Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es ist zwar richtig, daß unrichtige Angaben über die eigene Leserzahl nicht gegen § 7 UWG verstoßen. Von dieser unrichtigen (auf einer Verwechslung von Irreführungs- und Schädigungseignung beruhenden) Subsumtion durch das Berufungsgericht hängt also die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht ab, weil die zweite Instanz die Frage der Irreführungseignung der beanstandeten Werbung iS des § 2 UWG im Einklang mit der Rechtsprechung bejaht hat. Die Angabe "Die Kleine Zeitung .... konnte ihren Anteil am gesamtösterreichischen Lesermarkt weiter steigern" ist im Hinblick darauf, daß die in der Graphik angegebene Steigerung von 1992 auf 1994, nur innerhalb der statistischen Schwankungsbreite liegt, schon deshalb irreführend, weil innerhalb dieses Zeitraumes auch keine Steigerung der Leserzahl stattgefunden haben könnte. Daß von 1990 auf 1994 eine solche Steigerung eingetreten ist, kann die Richtigkeit der im Jahr 1994 vorgenommenen Werbeaussage, daß die Leserzahl weiter steigt, nicht begründen, da eine solche Steigerung in den letzten beiden verglichenen Jahren nicht eingetreten sein muß. Der Klägerin ist daher der Beweis der Irreführungseignung der Werbeangaben der Beklagten im Sinne der für die Werbung mit statistischen Durchschnittswerten bereits ausgesprochenen Grundsätze (ÖBl 1993, 237 - Reichweitenvergleich) gelungen.
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