OGH 2Ob565/94

OGH2Ob565/9424.5.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margit S*****, vertreten durch Dr.Stefan Gloß und Dr.Hans Pucher, Rechtsanwälte in St.Pölten, wider die beklagte Partei Josef S*****, vertreten durch Dr.Eduard Pranz, Dr.Oswin Lukesch, Dr.Anton Hintermeier, Rechtsanwälte in St.Pölten, wegen Unterhaltes, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Berufungsgerichtes vom 1.März 1994, GZ R 117/94-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes St.Pölten vom 3.November 1993, GZ 2 C 55/93-18, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die Ehe zwischen den Streitteilen wurde mit Urteil des Kreisgerichtes St.Pölten vom 9.12.1981 6 Cg 583/81-3 nach § 55 Abs 3 EheG geschieden, wobei das Verschulden den Mann traf. Anläßlich der Ehescheidung schlossen die Streitteile einen gerichtlichen Vergleich, dessen Punkt 1.) wie folgt lautet:

"Der Kläger (Josef S*****) verpflichtet sich, der Beklagten (Margit S*****) ab 1.1.1982 einen jeweils am Ersten eines jeden Monats in vorhinein fälligen Unterhaltsbetrag von S 2.800,- zu bezahlen, wobei ein allfälliges Eigeneinkommen der Beklagten in beliebiger Höhe außer Betracht zu bleiben hat." Zumindest seit April 1992 bezahlt Josef S***** seiner geschiedenen Frau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 3.700,-.

