OGH 4Ob1545/95

OGH4Ob1545/9525.4.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing. Franz Ludwig H*****, ***** KG, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Richter und Dr.Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagten Parteien 1) Ing.Peter Ch.V*****, 2) Ing.Herbert V*****, ***** beide vertreten durch Dr.Rainer Kurbos, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung (Streitwert: 100.000 S), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 30.November 1994, GZ 2 R 216/94-100, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Die Behauptung, daß auf Grund der vertraglichen Nebenbestimmungen des Bauauftrages ein Vergleichsabschluß der Schriftform bedurft hätte, haben die Beklagten erstmalig in ihrer Berufungsschrift aufgestellt. Sie ist daher vom Berufungsgericht zutreffend als unzulässige und deshalb unbeachtliche Neuerung behandelt worden.

Rechtliche Beurteilung

Im übrigen gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch für die gemäß § 1008 Satz 1 und 2 erforderlichen Gattungs- und Spezialvollmachten das Prinzip der Formfreiheit, weshalb sie auch konkludent erteilt werden können (Koziol-Welser9 I 169; Strasser in Rummel, ABGB2 Rz 15 zu §§ 1006-1008 mwH auf die RSp; MGA ABGB34 § 1008/2 und 8). Ob aber eine solche stillschweigende Bevollmächtigung vorliegt, hängt immer nur von den kokreten Umständen des Einzelfalles ab. Danach kann aber auch in der Annahme des Berufungsgerichtes, daß in den ab 1988 einsetzenden schriftlichen und mündlichen Vergleichsbemühungen des Erstbeklagten, insbesondere in den von ihm mit der Klägerin des öfteren auch im Beisein des - schweigenden - Zweitbeklagten geführten Vergleichsgesprächen eine konkludente Bevollmächtigung zum Vergleichsabschluß (Duldungsvollmacht: Koziol-Welser aaO 172; Strasser aaO Rz 46 zu § 1002) lag, welche sodann für den vom Erstbegeklagten am 28. und 29.6.1993 allein abgeschlossenen Vergleich als Anscheinsvollmacht wirkte (zur Unterscheidung siehe Koziol-Welser aaO; WBl 1990, 247), keine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung gesehen werden.

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