OGH 7Ob1532/95

OGH7Ob1532/9526.4.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef R*****, vertreten durch Dr.Paul Friedl, Rechtsanwalt in Eibiswald, wider die beklagte Partei Andrea H*****, vertreten durch Dr.Wilfried Stenitzer, Rechtsanwalt in Leibnitz, wegen S 63.795,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 3.November 1994, GZ 5 R 192/94-17, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Angaben der Mutter betreffend die Frage des Mehrverkehrs während der gesetzlichen Vermutungsfrist des § 163 ABGB waren für die Unterhaltszahlungen des Klägers für Nicole nicht kausal, weil der Kläger von vorne herein vom Mehrverkehr der Mutter informiert war, den anders lautenden Angaben der Mutter letztlich keinen Glauben schenkte und demgemäß seine Vaterschaft bestritt. Auch das Gericht ist nicht der Aussage der Mutter, sondern dem serologischen Gutachten gefolgt und hat dementsprechend das Begehren auf Feststellung der Vaterschaft und Leistung des Unterhaltes abgewiesen. Die Behauptung der Mutter, während der gesetzlichen Vermutungsfrist mit keinem anderen Mann als dem Kläger geschlechtlich verkehrt zu haben, führten weder zu einem Anerkenntnis der Vaterschaft durch den Kläger noch zu einer ihn als Vater feststellenden Entscheidung, sodaß keine gesetzliche Unterhaltspflicht des Klägers entstand.

Eine Prüfung des Begehrens unter dem Gesichtspunkt des § 1042 ABGB war dem Gericht verwehrt, weil das Klagebegehren ausdrücklich und ausschließlich auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes gestützt wurde, sodaß das Gericht nach ständiger Rechtsprechung an diesen Rechtsgrund gebunden war (RdW 1986, 271 ua).

Dem Begehren auf Ersatz der im Vaterschaftsprozeß dem Kläger auferlegten Sachverständigengebühren und Kosten der Blutabnahme mangelt es ebenfalls an der Kausalität der unrichtigen Angaben der Mutter, weil die Vermutung der Vaterschaft ungeachtet der Frage des Mehrverkehrs gegen den Kläger sprach (§ 163 ABGB) und die Mutter zur Nennung von allenfalls anderen als Vater in Frage kommenden konkreten Personen nicht verpflichtet war (§ 163 a ABGB), sodaß ihr der Umstand, daß der Kläger im Vaterschaftsprozeß der alleinige Beklagte war und von ihm alleine die Kosten eingehoben wurden, nicht angelastet werden kann.

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