Die Klägerin begehrt die Zahlung eines Betrages von S 27.000,- als

rückständigen Unterhalt für die Zeit von April 1992 bis April 1993

sowie ab 1.5.1993 zusätzlich zur bisherigen monatlichen

Unterhaltsleistung von S 3.700,- einen weiteren monatlichen

Unterhaltsbetrag von S 5.800,-, insgesamt sohin einen monatlichen

Unterhalt von S 9.500,-. Im Jahre 1980 habe der Beklagte etwa S

8.800,- und die Klägerin etwa S 2.800,- bis S 3.000,- monatlich

verdient, weshalb der damals vereinbarte Unterhaltsbetrag von S

2.800,- monatlich im Rahmen der damaligen Judikatur gelegen

sei. Nunmehr hätten sich die Umstände wesentlich geändert, sodaß die

Klägerin auf Grund der Umstandklausel geänderte Unterhaltsleistungen

geltend mache. Die Klägerin habe bis Ende März 1992 rund S 6.300,-

monatlich verdient, dann von April 1992 bis Mitte April 1993

infolge Arbeitslosigkeit eine Arbeitslosenunterstützung von rund S

3.300,- monatlich bezogen und sei seit 15.4.1993 ohne Einkommen und

ohne Sozialleistungen. Der Beklagte beziehe monatlich eine Pension

von etwa S 18.000,- und eine Rente von der AUVA von etwa S 3.000,-,

sohin rund S 21.000,-. Berücksichtige man die zuletzt bezogene

Arbeitslosenunterstützung der Klägerin, dann ergebe sich ein

Gesamteinkommen beider Parteien von etwa S 24.000,-. Ein eigenes

Einkommen der Klägerin sei nach der seinerzeitigen Regelung nicht zu

berücksichtigen. Selbst wenn man die gegenteilige Meinung vertreten

sollte, habe die Klägerin Anspruch auf 40 % des Gesamteinkommens

beider Parteien. Die Klägerin begehre daher für die Zeit von April

1992 bis April 1993 als Unterhalt den Differenzbetrag zu ihrem

Einkommen von zumindest S 6.000,-, woraus sich unter Bedachtnahnme

auf die monatlichen Zahlungen von S 3.700,- ein abgerundeter

Rückstand von S 27.000,- ergebe.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens mit der Begründung, zwischen den Streitteilen seien seit dem Scheidungsvergleich mehrere einvernehmliche Unterhaltserhöhungen vereinbart worden. Zuletzt sei es im Jänner 1992 zu einer Unterhaltsvereinbarung mit S 3.700,- monatlich gekommen, welcher das Pensionseinkommen des Beklagten von 1992 zugrundeliege. Einziger Rechtsgrund für eine allfällige Unterhaltserhöhung sei demnach eine Veränderung des Pensionseinkommens des Beklagten. Der Wegfall des Einkommens der Klägerin habe auf die Unterhaltsverpflichtung keinerlei Einfluß, weil nach dem Scheidungsvergleich ein allfälliges Eigeneinkommen der Klägerin in beliebiger Höhe außer Betracht zu bleiben habe. Die Klage sei auch deshalb unberechtigt, weil sich das Pensionseinkommen des Beklagten im Jahre 1993 gegenüber 1992 nur geringfügig und zwar um rund S 400,- monatlich erhöht habe.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit einem Teilbetrag von S 5.800,- (Rückstand) sowie einem weiteren Unterhaltsbeitrag von S 1.450,- monatlich zusätzlich zum seinerzeit verglichenen Betrag von S 2.800,- monatlich (insgesamt sohin S 4.250,- monatlich) ab 1.5.1993 unter Anrechnung der bereits geleisteten Teilzahlungen statt. Das Mehrbegehren von S 21.200,- sowie von S 5.250,- monatlich ab 1.5.1993 wies es ab.

Es ging dabei von nachstehenden wesentlichen Feststellungen aus:

Der Beklagte erhielt im Jahre 1981 von seinem Dienstgeber ein monatliches Gehalt von rund S 12.250,- und bezog darüber hinaus eine Versehrtenrente in der Höhe von rund S 2.850,-. Sein monatliches Gesamteinkommen betrug zum Zeitpunkt des Abschlusses des Scheidungsvergleiches rund S 15.500,-. Die Klägerin erhielt damals ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von S 3.260,-. Im Juli 1983 forderte die anwaltliche vertretene Klägerin unter Hinweis auf die Geldverdünnung und das bessere Einkommen des Beklagten eine Unterhaltserhöhung auf S 3.500,-. Der Beklagte ließ durch seine Anwälte mitteilen, daß er einer Erhöhung auf S 3.000,- monatlich zuzustimmen und zahlte diesen Betrag in der Folge an die Klägerin.

Ende 1984 stellte der Beklagte im Hinblick auf eine bevorstehende

Lohnerhöhung ab 1.1.1985 eine weitere Unterhaltserhöhung auf S

3.200,- in Aussicht und bezahlte diesen Betrag ab 1.1.1985. Das sich

die Klägerin weigerte, für die nächsten zwei Jahre auf eine

Unterhaltserhöhung zu verzichten, und die Gehaltserhöhung des

Beklagten niedriger ausfiel als vorgesehen, setzte er die

Unterhaltszahlung im März 1985 auf S 3.100,- herab, erhöhte sie

jedoch zu einem nicht mehr feststellbaren späteren Zeitpunkt auf S

3.200,-. Ab Februar 1987 bezahlte der Beklagte der Klägerin S

3.300,- monatlich. Im Jahre 1989 ersuchte die Klägerin den Beklagten

um eine weitere Unterhaltserhöhung. Dieser erklärte sich bereit,

freiwillig S 3.500,- zu bezahlen, was auch geschah. Am 1.11.1989 trat

der Beklagte in den Ruhestand, wodurch anstelle seines letzten

monatlichen durchschnittlichen Aktivbezuges S 18.000,- ein

monatlicher Pensionsbezug von rund S 14.000,- trat. Ab 1.11.1991

bezog der Beklagte eine Firmenpension in der Höhe von monatlich S

2.050,-, ab 1.1.1992 von S 2.550,-, jeweils brutto. Die Klägerin

forderte den Beklagten zu einer Unterhaltserhöhung auf, ohne einen

konkreten Betrag zu nennen. Der Beklagte ließ ihr über seinen Anwalt

mitteilen, daß er mit einer Erhöhung auf S 3.700,- einverstanden sei

und bezahlte diesen Betrag ab 1.1.1992. Der Beklagte bezog im Jahre

1992 eine monatliche Pension von der Pensionsversicherungsanstalt der

Angestellten in der Höhe von S 16.530,-; diese Pension betrug im

Jahre 1993 S 17.067,-. Dazu kam im Jahre 1992 eine monatliche

Versehrtenrente von S 4.326,11, die sich im Jahre 1993 auf S 4.500,-

erhöhte.

Die Klägerin war bis einschließlich Ende März 1992 berufstätig und

bezog zuletzt ein monatliches Durchschnittseinkommen von S 5.550,-.

Ab 2.4.1992 bis 14.4.1993 bezog sie Arbeitslosengeld in der Höhe von monatlich rund S 3.219,-. Im Anschluß daran bezog sie Krankengeld in gleicher Höhe bis zum 6.5.1993. Seither ist sie ohne Einkommen. Seit 1.6.1993 bezahlt der Beklagte monatlich S 3.800,- an Unterhalt.

