OGH 3Ob506/95

OGH3Ob506/9514.6.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Angst, Dr.Kellner, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.1.) Elvira F*****, ***** und 2.) Ida F*****, ***** (21 P 85/91 des Bezirksgerichtes Salzburg), infolge Rekurses des Vaters Peter E*****, ***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 21. Dezember 1994, GZ Nc 105/94-2, womit der Delegierungsantrag des Vaters abgewiesen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Beim Bezirksgericht Salzburg ist seit mehreren Jahren eine die mj.Kinder betreffende Pflegschaftssache anhängig, in der vor allem darüber zu entscheiden ist, wem die Obsorge für die Kinder zukommen soll. Hiezu wurden bereits umfangreiche Beweise aufgenommen. Der Vater der Kinder stellte den Antrag, die Pflegschaftssache einem anderen, nicht im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg gelegenen Gericht zu übertragen. Er begründete diesen Antrag im wesentlichen damit, daß das Bezirksgericht Salzburg, wie der Verfahrensgang zeige, nicht mehr in der Lage sei, "als Pflegschaftsgericht zu fungieren". Es komme immer wieder zu Verzögerungen und unrichtigen Entscheidungen und es sei keiner der Richter dieses Gerichtes mehr bereit oder in der Lage, Entscheidungen zu treffen.

Die Mutter der Kinder sprach sich gegen eine Delegierung mit der Begründung aus, daß sie und die Kinder ihren Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichtes Salzburg hätten, weshalb die Übertragung der Pflegschaftssache an ein anderes Gericht eine unangemessene Belastung zur Folge hätte. Überdies hätten sich die Verhältnisse seit der Abweisung des letzten Delegierungsantrags des Vaters nicht geändert.

Das Bezirksgericht Salzburg hielt eine Delegierung nicht für zweckmäßig, weil es zu einer sachgemäßen Behandlung der Pflegschaftssache imstande sei.

Das Oberlandesgericht Linz wies den Delegierungsantrag ab. Das Bezirksgericht Salzburg sei seiner personellen Kapazität nach "beschlußfähig". Von dem Gericht sei bereits ein umfangreiches Gutachten eingeholt worden und der nunmehr zuständige Pflegschaftsrichter habe sich mit dem Akt schon befaßt. Die Bestimmung eines anderen Gerichtes zur Verhandlung und Entscheidung sei daher nicht zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Vater der Kinder gegen diesen Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.

Das Oberlandesgericht Linz hat bereits mit seinem Beschluß vom 15.7.1992, AZ Nc 80/92, den Antrag des Vaters der Kinder, in der Pflegschaftssache das Bezirksgericht Linz zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, abgewiesen und der Oberste Gerichtshof hat dem Rekurs, den der Antragsteller gegen diesen Beschluß erhob, mit Beschluß vom 16.12.1992, 3 Ob 569/92, nicht Folge gegeben. Er hat in diesem Beschluß ausgeführt, daß Verfahrensverzögerungen, die auf ein Verhalten des Gerichtes zurückzuführen sind, die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht nicht rechtfertigen könnten, wobei es gleichgültig sei, ob sie auf eine "Überbeanspruchung" oder auf einen anderen Umstand zurückgehen (RZ 1974/83; JBl 1976, 385; EF 43.947; 6 Ob 594/91 ua). Dies gelte auch unter dem Gesichtspunkt des Wohles der Kinder. Ein Delegierungsantrag könne ferner nicht darauf gestützt werden, daß Entscheidungen, die von dem bisher zuständigen Gericht getroffen wurden, unrichtig seien oder daß dies für noch zu treffende Entscheidungen zu befürchten sei.

Wenngleich bei der Entscheidung über den neuen Delegierungsantrag auf die Entwicklung Bedacht zu nehmen ist, die das Verfahren seit der Entscheidung über den früheren Delegierungsantrag genommen hat, ist der Sachverhalt dennoch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs nicht anders zu beurteilen als zur Zeit der früheren Entscheidung. Der Rekurswerber hat in seinem neuen Antrag im wesentlichen nur ein Vorbringen erstattet, das schon bei seinem ersten Antrag als nicht zielführend angesehen wurde, und es trifft dasselbe auch auf den nunmehr vorliegenden Rekurs zu. Es genügt daher im wesentlichen, auf die Begründung der zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 16.12.1992 hinzuweisen. Ergänzend sei nur noch bemerkt, daß ein außerhalb des Sprengels des Landesgerichtes Salzburg gelegener Wohnsitz des Rekurswerbers keinesfalls eine Delegierung zu rechtfertigen vermöchte, zumal sowohl die Kinder als auch deren Mutter den Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichtes Salzburg haben.

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