OGH 5Nd506/95

OGH5Nd506/9513.6.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** KG, Internationale Transporte, ***** vertreten durch Dr.Hans Christian Kollmann und Dr.Edgar Hofbauer, Rechtsanwälte in Lambach, wider die beklagte Partei Societe P***** wegen DM 2.700,- s.A. über den Antrag der klagenden Partei, für die Klage ein in Österreich gelegenes, örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht Lambach bestimmt.

Text

Begründung

Die klagende Partei beabsichtigt, gegen die beklagte Partei Klage

wegen Zahlung von DM 2.700,- zu erheben. Es handle sich dabei um das

Frachtpauschale für einen der CMR unterliegenden Transport, den die

klagende Partei am 22.9.1994 von F-57110 St.Avold/Frankreich nach

A-8670 Krieglach/Österreich im Auftrag der beklagten Partei

durchgeführt haben soll. Da gemäß Art 31 Abs 1 lit b CMR

Österreich zur Ausübung der inländischen Gerichtsbarkeit verpflichtet

sei, andererseits jedoch ein örtlicher Gerichtsstand für die

Streitsache fehle, werde beantragt, gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN

entweder das Bezirksgericht Lambach (als das am Sitz der klagenden Partei gelegene Gericht) oder hilfsweise das Bezirksgericht Kindberg) als Gericht des Ortes der Übernahme des Frachtgutes) als das für die Klage örtlich zuständige Gericht zu bestimmen.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag ist berechtigt.

Begehrt die klagende Partei Frachtkosten für einen Warentransport,

der der CMR unterliegt (was nach dem Antragsvorbringen angesichts des

Umstandes, daß sowohl Frankreich als auch Österreich zu den

Vertragsstaaten des genannten Übereinkommens gehören, nicht von der

Hand zu weisen ist), und nimmt sie hiefür die in Art 31 Abs lit

b CMR völkerrechtlich festgelegte österreichische Jurisdiktion in

Anspruch, liegen die Voraussetzungen für eine Ordination nach § 28

Abs 1 Z 1 JN vor (RdW 1987, 411 uva). Auf eine Prüfung des

Klagsanspruches ist dabei nicht einzugehen (vgl 7 Nd 504/89). Bei

der Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtes ist der Oberste

Gerichtshof frei (5 Nd 514/91), weshalb dem Begehren der klagenden

Partei entsprochen werden konnte, die Rechtssache dem Gericht ihres

Unternehmenssitzes zuzuweisen, zumal besondere

Zweckmäßigkeitserwägungen, die für den in Art 31 Abs 1 lit b

CMR erwähnten Ort der Übernahme des Frachtgutes sprechen, nicht ersichtlich sind.

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