Rechtlich erörterte das Erstgericht, daß auf jede Unterhaltsbemessung die Umstandsklausel anzuwenden sei. Erfolge die Unterhaltsbemessung in einem gerichtlichen Vergleich, so seien auch bei der neuen Bemessung unter Anwendung der Umstandsklausel die im Vergleich festgesetzten Relationen und die dort als maßgeblich vereinbarten Kriterien zu berücksichtigen. Die im Vergleich vom 9.12.1981 vereinbarte Klausel, daß ein allfälliges Eigeneinkommen der Klägerin in beliebiger Höhe außer Betracht zu bleiben habe, könne ihrem Wortlaut nach nur so ausgelegt werden, daß der Unterhaltsanspruch der Klägerin völlig unabhängig von ihrem eigenen Einkommen zu bemessen sei. Die Wendung "allfälliges Eigeneinkommen" lasse den Schluß zu, daß auch der Fall der Einkommenslosigkeit der Klägerin miteinbezogen worden sei. Im Ergebnis bedeute dies einen zulässigen Verzicht der Klägerin auf die Anwendung der Umstandsklausel in jenen Fällen, in denen sich lediglich ihr Einkommen geändert habe. Anlaß für eine Anwendung der Umstandsklausel im vorliegenden Fall könne also nur die Änderung eines sonstigen Umstandes etwa das Einkommen des Beklagten oder der die Streitteile treffenden Sorgepflichten sein. Da sich an den Sorgepflichten nichts geändert habe und eine Änderung weiterer Umstände nicht behauptet worden sei, bleibe als einziges Kriterium für eine Unterhaltserhöhung die Änderung des Einkommens des Beklagten. Durch die verschiedenen Erhöhungen der monatlichen Zahlungen des Beklagten seien keine neuerlichen Unterhaltsvereinbarungen getroffen worden, weil der Wille der Klägerin, in diesem Sinne eine Unterhaltsvereinbarung mit dem Beklagten zu treffen, nicht vorliege. Da seit dem Vergleich vom 9.12.1981 keine neuen Unterhaltsvereinbarungen getroffen worden seien, sei bei der vorzunehmenden Neubemessung von den Relationen auszugehen, die bei Abschluß des Vergleiches bestanden hätten. Da sich der Beklagte damals zur Zahlung von etwa 18,5 % seines Einkommens an die Klägerin verpflichtet habe, sei dieser Prozentsatz auch für die Neubemessung maßgeblich. Im Zeitraum vom 1.4.1992 bis 31.12.1992 betrage die monatliche Bemessungsgrundlage beim Beklagten S 22.246,11, woraus ein Anspruch der Klägerin von gerundet S 4.100,-

resultiere. Für das Jahr 1993 ergebe sich eine Bemessungsgrundlage von S 22.967,-, was zu einem gerundeten Unterhaltsanspruch der Klägerin von S 4.250,- führen.

