OGH 8Ob17/95

OGH8Ob17/9522.6.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Konkurssache des Antragstellers Dipl.Vw.Dr.Theodor H*****, Steuerberater, Speckbacherstraße 35a, 6020 Innsbruck, vertreten durch Dr.Heribert Schar ua Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die Antragsgegnerin U***** HandelsgmbH, ***** vertreten durch Dr.Helmut Rantner, Rechtsanwalt in Innsbruck, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 8.Mai 1995, GZ 1 R 131,132/95-30, womit infolge Rekurses der Antragsgegnerin der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 18.April 1995, GZ 19 C 2603/94f-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluß ON 21 wies das Erstgericht den Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Antragsgegnerin wegen Nichterlages des aufgetragenen Kostenvorschusses durch den Antragsteller ab. Dieser Beschluß wurde der Antragsgegnerin am 16.Februar 1995 zugestellt. Den am 6.März 1995 zur Post gegebenen Rekurs der Antragsgegnerin ON 23 wies das Rekursgericht mit Beschluß ON 25 als verspätet zurück und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S nicht übersteige sowie, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Den gegen diesen Beschluß erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs ON 26 wies das Erstgericht mit Beschluß ON 27 zurück.

Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht diese Entscheidung und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Antragsgegnerin gegen diesen Beschluß erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig.

Nach dem gemäß § 171 KO anzuwendenden § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung zurückgewiesen worden ist. Da der vom Erstgericht im Rahmen seiner Kompetenz nach § 523 Satz 1 ZPO gefaßte Beschluß über die Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß ON 25 vom Rekursgericht bestätigt wurde - wieso es sich nicht um einen voll bestätigenden Beschluß handle hat die Revisionsrekurswerberin nicht dargelegt - ist der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs zufolge des absoluten Rechtsmittelausschlusses nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig. Soweit die Revisionsrekurswerberin das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage darzulegen sucht, ist ihr zu erwidern, daß der absolute Rechtsmittelausschluß des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vorgeht und jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses verhindert (siehe 3 Ob 200/93).

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