Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben und es werden das angefochtene Urteil sowie der gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO gefaßte Widerrufsbeschluß aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.
Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Willibald G***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er im Zeitraum Juni/Juli 1986 in Wundschuh mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Franz M***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die listige Behauptung, auf seine Kraftfahrlinienkonzession auf der Strecke Tombach-St.Ulrich-Wies zu verzichten, zu Handlungen, und zwar:
1. am 3.Juni 1986 oder 4.Juni 1986 und
2. am 3.Juli 1986 zur Übergabe von je 300.000 S
verleitet, die diesen am Vermögen in der Gesamthöhe von 600.000 S schädigte.
Rechtliche Beurteilung
Gegen den Schuldspruch richtet sich die vom Angeklagten Willibald G***** erhobene, auf die Gründe der Z 4 (der Sache nach teils Z 3), 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt.
Der im Rahmen der Verfahrensrüge (Z 4, der Sache nach Z 3) vorgebrachte Einwand des Beschwerdeführers, es seien in der gemäß § 276 a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 22.Dezember 1994 (ON 56) unzulässigerweise die Aussagen der Zeugen Johann K***** und Johann O***** vor dem Untersuchungsrichter verlesen und im Urteil (zu seinem Nachteil) verwertet worden, trifft zu.
Eine Verlesung der Protokolle über die Vernehmung von Zeugen durfte bei sonstiger Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO) nur in den in § 252 Abs 1 Z 1 bis 4 StPO genannten Fällen erfolgen. Keiner dieser ist aus dem Verhandlungsprotokoll zu ersehen. Denn die Fälle des § 252 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO scheiden im vorliegenden Fall von vornherein aus, eine Umdeutung des den verlesenen Zeugenaussagen vorangestellten Zitats des § 252 Abs 2 Z 4 in § 252 Abs 1 Z 4 StPO verbietet sich vorliegend schon deshalb, weil - abgesehen von einer aus dem Verhandlungsprotokoll nicht ersichtlichen Einverständniserklärung - auch eine stillschweigende Zustimmung des Angeklagten zur Verlesung nicht angenommen werden kann, hat doch dieser unmittelbar vorher die Ladung der genannten Zeugen zur Hauptverhandlung ausdrücklich beantragt (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 52 zu § 252).
Das Urteil war daher, ohne daß es eines Eingehens auf die weiters geltend gemachten Nichtigkeitsgründe bedarf, schon aus dem genannten Grunde bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben und die Sache zu
neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, der Angeklagte demgemäß mit seiner gegen die Aussprüche über die privatrechlichen Ansprüche und die Strafe gerichteten Berufung sowie seiner ausdrücklich (S 507) aber auch inhaltlich (s. § 498 Abs 3 StPO) gegen den gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO gefaßten Widerrufsbeschluß erhobenen Beschwerde auf diese Entscheidung zu verweisen.
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