OGH 8ObA1208/95

OGH8ObA1208/9522.6.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer sowie die fachkundigen Laienrichter Robert Letz und Hofrat Robert List als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Hermann E*****, Zimmermeister, ***** vertreten durch Dr.Otmar Franiek, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Robert M*****, Arbeiter, ***** vertreten durch Dr.Frank Carlo Gruber, Rechtsanwalt in Graz, wegen 10.036,60 S sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9.November 1994, GZ 7 Ra 61/94-56, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger hat den Beklagten nicht im Rahmen eines von ihm allenfalls

auch betriebenen Zimmermeistergewerbes, sondern im Rahmen einer

gewerbsmäßigen Arbeitskräfteüberlassung iS der §§ 1 Abs 3 AÜG und

257 GewO beschäftigt. Auf dieses von der Gewerbeberechtigung für das

Zimmermeistergewerbe nicht umfaßte Gewerbe und damit auch auf das

gegenständliche Arbeitsverhältnis ist daher der Kollektivvertrag für

das Zimmermeistergewerbe nicht unmittelbar anzuwenden. Dieser

Kollektivvertrag war als sacheinschlägige Regelung - mangels eines

für die Überlassung von Arbeitern geltenden Kollektivvertrages (siehe

M. Ritzberger-Moser, Der Entgeltanspruch der überlassenen

Arbeitskraft, DRdA 1992, 330 ff/334/, wonach eine

kollektivvertragliche Regelung nur für bei einem Überlasser

beschäftigte Angestellte besteht) - gemäß § 10 Abs 1 Satz 1

AÜG lediglich bei Festsetzung des Grundentgeltes für die

überlassungsfreie Zeit zu berücksichtigen (siehe DRdA 1992/45),

nicht aber auch in seinen sonstigen Bestimmungen anzuwenden. Die in §

14 "Verjährungsbestimmungen" dieses Kollektivvertrages getroffenen

Regelungen, insbesondere der Ausschluß von Reklamationen gegen die

Abrechnung nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten seit deren Empfang

nach Pkt 2 dieser Bestimmungen, sind daher auf das gegenständliche,

vom Kläger ausschließlich zur Überlassung des Beklagten an dritte

Beschäftigter begründete Arbeitsverhältnis nicht anzuwenden.

Aber auch dann, wenn die Anwendung des für das Arbeitsverhältnis

nicht normativ geltenden Kollektivvertrages für das

Zimmermeistergewerbe einzelvertraglich vereinbart worden wäre, wäre

für den Kläger nichts gewonnen, weil eine einzelvertragliche

Verkürzung von Verjährungsfristen gemäß § 11 Abs 2 Z 5 AÜG

unzulässig wäre.

Galt daher die kollektivvertragliche Verjährungsregelung nicht war

zufolge § 1438 ABGB der Einwand des Beklagten, dem Gehaltsvorschuß

seien damals zumindest gleich hohe Entgeltansprüche gegenübergestanden, keinesfalls verfristet.

Soweit schließlich der Kläger vermeint, Entgelt gebühre dem Beklagten nur für Zeiten der Beschäftigung und nicht auch für überlassungsfreie Zeiten, sei er darauf hingewiesen, daß die Arbeitskraft nach den zwingenden Bestimmungen des § 10 Abs 1 und 2 AÜG Anspruch auf ein angemessenes, ortsübliches Entgelt für überlassungsfreie Zeiten hat.

Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers wurde vom Beklagten ausdrücklich behauptet, daß Arbeitskräfteüberlassung, vorliegt (AS 239 f) und dazu auch Feststellungen getroffen.

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