OGH 1Ob1612/95

OGH1Ob1612/9523.6.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernst R*****, vertreten durch Dr.Gert Seeber, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Ing.Carl G*****, vertreten durch Dr.Walter Brunner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Unterlassung (Streitwert S 70.000,-), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 19.April 1995, GZ 36 R 23/96, 24/95-41, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger zeigt keine Rechtsfrage auf, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukäme (§ 510 Abs 3 ZPO). Zu der vom Revisionswerber behaupteten Befangenheit des Erstrichters ist auszuführen:

Rechtliche Beurteilung

Die Ablehnung eines Richters ist grundsätzlich auch noch nach Erlassung eines Urteils, vor rechtskräftiger Beendigung des Hauptverfahrens zulässig (8 Ob 1578/93; JBl 1989, 664 uva). Der Kläger hat in der Berufungsschrift Befangenheit des Erstrichters geltend gemacht und ausgeführt, daß ihm die Befangenheitsgründe erst nach Urteilsfällung bekannt geworden seien. Wenngleich das Berufungsgericht, das unbestrittenermaßen auch für die Entscheidung über den Ablehnungsantrag zuständig ist (siehe S 12 des Urteils zweiter Instanz), die Ansicht vertrat, ein "förmliches" Ablehnungsverfahren habe nicht stattzufinden, so hat es doch inhaltlich über den Ablehnungsantrag des Klägers entschieden (S 13 f des Berufungsurteils, insbesonders: "der Ablehnungsantrag entbehrt jeder Berechtigung"). Gegen diese als Beschluß aufzufassende Entscheidung erhob der Kläger keinen Rekurs, er machte die "Befangenheitsthematik" lediglich insoweit geltend, als er in der seiner Meinung nach unrichtigen Lösung der Befangenheitsfrage eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung erblickte. Dem kann aber nicht beigepflichtet werden. Im Rahmen der Ausführung der Revision kommt der Kläger auf die von ihm behauptete Befangeheit des Erstrichters nicht mehr zurück. Im übrigen wäre das zweitinstanzliche Verfahren auch nicht mangelhaft, weil die Befangenheitsanzeige sachlich erledigt wurde.

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