Das Berufungsgericht gab der gegen den klagsabweisenden Teil dieser

Entscheidung gerichteten Berufung der Klägerin Folge und hob das

Ersturteil in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und

Entscheidung durch das Erstgericht auf. Es billigte die Rechtsansicht

des Erstgerichtes, daß in den zwischenzeitig erfolgten Anpassungen

der Unterhaltsleistungen keine neuen Unterhaltsvereinbarungen zu

erblicken seien, weshalb auf den ursprünglichen Scheidungsvergleich

abzustellen sei. Strittig sei die Interpretation der seinerzeitigen

Unterhaltsvereinbarung, insbesondere der das Eigeneinkommen der

Berufungswerberin betreffenden Klausel. Dazu sei zu beachten, daß im

vorliegenden Fall eine Ehescheidung nach § 55 Abs 3 EheG mit

einem Verschuldensausspruch nach § 61 Abs 3 EheG erfolgt sei. Es

gelte für den Unterhaltsanspruch der Berufungswerberin gemäß § 69

Abs 2 EheG auch nach der Scheidung der § 94 ABGB. Der Ehegatte,

der im Scheidungsverfahren nach § 61 Abs 3 EheG den Ausspruch

erwirkt habe, daß der andere die Zerrüttung allein oder überwiegend

verschuldet hat, werde durch § 69 Abs 2 EheG unterhaltsrechtlich

so gestellt, wie wenn die Ehe nicht geschieden wäre. Im Anspruch nach

§ 69 Abs 2 EheG sei grundsätzlich mehr enthalten als in

demjenigen nach § 66 EheG, das heiße, bloße zumutbare, aber nicht

ausgeübte Erwerbstätigkeiten minderten den Anspruch nicht, sofern

nicht schon nach § 94 ABGB die Verweisung auf eine Erwerbstätigkeit

Platz griffe. Daraus sei eine unterhaltsrechtliche Privilegierung des Anspruchberechtigten ableitbar, die der vom Erstgericht vorgenommenen Interpretation der "Eigeneinkommen-Klausel" des Scheidungsvergleiches widerspreche. Der Zusatz, ein allfälliges Eigeneinkommen der Beklagten in beliebiger Höhe habe außer Betracht zu bleiben, deute auf eine besondere Begünstigung der Berufungswerberin in der Richtung, daß ihr sowohl das Eigeneinkommen, als auch der Unterhaltsbeitrag zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehen sollten. Es sei möglich, daß die Klägerin den seinerzeit ausgehandelten Unterhaltsbeitrag nur deshalb und auf der Basis akzeptierte, weil er zusammen mit ihrem gegebenen Eigeneinkommen den Bedarf sicherstellte. Diese Frage könne noch nicht abschließend beurteilt werden, weil sich das Erstgericht mit einer wörtlichen Auslegung begnügt habe, ohne auch die Absicht der Parteien zu erforschen. So seien auch die Behauptungen der Klägerin über die den Vergleich zugrunde gelegten Betragsgrößen und Relationen ungeklärt geblieben. Es komme darauf an, von welchen Größenordnungen die Parteien anläßlich des Vergleiches ausgegangen seien. Wäre dem Vergleichsabschluß entsprechend dem Vorbringen der Klägerin tatsächlich ein Einkommen des Beklagten von rund S 8.800,- unterstellt worden, so liege der vereinbarte Betrag von S 2.800,- annähernd im Bereich der üblichen 33 % Formel. Aber auch wenn man die vom Erstgericht festgestellten Betragsgrößen als Vergleichsgrundlage unterstelle, dränge sich eine Interpretation dahingehend auf, daß der Berufungswerberin 40 % des Einkommens des Beklagten abzüglich ihres "allfälligen" Eigeneinkommens zugebilligt worden seien. Sollten Verfahrensergänzungen in erster Instanz keine tauglichen Anhaltspunkte für den seinerzeitigen Parteiwillen ergeben, sei bei Auslegung des Scheidungsvergleiches zu beachten, daß die das Eigeneinkommen der Klägerin betreffende Klausel zu ihren Gunsten dahin interpretiert werden müsse, daß nur ein allfälliges Eigeneinkommen in der damals gegebenen Höhe und darüber hinaus außer Betracht zu bleiben habe, während hingegen ein niedrigeres Eigeneinkommen als seinerzeit oder gar der gänzliche Wegfall des Eigeneinkommens eine zur Neubemessung führende wesentliche Veränderung der Verhältnisse darstelle, weil dieser Sachverhalt von der genannten Klausel nicht umfaßt sei. Dies entspreche der Privilegierung des Unterhaltsanspruches nach § 69 Abs 2 EheG im Vergleich zu dem nach § 66 EheG. Unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Beibehaltung der im Unterhaltsvergleich zum Ausdruck kommenden Vergleichsrelationen könnten der Klägerin als Unterhalt 40 % des jeweiligen Einkommens des Beklagten abzüglich ihres allfälligen Eigeneinkommens im maximalen Ausmaß von S 3.260,- zugestanden werden. Der Abzug eines Eigeneinkommens in einem höheren Ausmaß widerspreche der Eigeneinkommensklausel. Die vom Erstgericht vorgenommene Vergleichsauslegung stelle die Klägerin extrem schlechter, wenn ihr Eigeneinkommen gänzlich zum Wegfall komme.

Das Berufungsgericht ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu, weil zur Rechtsfrage, ob bei Auslegung eines Unterhaltsvergleiches nach §§ 69 Abs 2 EheG, 94 ABGB im Zweifel eine Begünstigung des Anspruchsberechtigten vorzunehmen sei, höchstgerichtliche Judikatur nicht existiere.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidung des Erstgerichtes wieder herzustellen.

