Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Kläger zeigt keine Rechtsfrage auf, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukäme (§ 510 Abs 3 ZPO). Zu der vom Revisionswerber behaupteten Befangenheit des Erstrichters ist auszuführen:
Rechtliche Beurteilung
Die Ablehnung eines Richters ist grundsätzlich auch noch nach Erlassung eines Urteils, vor rechtskräftiger Beendigung des Hauptverfahrens zulässig (8 Ob 1578/93; JBl 1989, 664 uva). Der Kläger hat in der Berufungsschrift Befangenheit des Erstrichters geltend gemacht und ausgeführt, daß ihm die Befangenheitsgründe erst nach Urteilsfällung bekannt geworden seien. Wenngleich das Berufungsgericht, das unbestrittenermaßen auch für die Entscheidung über den Ablehnungsantrag zuständig ist (siehe S 12 des Urteils zweiter Instanz), die Ansicht vertrat, ein "förmliches" Ablehnungsverfahren habe nicht stattzufinden, so hat es doch inhaltlich über den Ablehnungsantrag des Klägers entschieden (S 13 f des Berufungsurteils, insbesonders: "der Ablehnungsantrag entbehrt jeder Berechtigung"). Gegen diese als Beschluß aufzufassende Entscheidung erhob der Kläger keinen Rekurs, er machte die "Befangenheitsthematik" lediglich insoweit geltend, als er in der seiner Meinung nach unrichtigen Lösung der Befangenheitsfrage eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung erblickte. Dem kann aber nicht beigepflichtet werden. Im Rahmen der Ausführung der Revision kommt der Kläger auf die von ihm behauptete Befangeheit des Erstrichters nicht mehr zurück. Im übrigen wäre das zweitinstanzliche Verfahren auch nicht mangelhaft, weil die Befangenheitsanzeige sachlich erledigt wurde.
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