OGH 4Ob1040/95

OGH4Ob1040/9523.5.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****GmbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Graff, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. K***** GmbH & Co KG, 2. K***** GmbH, 3. M*****verlag GmbH & Co KG, 4. M***** GmbH, ***** sämtliche vertreten durch Dr.Ewald Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 480.000), infolge außerordentlichen Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 29. März 1995, GZ 6 R 506/95-7, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der stRsp des Obersten Gerichtshofes zum Begriff der Zugabe als eines Werbe- oder Lockmittels (ÖBl 1992, 56 - Super-T-Shirt uva). In der Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß die beanstandeten Gutscheinaktionen geeignet waren, auf einen nicht unbeträchtlichen Teil des angesprochenen Publikums dahin Einfluß auszuüben, daß sie ein (weiteres) Exemplar der Zeitung der Beklagten erwerben, kann keine Fehlbeurteilung, geschweige denn eine krasse Verkennung der Rechtslage, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müßte, erblickt werden. Die - nicht wie die Kinokartenverbilligung zahlenmäßig beschränkte - Ermäßigung der Zirkuskarten kann durchaus Anreiz dafür geboten haben, auch eine weitere Ausgabe der Zeitung mit dem Gutschein zu kaufen, damit die Vorstellung in größerer Gesellschaft zum verbilligten Preis besucht werden kann. Aber auch die Preisreduktion für Kinokarten mag trotz der Beschränkung auf insgesamt 100 Stück jedenfalls für solche Personen, die, ohne vorher die Zeitung gekauft zu haben, von den Gutscheinen - sei es bei Lektüre der Zeitung in einem Kaffee- oder Gasthaus udgl., sei es durch Information von Bekannten - erfahren haben, Anreiz zum Kauf der Zeitung gewesen sein. Ganz abgesehen davon, ist es auch durchaus nicht ungewöhnlich, daß mehr als vier Personen gemeinsam eine Kinovorstellung besuchen wollen. Daß die Erlangung der verbilligten Karten auch vom Glück - nämlich so rechtzeitig zur Kinokasse gekommen zu sein, daß man zu den ersten 100 Kartenbeziehern zählt - abhing, hindert erfahrungsgemäß den Anlockeffekt kaum.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte