OGH 8ObA269/94

OGH8ObA269/9427.4.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Hofrat Robert List und Reg.Rat Robert Letz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Sigrid B*****, vertreten durch Dr.Manfred Trentinaglia und Dr.Clemens Winkler, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die beklagte Partei E***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Maximilian Eiselsberg ua Rechtsanwälte in Wien, wegen S 487.386,21 netto sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Februar 1994, GZ 5 Ra 18/94-17, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 17.September 1993, GZ 46 Cga 118/93s-11, aufgehoben wurde,

1. zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird teilweise dahin abgeändert, daß die Entscheidung als Teilurteil lautet:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei S 133.716,21 netto samt 4 % Zinsen seit 1.4.1993 binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten."

2. den

Beschluß

gefaßt:

Im übrigen, also hinsichtlich S 353.670 sA, wird dem Rekurs nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind insoweit weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin war ab 1.4.1972 bei der beklagten Vertriebsgesellschaft mbH als angestellte Dienstnehmerin beschäftigt. Im Dezember 1989 erbte sie alle Geschäftsanteile der beklagten GmbH nach ihrem verstorbenen Ehegatten und trat die Geschäftsanteile mit Notariatsakt vom 22.10.1990 um den Preis von S 1,- an eine in Deutschland ansässige KG gleichen Namens ab.

Dieser Notariatsakt enthält ua die Zusicherung der nunmehrigen Klägerin, daß die vorliegenden Jahresabschlüsse für 1988 und 1989 sowie der Zwischenabschluß zum 30.6.1990, welche den Parteien bekannt sind, nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung unter Wahrung der Bilanzkontinuität erstellt wurden und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft vollständig und richtig wiedergegeben, daß in den vorgenannten Jahresabschlüssen ausgewiesene Anlage- und Umlaufvermögen im Eigentum der GmbH stand, nicht mit Rechten Dritter belastet war, sowie sämtliche Wirtschaftsgüter umfasse, die für den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft notwendig waren, daß in den vorstehenden Abschlüssen sowie bis zum heutigen Tag keinerlei Pensionsverbindlichkeiten auszuweisen waren bzw sind und die in den vorstehenden Jahresabschlüssen ausgewiesenen Verbindlichkeiten und Rückstellungen sämtliche gewisse und ungewisse Verbindlichkeiten sowie Eventualverbindlichkeiten der Gesellschaft umfassen, die im Zeitraum bis zum Bilanzstichtag verursacht wurden bzw veranlaßt sind. Sollte eine der vorstehend von der abtretenden Gesellschafterin abgegebene Zusicherung ganz oder teilweise unrichtig sein, kann die Übernehmerin den Ausgleich des ihr oder der Gesellschaft entstehenden Schadens von dieser verlangen. Insbesondere ist die Gesellschafterin verpflichtet, sich etwa ergebende, nicht in den vorstehend genannten Jahresabschlüssen und insbesondere in der zum Übergangsstichtag errichteten Bilanz in Erscheinung tretende Verbindlichkeiten aus eigenen Mitteln zu übernehmen und zu berichtigen und die Erwerbin diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Die vorstehenden Ansprüche der Übernehmerin setzen ein Verschulden der abtretenden Gesellschafterin nicht voraus.

Die bei Abschluß des Abtretungsvertrages vorliegenden Jahresabschlüsse der beklagten Partei für 1988, 1989 und der Zwischenabschluß zum 30.6.1990 beinhalteten keine Rückstellungen für Abfertigungsansprüche von Dienstnehmern der beklagten Partei und auch keinen Hinweis darauf, daß in Zukunft derartige Abfertigungsansprüche erwachsen würden. Die Klägerin war die einzige Dienstnehmerin der beklagten Partei.

