OGH 7Nd508/95

OGH7Nd508/9522.6.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Jürgen W*****, vertreten durch Dr.Erich Proksch und Dr.Diethard Schimmer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Tanja S*****, vertreten durch Franz Sch*****, ebendort, dieser vertreten durch Dr.Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 63.447,30 sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag der klagenden Partei wird abgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Bezahlung von S 63.447,30, das sind Schäden, die er aufgrund eines am 11.3.1993 auf der Plattenkarpiste in Obertauern von der Beklagten verschuldeten Schiunfalles erlitten habe.

Die Beklagte beantragte die Klagsabweisung, bestritt, daß sie an diesem Unfall ein Verschulden treffe und wendete das überwiegende Mitverschulden des Klägers am Zustandekommen dieses Unfalles ein.

In der mündlichen Streitverhandlung vom 20.12.1994 beantragte der Kläger die Delegierung des Verfahrens an das Bezirksgericht Tamsweg.

Die beklagte Partei sprach sich dagegen aus, das Erstgericht befürwortete den Delegierungsantrag.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Die klagende Partei beruft sich zum Beweis ihres Vorbringens auf die Einvernahme einer in München beheimateten Zeugin, auf ein medizinisches Sachverständigengutachten, auf die Parteieneinvernahme und auf die Durchführung eines Lokalaugenscheines. Die Beklagte berief sich zum Beweis für die Richtigkeit ihrer Einwendungen auf den Akt des Gendarmeriepostens Obertauern und die Parteieneinvernahme. Eine Delegierung ist immer dann zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann. Zweckmäßigkeitsgründe sind zB der Wohnsitz einer oder beider Parteien in einem anderen Sprengel, die Lage des Unfalls- oder Augenscheinsortes, oder der Wohnort der Mehrzahl der Zeugen (Fasching LB2 Rz 209). Eine Delegierung soll aber nur den Ausnahmefall darstellen, durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten darf eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung nicht verursacht werden. Wenn sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösten läßt und eine Partei der Delegation widerspricht, ist die Delegation abzulehnen. Im vorliegenden Fall läßt sich die Frage der Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung keineswegs eindeutig bejahen. Keiner der namhaft gemachten Zeugen bzw. Parteien hat seinen Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichtes Tamsweg. Die Durchführung eines Lokalaugenscheines mit den Unfallszeugen und Unfallsbeteiligten allenfalls unter Hinzuziehen eines Schisachverständigen könnte auch durch das angerufene Erstgericht erfolgten. Da sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten aller Parteien lösen läßt und eine Partei der Delegierung widersprochen hat, war dieser Partei der Vorzug zu geben.

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