Die Klägerin beantragt dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Der Rekurswerber vertritt die Rechtsansicht, daß durch den Unterhaltsvergleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens eine abschließende Unterhaltsvereinbarung getroffen worden sei, die auch den Fall der Einkommenslosigkeit der Klägerin umfaßt habe. Der Beklagte habe daher darauf vertrauen können, daß jede wie immer geartete Änderung des Einkommens der Klägerin und auch der Fall der Einkommenslosigkeit auf die Bemessung des zu leistenden Unterhaltes keinen Einfluß habe.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Zutreffend verweist das Berufungsgericht darauf, daß sich im Fall der

Scheidung der Ehe nach § 55 Abs 3 EheG mit einem Ausspruch nach §

61 Abs 3 EheG am Rechtsgrund eines weiterhin bestehenden

Unterhaltsanspruches des im Scheidungsverfahren beklagten Ehegatten

nichts ändert. Dieser wird daher durch § 69 Abs 2 EheG

unterhaltsrechtlich so gestellt, "wie wenn die Ehe nicht geschieden

wäre" (JAB 916, BlgNR 14. GP 2; Zankl in Schwimann, Rz 3 zu § 69

EheG; Pichler in Rummel2 Rz 3 zu § 69 EheG; EvBl 1982/127). Durch

die Bestimmung des § 69 Abs 2 EheG sollte der beklagte Ehegatte

besser als nach § 66 EheG gestellt werden (EB zu RV 289 BlgNR 14.

GP 8, Zankl aaO Rz 4). Dadurch soll daher sichergestellt werden, daß in den dortgenannten Fällen der bisherige Unterhalt des gegen seinen Willen geschiedenen Ehegatten keine Schmälerung erfährt (SZ 53/57).

Der Anspruch nach dieser Gesetzesstelle ist daher gegenüber dem nach

§ 66 EheG tatsächlich "privilegiert" wie dies vom Berufungsgericht

bezeichnet wurde, weil nach letzterer Bestimmung sich der

Unterhaltsberechtigte Einkünfte aus Vermögen und einer zumutbaren

Erwerbstätigkeit anrechnen lassen muß, während dies in der Bestimmung

des § 69 Abs 2 EheG nur dann vorgesehen ist, wenn schon nach §

94 ABGB Verweisung auf eine Erwerbstätigkeit Platz griffe (Pichler

in Rummel Rz 5 zu § 69 EheG).

Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes läßt sich aber aus

der genannten Bestimmung keine Auslegungsregel hinsichtlich eines von

den Parteien autonom geschlossenen Unterhaltsvergleiches ableiten,

insbesondere nicht dahingehend, daß die "Eigeneinkommensklausel" des

Vergleiches einseitig zu Gunsten der Klägerin auszulegen wäre.

Soweit das Berufungsgericht eine Verbreiterung der Tatsachengrundlage durch Erforschung des Parteiwillens bei Abschluß des Unterhaltsvergleiches erforderlich erachtet, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten. Im fortgesetzten Verfahren wird festzustellen sein, welche Einkommensgrößen die Parteien dem Vergleich zugrundegelegt haben, wobei zu beachten sein wird, daß die Klägerin im Verfahren erster Instanz immer davon ausgegangen ist, daß das Einkommen des Beklagten zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses etwa S 8.800,- betrug, was auch der von ihr vorgelegten Gehaltsbestätigung des Beklagten entsprach. Sollten die Parteien von dieser Einkommenshöhe ausgegangen sein, dann wäre auch jetzt der Unterhalt in der entsprechenden Relation festzusetzen.

Auch der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist beizupflichten, daß auch bei Annahme des tatsächlich erzielten Einkommens des Beklagten von S 15.100,- zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses der Unterhaltsvergleich dahin ausgelegt werden könnte, daß der Klägerin 40 % des Einkommens des Beklagten abzüglich ihres Eigeneinkommens zugebilligt wurden.

Zusammenfassend ist bei der gebotenen Auslegung des Vergleichs zu beachten, daß die Klägerin entgegen der Rechtsansicht des Rekurswerbers auf weitere Unterhaltsansprüche für den Fall ihrer Einkommenslosigkeit nicht ausdrücklich verzichtete und danach der allgemeine Grundsatz zum Tragen kommt, daß der Unterhaltsanspruch Veränderungen nach Maßgabe der jeweiligen Verhältnisse unterworfen ist (EvBl 1981/147, 1982/127). Sollte ein Parteiwille den Unterhaltsbetrag vornehmlich nach einem ziffernmäßig bestimmten Prozentsatz der Bemessungsgrundlage zu bestimmen, nicht erweisbar sein, hat eine Neubemessung stattzufinden (Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 309, 5)

Da der Rekurs eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht nicht aufzuzeigen vermochte, war ihm ein Erfolg zu versagen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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