OGH 8ObA321/94

OGH8ObA321/9424.5.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Oskar Harter und Heinrich Dürr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Brigitte L*****, vertreten durch Dr.Siegfried Rack, Rechtanwalt in Völkermarkt, wider die beklagte Partei Österreichische Bundesbahnen, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17 - 19, wegen Versorgungsbezug (Streitwert S 60.000,-), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30.Juni 1994, GZ 8 Ra 22/94-11, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 9.Dezember 1993, GZ 31 Cga 270/93x-6, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.059,20 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes betreffend den Witwenversorgungsgenuß einer nach § 49 EheG aus dem Alleinverschulden ihres Gatten, der "Bundesbahnbeamter" iSd Bundesbahnpensionsordnung, BGBl 1966/313 (BB-PO) war, geschiedenen Gattin zutreffend ist, genügt es auf diese zu verweisen (§ 48 ASGG).

Den Revisionsausführungen ist zu erwidern:

§ 18 BB-PO regelt nicht nur den Anspruchsgrund, sondern auch die Anspruchshöhe. Der Versorgungsgenuß darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die eine frühere Ehegattin gegen den Verstorbenen an dessen Sterbetag Anspruch hatte. Hiefür ist ein gerichtliches Urteil, ein gerichtlicher Vergleich oder eine schriftliche Vereinbarung erforderlich (Abs 1 und 3). Eine Erhöhung (vgl Abs 5) ohne einen solchen "qualifizierten Titel" ist - abgesehen von der hier nicht greifenden Ausnahme des Abs 4 - ausgeschlossen (Arb 10.352 sowie SSV-NF 2/11 und 4/161 zu den nahezu inhaltsgleichen Bestimmungen der §§ 258 und 264 ASVG aF, gegen die keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestanden SSV-NF 4/126).

Der Gesetzgeber hat bewußt einer Ehefrau, die die Scheidung nicht selbst angestrebt hat, sondern sich trotz fehlenden oder in den Hintergrund tretenden Eigenverschuldens zufolge langjähriger räumlicher Trennung scheiden lassen mußte (§ 55 Abs 3 iVm § 61 Abs 3 EheG), ein Unterhaltsprivileg gewährt; sie hat gemäß § 69 Abs 2 EheG Anspruch auf Unterhalt wie in aufrechter Ehe (hiezu JA 916 BlgNR 14. GP, 38). Diese Ausnahmeregelung spiegelt sich in § 18 Abs 4 BB-PO wieder und ist daher nicht systemwidrig, sodaß aus einer Änderung der betreffenden Bestimmungen im ASVG durch dessen 51. Novelle (hiezu RV 932 BlgNR 18.GP, 49) nicht auf eine planwidrige Lücke in § 18 BB-PO geschlossen werden kann; ein Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber auf die Angleichung in der BB-PO anläßlich der 51. ASVG-Nov "vergessen" hätte, liegt nicht vor. Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Nichtangleichung. Wie der Verfassungsgerichtshof erst kürzlich (Erkenntnis vom 10.12.1993, G 60/92 ua, ÖJZ 1995, 278) ausgesprochen hat, gebiete der Gleichheitsgrundsatz wegen der unterschiedlichen Gestaltung des Beitrags- und Leistungsrechts keine einheitliche Regelung der Sozialversicherungssysteme.

Aus der Übergangsbestimmung des § 56 BB-PO ist für die Klägerin überhaupt nichts zu gewinnen, da die Bestimmung im gegenständlichen Fall unanwendbar ist, weil die Ehe erst nach Inkrafttreten der BB-PO geschlossen wurde.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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