OGH 5Ob1055/95

OGH5Ob1055/9516.5.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Karoline H*****, Pensionistin, ***** wider die Antragsgegnerinnen 1.) Elvira Ö*****, ***** vertreten durch Dr.Friedrich Fuchs, Rechtsanwalt in Wien, 2.) Elisabeth J*****, Angestellte, ***** wegen § 37 Abs 1 Z 11 MRG, infolge außerordentlichen Rekurses der Erstantragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 7.Februar 1994, GZ 49 R 252/94-16, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der Erstantragsgegnerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 - 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind im Verfahren betreffend die Legung der Hauptmietzinsabrechnung (§ 20 Abs 3 und 4, § 37 Abs 1 Z 11 MRG) die jeweiligen Vertragspartner der antragstellenden Mieter passiv legitimiert, was zu einem Parteiwechsel während des anhängigen Verfahrens führen kann; es schadet hiebei nicht, wenn die neue Partei des gerichtlichen Verfahrens noch nicht Partei des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle gewesen ist (SZ 61/223 = MietSlg 40.524 mwN; Würth in Rummel2 § 20 MRG Rz 9 und 10). Wurden im Schlichtungsstellenverfahren nicht schon alle Parteien beigezogen, so kann dies im gerichtlichen Verfahren saniert werden (MietSlg 37.511 und 38.538; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 39 MRG Rz 3; die von der Rechtsmittelwerberin zitierten Entscheidungen MietSlg 39.516 und 39.517 stammen nicht vom OGH). Es bestehen daher im vorliegenden Fall keine Bedenken dagegen, daß die Minderheitseigentümerin (erst) im gerichtlichen Verfahren beigezogen wurde, nachdem der Antrag an die Schlichtungsstelle namentlich nur gegen die Mehrheitseigentümerin, inhaltlich aber gegen die "Hausinhabung" gerichtet gewesen war.

2. Für die Richtigkeit der Ansicht der Rechtsmittelwerberin, ein Antrag gemäß § 20 Abs 3 und 4, § 37 Abs 1 Z 11 MRG könne nur für das der Antragstellung vorangegangene Kalenderjahr gestellt werden, gibt es im Gesetz keine Anhaltspunkte. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage liegt auch insoweit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor.

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