OGH 11Os72/95

OGH11Os72/9530.5.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Mai 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Mayrhofer, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Svatek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Miladinka S***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2.März 1995, GZ 8 a Vr 233/95-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Miladinka S***** des (am 5.Jänner 1995 begangenen) Verbrechens des teils (nämlich in zwei Fällen) vollendeten, teils (und zwar in einem weiteren Fall) versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls (mit einem Wert der gestohlenen Sachen von 3.178 S) nach §§ 127, 130 erster Fall und 15 StGB schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Der - undifferenziert ausgeführten - nur gegen die Annahme der Deliktsqualifikation nach § 130 StGB gerichteten, (nominell) auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Entgegen dem als Mängelrüge zu wertenden Beschwerdevorbringen findet die Feststellung gewerbsmäßiger Tatbegehung in den dazu vom Schöffengericht verwerteten Verfahrensergebnissen, nämlich der Art und Intensität der wiederholten Angriffe im Zusammenhalt mit der Einkommenslosigkeit und dem einschlägig belasteten Vorleben der Angeklagten, die in der Hauptverhandlung zudem ein umfassendes Geständnis abgelegt hat (117), volle Deckung. Von einer offenbar unzureichenden Begründung im Sinn des angezogenen Nichtigkeitsgrundes (Z 5) kann daher keine Rede sein. In Wahrheit unternimmt die Beschwerde bloß den Versuch, die von den Tatrichtern herangezogenen Verfahrensergebnisse umzuwürdigen und damit einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.

Mit den als Subsumtionsrüge (Z 10) zu wertenden Einwänden übergeht die Beschwerde die ausdrücklichen Konstatierungen des Erstgerichtes (US 5, 6), welches die Absicht der Angeklagten zur wiederkehrenden Begehung von (Warenhaus-)Diebstählen zwecks Erschließung einer fortlaufenden Einnahmsquelle zur Aufbesserung ihrer Lebensführung (übrigens auch rechtlich zutreffend: Leukauf-Steininger Komm3 § 70 RN 3 ff mwN) bejaht hat. Die Beschwerdeführerin bringt folglich den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, dessen Vorliegen nur durch einen Vergleich des vollständigen im Urteil in tatsachenmäßiger Beziehung als erwiesen angenommenen relevanten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Strafgesetz dargetan werden kann, nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung der Angeklagten fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

Stichworte