Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Revisionswerber übersieht, daß entgegen seinen Ausführungen das Berufungsgericht den in der Berufung geltend gemachten Verfahrensmangel der Unterlassung der Zusammenfassung der medizinischen Sachverständigengutachten behandelt und als nicht gegeben erachtet hat.
Ist ein Versicherter noch imstande, eine Verweisungstätigkeit ohne jede Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art auszuüben, so ist davon auszugehen, daß er in der Lage ist, ein Einkommen zu erwerben, das jeder andere dafür voll geeignete Arbeiter regelmäßig dadurch zu erzielen pflegt. Darauf, ob dieses Entgelt ein Kollektivvertragslohn ist, kommt es nicht an (SSV-NF 4/33, 6/56). Die konkrete Arbeitsmarktsituation und der Umstand, ob eine Beschäftigung gefunden werden kann, sind nicht zu berücksichtigen (SSV-NF 2/14 mwN, 6/56). Der Sachverhalt wurde daher vom Berufungsgericht rechtlich richtig beurteilt (§ 48 ASGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)