Am 6.12.1990 schlossen die Klägerin und die nunmehrige beklagte GmbH einen Dienstvertrag, wobei beide Parteien von einem fortlaufenden Dienstverhältnis ab 1.4.1972 ausgingen. Dieses Dienstverhältnis wurde durch Dienstgeberkündigung zum 31.3.1993 aufgelöst. Der Endabrechnungsbetrag von S 487.386,21 netto, der einen Abfertigungsbetrag von S 353.670 enthält, wurde der Klägerin trotz mehrfacher Urgenzen nicht ausbezahlt, weil die KG den Standpunkt vertrat, daß zufolge des Nichtaufscheinens des Abfertigungsanspruches der Klägerin bzw einer diesbezüglichen Abfertigungsrücklage in den Bilanzen bei Erwerb der Geschäftsanteile der GmbH im Jahr 1990 durch die KG die Klägerin der KG für den ihr grundsätzlich gebührenden, im Endabrechnungsbetrag enthaltenen Abfertigungsanspruch in Höhe von S

353.670 schadenersatzrechtlich hafte. Mit Schreiben vom 23.10.1992 trat die KG der beklagten GmbH die behaupteten Schadenersatzansprüche in der vorgenannten Höhe der Abfertigung der Klägerin ab.

Diesen an sich dem Grunde und der Höhe nach unstrittigen Endabrechnungsbetrag von netto S 487.386,21 sA macht die Klägerin nunmehr klageweise geltend.

Die beklagte GmbH beantragt die Abweisung des Klagebegehrens und wendet eine Gegenforderung von S 353.670 aufrechnungsweise ein; die Klägerin hafte der KG schadenersatzrechtlich für den im Endabrechnungsbetrag enthaltenen Abfertigungsbetrag. Die GmbH sei im Zeitpunkt des Todes des Gatten der Klägerin in einer schlechten finanziellen Lage gewesen. Um den Konkurs zu vermeiden und den noch vorhandenen Kundenstamm zu nützen, habe die KG mit der Klägerin den Abtretungsvertrag geschlossen, in welchem die Klägerin ua zugesichert habe, daß die in den Jahresabschlüssen ausgewiesenen Verbindlichkeiten und Rückstellungen sämtliche gewisse und ungewisse Verbindlichkeiten sowie Eventualverbindlichkeiten der GmbH umfassen, die im Zeitraum bis zum Bilanzstichtag verursacht bzw veranlaßt worden seien. Die Klägerin habe sich darin verpflichtet, alle in den Jahresabschlüssen nicht in Erscheinung tretenden Verbindlichkeiten aus eigenen Mitteln zu übernehmen und die KG schad- und klagslos zu halten. Hätte die Klägerin dies nicht getan und wären der KG die nunmehr von der Klägerin geltend gemachten Verbindlichkeiten damals bekannt gewesen, hätte die KG die Geschäftsanteile an der GmbH nicht erworben. Die Klägerin habe der KG bei der Abtretung ihr Dienstverhältnis und den daraus resultierenden Abfertigungsanspruch verheimlicht. Da die Klägerin nun Abfertigungsansprüche erhoben habe, sei der KG in dieser Höhe ein Schaden entstanden, den die KG der GmbH abgetreten habe und den diese nun mit der von der Klägerin geltend gemachten Abfertigung aufrechne. Diese Aufrechnung sei zulässig, weil es sich beim Schadenersatzanspruch nicht um einen Anspruch aus dem Dienstverhältnis, sondern aus dem Gesellschaftsverhältnis handle.

