OGH 13Os59/95

OGH13Os59/9521.6.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Juni 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Wlattnig als Schriftführer, in der Strafsache gegen Andreas T***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung des Privatbeteiligten Rainer B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 12.Dezember 1994, GZ 12 Vr 1307/93-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz übermittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Andreas T***** bekämpft seinen Schuldspruch wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (II), wobei er formell die Nichtigkeitsgründe nach § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5 a und 9 lit a StPO bezeichnet.

Nach dem für das Rechtsmittelverfahren relevanten Schuldspruch (II/1-3) hat Andreas T***** an im Urteil bezeichneten Tagen (von November 1992 bis März 1993) Helmut D***** (II/1), Helmut R***** (II/2) und Rainer B***** (II/3) insgesamt mehr als 4 Millionen S durch die jeweilige Vorgabe, Gelder zur Weiterleitung als vereinbarte Anzahlung bestellter Yachten dringend zu benötigen, mit dem Vorsatz herausgelockt, sich bzw die von ihm fahrlässig in Konkurs geführte (rechtskräftiger Schuldspruch I wegen Vergehens der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs 1 Z 1 und 2, 161 Abs 1 StGB) Firma N***** Handels-GesmbH unrechtmäßig zu bereichern.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Drei der vier vom Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 10.(richtig: 18.)Jänner 1994 beantragten (S 338/II) Zeugen wurden in den folgenden Verhandlungen (s ON 53 S 11 ff und 15 ff sowie ON 55 S 6 f) ohnedies befragt, nämlich die Zeugen Manfred B*****, Karl K***** und Dr.C*****. Lediglich Rechtsanwalt Dr.S***** wurde nicht vernommen, auf den die Verteidigung zuletzt nur "formal" nicht verzichtet hat (s S 11/III). Das ursprüngliche Beweisthema hiezu, nämlich "daß die (richtig wohl: bei den) unter Anklage gestellten Betrugsfakten kein Betrug vorliege" (S 338/II), ist von vornherein kein relevantes, weil jeder Bezug zu einer entscheidenden Tatsache fehlt.

In der Folge verzichtete der Verteidiger sogar auf die Einvernahme Dris.S***** für den Fall, daß auf die "Zeugen Lothar und Monika B***** verzichtet wird" (S 375/II). Diese Bedingung hat sich in der Folge nur teilweise erfüllt, weil nur auf Monika B***** verzichtet wurde (S 11/III), während Dipl.Ing.Dkfm.Lothar B***** als Zeuge vernommen wurde (S 10/III), worauf der Verteidiger die eben erwähnte Erklärung abgab, auf Dr.S***** ("formal") nicht zu verzichten. Das Erstgericht hat - entgegen den Beschwerdeausführungen - diesen Antrag nicht mit bloß "mangelnder rechtlicher Relevanz" abgewiesen, sondern damit, daß es unerheblich sei, in welcher Beziehung B***** und Dr.S***** zueinander stehen und auf Grund welcher rechtlicher Unterlagen die Forderungsabtretungen erfolgt sind, zumal B***** der Vertragspartner der Firma N***** war (S 13 f/III). Soweit dann, was die Verfahrensrüge hervorhebt, das Erstgericht seine Feststellungen (ohne Dr.S***** zu vernehmen) ausschließlich auf die Zeugenaussage Dipl.Ing.Dkfm.B***** stützte, kann dies unerörtert bleiben, weil dieses Faktum in dem ausdrücklich unangefochten gebliebenen Schuldspruch wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida (I) aufgegangen ist (s US 14 f).

Der weitere Antrag des Verteidigers auf Beischaffung des Aktes 18 Cg 219/93 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz nannte - entgegen den Beschwerdeausführungen - überhaupt kein Beweisthema (S 9/III) und war deshalb schon ohne formelle Berechtigung. Dieses Verfahren betrifft übrigens - wie aus der Begründung des abweislichen Beschlusses zu ersehen (S 14/III) - einen im Konkurs bestrittenen (und die Verbrechensqualifikation nicht berührenden) Teil der Forderung R*****s, worüber im übrigen der Masseverwalter ohnehin als Zeuge Auskunft gab (S 7 ff/III).

Die Mängelrüge (Z 5) verkennt den Kern des Täuschungsmanövers des Angeklagten und argumentiert daher auf weite Strecken an der angefochtenen Entscheidung vorbei.

Denn nicht durch die Behauptung, Yachten bereits bestellt zu haben, täuschte der Angeklagte die interessierten Käufer D*****, R***** und B*****, sondern vor allem (II/1) bzw ausschließlich (II/2-3) durch die Vorgabe, umgehend (Anzahlungs-)Gelder für die (bestellten) Yachten zur sofortigen Weiterleitung an die Werften, die sonst den jeweiligen Auftrag nicht durchführen würden, zu benötigen. Auf Grund dieser falschen Behauptung erhielt der Angeklagte jene Gelder, die er dann seinem Konto bzw der von ihm geführten (konkursreifen) GesmbH zuführte. Für diese Feststellungen fehlt es aber nicht - wie die Beschwerde wiederholt behauptet - an "objektiven Beweismitteln", dazu wurden vielmehr die vom Schöffengericht für glaubwürdig erachteten Aussagen der betroffenen Vertragspartner bzw vorgelegte Urkunden herangezogen (s US 23, s auch S 359/II, S 363 f/II, S 369 ff/II).

Hinsichtlich eines in der Beschwerde relevierten angeblichen Widerspruchs der Urteilsgründe über den Zeitpunkt der Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit, ist der Angeklagte auf den diesbezüglich rechtskräftigen Schuldspruch (I/2) zu verweisen, wonach er bereits ab Herbst 1992 in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Firma N***** Handels-GesmbH war.

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) kann keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des angefochtenen Schuldspruchs aufzeigen. Hat der Angeklagte doch zugegebenermaßen (s S 232/II, S 360/II und S 366/II) die auch auf Grund der Aussagen der Zeugen zur Weiterleitung übernommenen Geldbeträge entgegen seiner Zusage (und gemäß seinem verschwiegenen Plan) seiner bereits konkursreifen Firma zugeführt. Die Feststellung, daß er nur durch diese Täuschung über sein wahres Vorhaben Gelder von den Käufern erlangte, erscheint keineswegs bedenklich.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung, weil sie den in Spruch und Gründen mehrfach festgestellten Täuschungs- und Schädigungsvorsatz negiert und davon abweichend behauptet, dem Angeklagten hätte es an "dem Bewußtsein, durch Täuschung über Tatsachen einen Irrtum hervorzurufen oder zu bestärken" gemangelt.

Die teils unbegründete, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war deshalb gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufungen (des Angeklagten und eines Privatbeteiligten) hat demnach gemäß § 285 i StPO das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.

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