OGH 8ObS17/95

OGH8ObS17/9524.5.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Adamovic, sowie die fachkundigen Laienrichter Oskar Harter und Heinrich Dürr in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann P*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Peter Kunz ua Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Bundesamt für Soziales- und Behindertenwesen (vormals Arbeitsamt Versicherungsdienste), 1040 Wien, Schwindgasse 5, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Insolvenz-Ausfallgeld S 237.643,49 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.Mai 1994, GZ 31 Rs 35/94-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23.Juli 1993, GZ 3 Cgs 65/93g-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revision selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat der Berechnung der durch das IESG gesicherten Abfertigung des Klägers zutreffend sein letztes Monatsgehalt vor seiner Bestellung zum Vorstandmitglied (mit 1.10.1977) und die bis dahin seit seinem Eintritt in das Unternehmen zurückgelegte Beschäftigungszeit (vom 1.7.1953 bis 1.10.1977) unter Berücksichtigung des für das Jahr 1977 maßgeblichen Grenzbetrages gemäß § 1 Abs 4 IESG zugrundegelegt, sodaß es grundsätzlich genügt, auf die Richtigkeit der Begründung der berufungsgerichtlichen Entscheidung zu verweisen (§ 48 ASGG).

Den Revisionsausführungen, die zum Teil durch einen fehlerhaften Seitenumbruch verstümmelt sind (zwischen Seite 7 und 8 besteht eine Textauslassung, zwischen Seite 8 und 9 eine Textwiederholung), ist folgendes zu erwidern: Die Rechtsprechung begünstigt Arbeitnehmer, die später Mitglieder eines Organs einer juristischen Person werden, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, indem der Wortlaut des § 1 Abs 6 Z 2 IESG bzw im Falle eines Geschäftsführers der des § 1 Abs 6 Z 3 IESG teleologisch reduziert wird. Ohne diese teleologische Reduktion würde nach dem Wortlaut des § 1 Abs 6 IESG kein Anspruch auf Insolvenzausfallgeld zustehen. Wenn dabei diese Begünstigung dem Kläger nicht weitgehend genug erscheint, nämlich das Geldentwertungsrisiko in der Zeit zwischen dem Ende der Angestelltentätigkeit und dem späteren Ende des Arbeitsverhältnisses außer Acht gelassen wird, so ist ihm zu entgegnen, daß dies die Folge einer vom Kläger vorgenommenen privatautonomen Wahl (im Sinne des § 906 ABGB) zwischen der fortbestehenden Angestellteneigenschaft und der Tätigkeit als Vorstandsmitglied bzw Geschäftsführer ist, "er kann aber von der einmal getroffenen Wahl für sich allein nicht abgehen". Bei einer typisch vorauszusehenden Entwicklung wird nämlich der Geldwertverlust des letzten Angestelltengehaltes durch ein regelmäßig deutlich höheres Entgelt aus der Tätigkeit als Vorstandsmitglied oder als Geschäftsführer aufgewogen. Allfällige Nachteile aus einer "Durchrechnungsvereinbarung" im Falle einer rückblickenden Gegenüberstellung der beiden Rechtslagen sind auf einen Motivirrtum des Klägers zurückzuführen, der sich von der Bestellung zum Vorstandmitglied einem deutlichen Entgeltvorteil erwarten durfte.

Durch das IESG soll dem Arbeitnehmer nur das Risiko abgenommen werden, das aus der ungünstigen wirtschaftlichen Entwicklung seines Arbeitgebers, die er regelmäßig nicht beeinflussen kann, entsteht; die Risken einer Fehleinschätzung der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung eines Unternehmens im Zeitpunkt einer Bestellung zum Vorstandsmitglied bzw zum Geschäftsführer einer GmbH, die zeitlich (vgl § 1 Abs 3 Z 2 lit b IESG) oft weit vor der geschützten Insolvenz im Sinne des § 1 Abs 1 IESG liegen, gehören nicht zu dem vom IESG erfaßten Schutzbereich.

Eine sich nachträglich als wirtschaftlich verfehlt erweisende Wahl bewirkt keine verfassungswidrige Zutrittsschranke, die Geschäftsführerkandidaten von der Übernahme der Organfunktion abhalten könnte. Die höhere Entgelterwartung als Vorstandmitglied bzw als Geschäftsführer zieht eine Verminderung des Schutzes gemäß § 40 AngG bzw dem IESG nach sich, ohne daß hiedurch gegen das arbeitsrechtliche Schutzprinzip verstoßen würde (vgl zur zeitlichen Schranke derselben: Arb 10.428 = ZAS 1986/12, 89 = SZ 57/188). Aus diesen Erwägungen hält der erkennende Senat an der Entscheidung vom 17.3.1994, 8 Ob S 2/94 fest; die Ausführungen des Revisionswerbers bieten keinen Anlaß davon abzugehen.

Weitere Erörterungen zur "Durchrechnungsvereinbarung" beim Wechsel eines Angestellten zum Geschäftsführer sind entbehrlich, weil der Kläger eben zwischenzeitig Vorstandsmitglied war.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 ASGG; besondere Billigkeitsgründe wurden vom Kläger weder bescheinigt, noch können solche der Aktenlage entnommen werden.

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