Das Erstgericht stellte die Klagsforderung mit S 487.386,21 netto als zu Recht, die Gegenforderung hingegen als nicht zu Recht bestehend fest und verurteilte demgemäß die beklagte GmbH zur Bezahlung dieses Betrages samt 4 % Zinsen seit 1.4.1993. Bereits in der ersten mündlichen Streitverhandlung (ON 5 S 1) erklärte das Erstgericht, daß es hinsichtlich der Gegenforderung keine Beweise aufnehmen werde und nahm auch trotz mehrfacher Urgenz der beklagten Partei die von ihr angebotenen Beweise nicht auf. In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht davon aus, daß die Ansprüche der Klägerin aus ihrem Dienstverhältnis und dessen Beendigung infolge Außerstreitstellung dem Grunde und der Höhe nach zu Recht bestünden. Die eingewendete Gegenforderung sei aber nicht berechtigt: Das Nichtaufscheinen von Abfertigungsrückstellungen in den Jahresabschlüssen begründe keinen Schadenersatzanspruch gegenüber der KG. Der gesetzliche Abfertigungsanspruch entstehe mit Ende des Dienstverhältnisses nicht in allen Fällen. Zum Zeitpunkt der Abtretung habe bei laufendem Dienstverhältnis ein Abfertigungsanspruch nicht bestanden und sei auch nicht zwingend zu erwarten gewesen, daß ein solcher in Zukunft entstehen werde. Die Bildung von Abfertigungsrücklagen unterliege der kaufmännischen Disposition und sei nicht erzwingbar. Die Nichtberücksichtigung einer allfälligen künftigen gesetzlichen Abfertigung der Klägerin in den Jahresabschlüssen vermöge daher Schadenersatzansprüche der KG nicht zu begründen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge, hob die angefochtene Entscheidung zur Gänze auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück; den Rekurs an den Obersten Gerichtshof ließ es als zweckmäßig zu, weil es "vorrangig um die Begründetheit der Ansprüche der beklagten Partei im Sinne des Abtretungsvertrages gehe". In rechtlicher Hinsicht ging es davon aus, daß die Forderung und die Gegenforderung nicht konnex im Sinn des § 391 Abs 3 ZPO seien; die Aufrechnung sei zulässig. Ebenfalls ohne Beweisaufnahme ging das Berufungsgericht aber davon aus, daß auch die Gegenforderung dem Grunde und der Höhe nach zu Recht bestehe; es sah diesbezüglich das Verfahren nicht als ergänzungsbedürftig an. Nach Meinung des Berufungsgerichtes seien im fortgesetzten Verfahren nur mehr und ausschließlich die näheren Gegebenheiten zu klären, ob und zu welchem Zeitpunkt eine außergerichtliche Aufrechnung erklärt worden sei, ob dies vor oder nach dem Ende des Dienstverhältnisses gewesen sei, oder ob nur eine prozessuale Kompensation in Frage komme. In beiden Fällen werde das Erstgericht § 293 Abs 3 EO zu berücksichtigen haben. Hinsichtlich der tatsächlichen Umstände, nämlich inwieweit das Existenzminimum der Klägerin nach den einschlägigen Lohnpfändungsbestimmungen zu berechnen sei, sei eine Verfahrensergänzung notwendig, wobei dann in der weiteren Folge die Abrechnung insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 291 a, 291 b EO zu erfolgen haben werde.

Gegen diesen Aufhebungsbeschluß richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung aufzutragen; die Rechtssache sei iS der Bestätigung des erstgerichtlichen Urteils spruchreif. Die Gegenforderung sei nämlich nicht berechtigt.

Die beklagte Partei beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist teilweise im Sinn der Erlassung eines klagsstattgebenden Teilurteils berechtigt; im übrigen ist der Rekurs zwar nicht im Ergebnis, wohl aber hinsichtlich der dem Erstgericht gegebenen Ergänzungsaufträge berechtigt.

Zu Recht hat die Klägerin vorgebracht, ihr sei zumindest der unstrittig zustehende Teilbetrag (richtige Höhe S 133.716,21 netto) zuzuerkennen gewesen. Die Berechtigung der Klagsforderung ist nämlich unstrittig und eine Gegenforderung wurde nur im Ausmaß von S 353.670 eingewendet. Auch wenn die Klägerin nur die sofortige Erlassung eines Teilurteils durch das Berufungsgericht beantragt hat, kann der Oberste Gerichtshof über den spruchreifen Teil sofort selbst mit Urteil erkennen (§ 519 Abs 2 letzter Satz ZPO).

Hinsichtlich des Restbetrages scheidet ein klagsstattgebendes Teilurteil aus; zwar ist die erhobene Gegenforderung nicht konnex, was an sich gemäß § 391 Abs 3 ZPO die Erlassung eines Teilurteils über den entscheidungsreifen Klagsanspruch ermöglichen würde, es steht aber nicht fest, ob die Aufrechnung nicht bereits vor Klagseinbringung erklärt wurde (siehe Schreiben des Beklagtenvertreter vom 28.10.1992, Beilage ./B). In diesem Fall wäre nämlich die Klagsforderung, sollte die Gegenforderung zu Recht bestehen, bereits im Zeitpunkt der Klagseinbringung im Umfang der Gegenforderung getilgt gewesen.

Entgegen der Meinung der Vorinstanzen ist die Entscheidung über die Gegenforderung nicht spruchreif. Hierüber wurde trotz Beweisanbots kein Beweisverfahren durchgeführt, sondern lediglich aufgrund des Wortlauts des Abtretungsvertrages entschieden. Die Vertragsbestimmung, die keineswegs eindeutig ist, was man schon daraus ersieht, daß sie das Erstgericht und das Berufungsgericht gegenteilig ausgelegt haben, ist gemäß § 914 ABGB nicht für sich allein zu beurteilen, sondern es ist vielmehr die Absicht der Parteien, unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Hintergrundes, die zum Abschluß des Abtretungsvertrages geführt haben, zu erforschen und, wenn dies zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, zu fragen, was redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie des allfälligen Abfertigungsanspruchs der damals immerhin bereits fast 20 Jahre bei der GmbH beschäftigten Klägerin, die erst knapp zuvor die Geschäftsanteile der an sich bereits insolventen GmbH geerbt und um 1,- S weiter verkauft hat, gedacht hätten.

Da das Erstgericht von Anfang an dezitiert die Aufnahme von Beweisen über die Gegenforderung abgelehnt hat, kann es der in erster Instanz siegreichen Klägerin nicht zum Nachteil gereichen, daß sie hiezu keine konkreten Behauptungen aufgestellt und keine Beweise angeboten hat. Im fortgesetzten Verfahren ist daher der Klägerin Gelegenheit zu geben, ein entsprechendes Vorbringen zur Gegenforderung zu erstatten und Beweise anzubieten. Diese und die von der Gegenseite angebotenen Beweise sind aufzunehmen, hierüber Feststellungen zu treffen und sodann ist neuerlich zu entscheiden.

Hiebei ist davon auszugehen, daß zur Zeit des Abschlusses des Abtretungsvertrages jedenfalls keine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung für eine GmbH bestand, Rückstellungen für allfällige künftige Abfertigungen vorzusehen (vgl § 23 GmbHG idF vor dem RLG; Art XI Abs 1 iVm Art X Abs 11 RLG) und daß das auch nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer kaufmännischer Buchführung (§§ 38 ff HGB) zwar nicht verboten, aber auch nicht strikt geboten war (vgl Reich-Rohrwig, GmbHRecht 173 ff, insb 181; Fachgutachten ÖStZ 1978, 236 ff, insb 240), sodaß hieraus allein keine Haftung der Klägerin abgeleitet werden kann. Es bleibt daher zu prüfen, ob die Klägerin nach dem Vertrag verpflichtet gewesen wäre, die KG auf ihren allfälligen Abfertigungsanspruch hinzuweisen. Dies hängt eng mit dem Einwand der beklagten Partei zusammen, die Klägerin habe ihr Dienstverhältnis zur GmbH der KG verheimlicht. In diesem Zusammenhang wird insbesondere zu prüfen sein, ob dieses Dienstverhältnis auch nicht aus den der KG übergebenen Unterlagen ersichtlich war. Wußte die KG von dem Beschäftigungsverhältnis oder hätte sie dieses zumindest kennen müssen, mußte die Klägerin die KG auf dieses und den sich daraus allenfalls einmal für sie ergebenden Abfertigungsanspruch im Lagebericht oder in einem Anhang zu den Bilanzen nicht mehr hinweisen. Die Kenntnis von der kurz darauf erfolgten Erneuerung des Dienstvertrages der Klägerin mußte sich die KG als Alleineigentümerin der GmbH jedenfalls grundsätzlich zurechnen lassen; auch hieraus und aus den hiebei abgegebenen Erklärungen lassen sich möglicherweise Rückschlüsse auf den Vertragswillen bei Abschluß des Abtretungsvertrages ziehen. Aus all dem und den wirtschaftlichen Interessen der Vertragspartner, die gegebenenfalls auch noch genauer festzustellen sein werden, wird, wenn ein eindeutiger Vertragswille nicht ermittelt werden kann, zu beurteilen sein, ob redliche Vertragsparteien durch die vereinbarten Haftungsbestimmungen auch die Haftung der Klägerin für die eigene, ihr allenfalls einmal gegenüber der GmbH zustehende Abfertigung, was zwar nicht formal, aber im Ergebnis auf einen Vorausverzicht der Klägerin auf ihre Abfertigung hinauslaufen würde.

Die weiteren Aufträge des Berufungsgerichtes an das Erstgericht sind nur dann aktuell, wenn sich im fortgesetzten Verfahren herausstellen sollte, daß die Gegenforderung der beklagten Partei zu Recht besteht. Anderenfalls ist die Sache nach Erhebung der für die Beurteilung dieser Frage notwendigen Beweise im Sinne der Klagsstattgebung spruchreif.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf dem § 52 Abs 1 und 2 ZPO.

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