Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies den Antrag der betreibenden Partei, ihr zur Hereinbringung der Forderung von S 500.000 s.A. die Zwangsversteigerung einer bestimmten Liegenschaft zu bewilligen, ab. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß des Erstgerichtes infolge Rekurses der betreibenden Partei zur Gänze und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.
Rechtliche Beurteilung
Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Da § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden ist, ist auch in diesem Verfahren der Revisionsrekurs gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, von den im § 83 Abs 3 und § 239 Abs 3 EO vorgesehenen, hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, jedenfalls unzulässig. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob die Lösung der im Revisionsrekurs angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ist (JUS Z 1993/1201 uva).
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