OGH 4Ob1033/95

OGH4Ob1033/9525.4.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** I***** T*****, vertreten durch Dr.Paul Ladurner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei C***** GesellschaftmbH, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Tögl und Dr.Nicoletta Wabitsch, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 100.000) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 10.Februar 1995, GZ 6 R 205/94s-14, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Warum die "Bezeichnung eines Heiligen" und damit ein Vorname ("Christoporus") nicht nach § 9 UWG zu beurteilen sein soll, wenn der Name als Firmenbestandteil verwendet wird, ist nicht ersichtlich. Am Namen eines Schutzpatrons besteht auch kein Freihaltebedürfnis, weil es nicht allgemein üblich ist, Dienstleistungen mit dem Namen des Schutzpatrons zu bezeichnen.

Die Verwechslungsgefahr ist eine Voraussetzung des Zeichenschutzes nach § 9 UWG. Sie ist auch dann zu bejahen, wenn die Benützer der konkurrierenden Zeichen in verschiedenen Bundesländern ihren Sitz haben, wenn und soweit sich ihr Kundenkreis überschneiden kann. Das ist bei Reisebüros jedenfalls anzunehmen, beschränkt sich ihre Tätigkeit doch zwangsläufig nicht auf ihren Standort. Dazu kommt die allgemeine Mobilität, die es naheliegend erscheinen läßt, daß Kunden und andere Geschäftspartner des einen Reisebüros mit dem anderen Reisebüro in Kontakt kommen.

Die in der E ÖBl 1959, 91 vertretene Auffassung, daß schon die Firmenänderung über den Sachverhalt aufkläre und es daher nicht notwendig sei, das die Firmenänderung anordnende Urteil zu veröffentlichen, wurde schon in der E WBl 1993, 164 - COSS aufgegeben. Nach der nunmehrigen Rechtsprechung (nunmehr auch WBl 1994, 29 - Loctite) werden demnach bereits vorhandene irrige Vorstellungen des Publikums nicht schon durch die Änderung des in ein fremdes Kennzeichenrecht eingreifenden Kennzeichens, sondern erst durch eine Urteilsveröffentlichung beseitigt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte