OGH 4N516/95

OGH4N516/9523.5.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef J***** KG, ***** vertreten durch Dr.Werner Zaufal, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Ferdinand K***** KG, ***** 2. J***** GmbH, ***** wegen Wiederaufnahme des zu AZ 17 Cg 94/88 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz geführten Verfahrens (Streitwert S 51.000), über die Ablehnung des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr.Josef G***** durch die klagende Partei den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin hatte zu 17 Cg 94/88 des LG für Zivilrechtssachen Graz auf Feststellung geklagt, daß der zwischen dem Masseverwalter im Konkurs über ihr Vermögen und der Beklagten am 11.April 1985 vor dem Kreisgericht K***** zu 26 Cg 188/84 geschlossene Vergleich unwirksam sei. Dieses Klagebegehren wies das Prozeßgericht mit Urteil vom 3. Jänner 1991, ON 45, ab.

Daraufhin beantragte die Klägerin die Wiederaufnahme des durch dieses Urteil abgeschlossenen Verfahrens aus dem Grund des § 530 Abs 1 Z 7

ZPO.

Das Gericht erster Instanz wies die Klage im Vorprüfungsverfahren mit Beschluß vom 17.Juni 1994, 17 Cg 101/94d-5, zurück.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei (Beschluß vom 9. Dezember 1994, 3 R 141/94 = 17 Cg 101/94d-9).

Den dagegen von der Klägerin erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 27. Februar 1995, 1 Ob 1516/95 (= 17 Cg 101/94d-12) mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurück.

Am 3.Mai 1995 lehnte die Klägerin das Mitglied des 1. Senates des Obersten Gerichtshofes, Hofrat Dr.Josef G*****, mit der Begründung ab, dieser habe als Einzelrichter des KG K***** (ua) das Verfahren geleitet, welches durch den von ihm am 11.April 1985 protokollierten Vergleich beendet worden sei, dessen Anfechtung Gegenstand des wiederaufzunehmenden Verfahrens sei. Überdies sei die Unbefangenheit dieses Richters im Hinblick auf die von ihm an den Tag gelegte Einstellung zum Komplementär der Klägerin in Zweifel zu ziehen.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Ablehnungsantrag ist zurückzuweisen:

Entgegen der Meinung der Klägerin kann keine Rede davon sein, daß Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.G***** im gegebenen Falle nach dem Gesetz von der Ausübung richterlicher Geschäfte ausgeschlossen gewesen wäre (§ 19 Z 1 JN). Die Aufzählung der Ausschließungsgründe in § 20 JN ist - vom Fall des § 537 ZPO abgesehen - taxativ (Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 1 zu § 20 JN). Der hier geltend gemachte Umstand, daß der abgelehnte Richter seinerzeit als Einzelrichter eines Gerichtshofes erster Instanz den das von ihm geführte Verfahren beendenden Vergleich protokolliert habe, welcher im Vorprozeß Gegenstand der Anfechtung war, fällt unter keinen der Tatbestände des § 20 JN, insbesondere nicht unter dessen Z 5. Auch aus § 537 ZPO ist für die Klägerin nichts zu gewinnen, weil die Wiederaufnahmsklage nicht wegen des Verhaltens des nun abgelehnten Richters (§ 530 Z 4 ZPO) angebracht wurde.

Soweit aber die Ablehnung auf Befangenheitsgründe gestützt ist (§ 19 Z 2 JN), fehlt dem Kläger das Rechtsschutzinteresse.

Zwar kann ein Richter auch noch nach Schluß der mündlichen Verhandlung und nach Fällung seines Urteils abgelehnt werden (SZ 43/104; KOG ÖBl 1977, 76; Fasching I 213 f); das gilt aber nur dann, wenn in der Sache selbst noch ein Rechtsmittel offensteht, in dem dann die erfolgreiche Ablehnung geltend gemacht werden kann (§ 477 Abs 1 Z 1 ZPO). Nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptverfahrens ist hingegen die Ablehnung nicht mehr zulässig (RZ 1989/88; Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 19 JN und Rz 3 zu § 21 JN; Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 4 zu § 477). Die Teilnahme eines bloß wegen Befangenheit erfolgreich abgelehnten Richters an der Entscheidung bildet zwar den Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO. Dieser Mangel heilt jedoch mit der formellen Rechtskraft der Entscheidung, sodaß darauf eine Nichtigkeitsklage nicht mit Erfolg gestützt werden kann (SZ 43/104 ua; RZ 1989/88; Fasching LB2 Rz 2046 mwN). Da also die Teilnahme eines (noch nicht rechtskräftig) abgelehnten Richters selbst für den Fall seiner erfolgreichen Ablehnung mit der formellen Rechtskraft der Entscheidung heilt, sodaß eine Wiederaufrollung des Verfahrens aus diesem Grunde ausgeschlossen ist, fehlt der Ablehnungswerberin ein rechtlich geschütztes Interesse daran, die Befangenheit von Richtern nach rechtskräftiger Entscheidung in der Hauptsache geltend zu machen (RZ 1989/88).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte