Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger hat den Beklagten nicht im Rahmen eines von ihm allenfalls
auch betriebenen Zimmermeistergewerbes, sondern im Rahmen einer
gewerbsmäßigen Arbeitskräfteüberlassung iS der §§ 1 Abs 3 AÜG und
257 GewO beschäftigt. Auf dieses von der Gewerbeberechtigung für das
Zimmermeistergewerbe nicht umfaßte Gewerbe und damit auch auf das
gegenständliche Arbeitsverhältnis ist daher der Kollektivvertrag für
das Zimmermeistergewerbe nicht unmittelbar anzuwenden. Dieser
Kollektivvertrag war als sacheinschlägige Regelung - mangels eines
für die Überlassung von Arbeitern geltenden Kollektivvertrages (siehe
M. Ritzberger-Moser, Der Entgeltanspruch der überlassenen
Arbeitskraft, DRdA 1992, 330 ff/334/, wonach eine
kollektivvertragliche Regelung nur für bei einem Überlasser
beschäftigte Angestellte besteht) - gemäß § 10 Abs 1 Satz 1
AÜG lediglich bei Festsetzung des Grundentgeltes für die
überlassungsfreie Zeit zu berücksichtigen (siehe DRdA 1992/45),
nicht aber auch in seinen sonstigen Bestimmungen anzuwenden. Die in §
14 "Verjährungsbestimmungen" dieses Kollektivvertrages getroffenen
Regelungen, insbesondere der Ausschluß von Reklamationen gegen die
Abrechnung nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten seit deren Empfang
nach Pkt 2 dieser Bestimmungen, sind daher auf das gegenständliche,
vom Kläger ausschließlich zur Überlassung des Beklagten an dritte
Beschäftigter begründete Arbeitsverhältnis nicht anzuwenden.
Aber auch dann, wenn die Anwendung des für das Arbeitsverhältnis
nicht normativ geltenden Kollektivvertrages für das
Zimmermeistergewerbe einzelvertraglich vereinbart worden wäre, wäre
für den Kläger nichts gewonnen, weil eine einzelvertragliche
Verkürzung von Verjährungsfristen gemäß § 11 Abs 2 Z 5 AÜG
unzulässig wäre.
Galt daher die kollektivvertragliche Verjährungsregelung nicht war
zufolge § 1438 ABGB der Einwand des Beklagten, dem Gehaltsvorschuß
seien damals zumindest gleich hohe Entgeltansprüche gegenübergestanden, keinesfalls verfristet.
Soweit schließlich der Kläger vermeint, Entgelt gebühre dem Beklagten nur für Zeiten der Beschäftigung und nicht auch für überlassungsfreie Zeiten, sei er darauf hingewiesen, daß die Arbeitskraft nach den zwingenden Bestimmungen des § 10 Abs 1 und 2 AÜG Anspruch auf ein angemessenes, ortsübliches Entgelt für überlassungsfreie Zeiten hat.
Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers wurde vom Beklagten ausdrücklich behauptet, daß Arbeitskräfteüberlassung, vorliegt (AS 239 f) und dazu auch Feststellungen getroffen.
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