG seien auch gegründete Bedenken gegen Bestehen und Umfang der Vertretungsmacht dessen zu unterstellen, der eine Vertragsurkunde im Vollmachtsnamen eines Vertragspartners unterfertige. Das Ansuchen könne nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt ein derartiger sei, daß er nicht nur in formeller Beziehung unbedenklich erscheine, sondern auch bezüglich der materiellrechtlichen Fragen keinerlei Zweifel aufkommen lasse (NZ 1988, 54).
Wenn eine juristische Person als Vertragspartner auftrete und nicht deren vertretungsbefugte Organe, sondern deren Angestellte eine Vertragsurkunde im Vollmachtsnamen der juristischen Person unterfertigten, dann müsse dem Grundbuchsgericht grundsätzlich eine Urkunde vorgelegt werden, aus deren Inhalt sich überprüfbar das Bestehen und der Umfang der Vertretungsmacht ergebe.
Eine solche Vollmachtsurkunde sei im gegenständlichen Fall nicht vorgelegt worden.
Nun bestimme allerdings § 89b NO, daß der Notar berufen sei, Beurkunden über Tatsachen, die sich aus öffentlichen, öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben, zu erteilen.
Daß es sich bei einer Privaturkunde dann, wenn die Echtheit der
Unterschriften durch einen Notar beglaubigt werde, insgesamt um eine
öffentlich beglaubigte Urkunde im Sinn des § 89b NO handle, sei
nicht zweifelhaft.
Wenn aber statt der Vorlage der Vollmachtsurkunde eine Beurkundung
durch einen Notar im Sinn des § 89b NO erteilt werde, müßten darin
alle Tatsachen beurkundet werden, aus denen sich das Bestehen und der Umfang der Vertretungsmacht ableiten lassen.
Die vorliegende Urkunde enthalte aber nicht die Beurkundung aller dafür erforderlichen Tatsachen.
Es fehle die Beurkundung der Tatsache, wer als vertretungsbefugtes Organ der juristischen Person den beiden Bankangestellten Vollmacht erteilt hat. Dies wäre aber essentiell, um beurteilen zu können, ob überhaupt ein vertretungsbefugtes Organ der juristischen Person für diese bei der Vollmachtserteilung aufgetreten ist. Dies habe nichts damit zu tun, daß nach herrschender Rechtsprechung (5 Ob 50/94; RdW 1985, 109) bei Eintragungen zugunsten einer juristischen Person der urkundliche Nachweis der Rechtspersönlichkeit oder der urkundliche Nachweis der Zeichnungsberechtigung der Organe, die für diese die Titelurkunde unterfertigt haben, grundsätzlich nicht erforderlich sei, außer es würden begründete Bedenken gegen deren Befugnis bestehen. Im vorliegenden Fall hätten nicht Organe der juristischen Person, sondern Dritte die Vertragsurkunde unterfertigt. Daher gehe es nicht um die Zeichnungsberechtigung eines Organs, sondern um die Bevollmächtigung eines Dritten.
Der Notar hätte also auch die Tatsache beurkunden müssen, wer bei der Vollmachtserteilung als Organ der juristischen Person eingeschritten ist. Da dies fehle, reiche die gegenständliche Beurkundung nicht aus, um die Vorlage der Vollmachtsurkunde zu ersetzen.
Wenn der Notar beurkunde, die beiden unterzeichnenden Personen seien "bevollmächtigt", so sei dies nicht die Beurkundung einer Tatsache, sondern eine vom Notar aus der ihm vorliegenden öffentlich beglaubigten Vollmacht gezogene rechtliche Schlußfolgerung, die nicht in der Bestimmung des § 89b NO gedeckt sei, weil sich diese ausdrücklich nur auf die Beurkundung von Tatsachen beziehe.
Es sei auch darauf hinzuweisen, daß in der Beurkundung expressis verbis die C***** als Vollmachtsgeber gar nicht aufscheint. Auch der Hinweis, daß die beiden Unterzeichnenden bevollmächtigt seien, in ihrer Eigenschaft als Dienstnehmer der C***** Darlehens- und Kreditverträge abzuschließen ..., könnte zu Überlegungen in der Richtung Anlaß geben, daß die Befugnis der Genannten zum Abschluß von Verträgen ....... von ihrer Eigenschaft als Dienstnehmer der C***** abhängig sei, sodaß noch der Nachweis des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses gefordert werden müßte.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Auslegung des § 89b NO eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen in antragsstattgebendem Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof billigt die Entscheidung des Rekursgerichtes
dem Ergebnis und juristischen Ableitung nach, sodaß zusammengefaßt
nur noch kurz folgendes zu sagen ist (§ 126 Abs 3 GBG):
Zunächst kann der Verbücherungsantrag der Antragstellerin schon
deswegen nicht erfolgreich sein, weil in der nach § 89b NO
ausgestellten Bestätigung nicht einmal angeführt ist, welches Rechtssubjekt (hier: die Antragstellerin?) den die Pfandbestellungsurkunde unterfertigenden Personen, deren Unterschriften beglaubigt sind, Vollmacht erteilte. Die Wendung "........... bevollmächtigt sind" .......... läßt dies offen.
Zutreffend sind auch die Ausführungen des Rekursgerichtes über die bedenkliche Unklarheit des im Bestätigungsvermerk enthaltenen Hinweises auf die Eigenschaft der beiden "Bevollmächtigten", Dienstnehmer der Antragstellerin zu sein. Dies steht ebenfalls der stattgebenden Erledigung des Grundbuchsgesuches entgegen.
Überdies liegt die Beurkundung von Tatsachen, die sich aus einer
öffentlich beglaubigten Urkunde (hier: Urkunde, mit welcher die
Antragstellerin bestimmten Personen Vollmacht zur Errichtung von
Pfandbestellungsverträgen erteilte) ergeben und aus denen sodann das
Grundbuchsgericht - und nicht der beurkundende Notar - den
rechtlichen Schluß auf das Vorliegen einer Vollmachtserteilung
seitens der Antragstellerin ziehen könnte (vgl MGA-NO § 88 NO Rz
3), aus folgenden Gründen nicht vor:
Die Antragstellerin als juristische Person kann nur durch natürliche Personen, ihre Organe, handeln. Erteilt daher eine juristische Person jemandem, hier zum Beispiel einigen ihrer Angestellten, Vollmacht, so bedarf es des Tätigwerdens ihrer Organe, die eben eine entsprechende Vollmachtsurkunde unterfertigen. Die nach § 89b NO zu bestätigende Tatsache besteht daher darin, daß bestimmte natürliche Personen unter Berufung auf ihre Eigenschaft als Organe der Antragstellerin eine Vollmacht unterfertigten. Eine solche Bestätigung enthält jedoch der eingangs wiedergegebene Beglaubigungsvermerk nicht.
Auch wenn die Zeichnungsberechtigung der Organe von juristischen Personen dann, wenn es sich um eine grundbücherliche Eintragung zugunsten der juristischen Person handelt, nicht nachgewiesen sein muß, ändert dies nichts daran, daß im Falle der Unterfertigung der Urkunde durch die Organe selbst neben der Beglaubigung ihrer Unterschrift auch ersichtlich sein muß, daß diese Personen als Organe der juristischen Person tätig wurden. Handelt es sich um die Erteilung einer Vollmacht, so muß darauf ersichtlich sein, daß die entsprechenden Personen als Organe der juristischen Person die Vollmacht erteilten, und zwar unabhängig davon, ob der Nachweis ihrer Organstellung erforderlich ist oder nicht.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.
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