Spruch:
Zur Behandlung der als Amtshaftungsklage bezeichneten Eingabe vom 5. April 1995 sowie zur Verhandlung und Entscheidung in dem sich daran allenfalls anschließenden Verfahren wird gemäß § 9 Abs.4 AHG das Landesgericht für ZRS Graz bestimmt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Antragstellerin leitet aus einem von ihr behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten einer Richterin des Landesgerichts St.Pölten und dreier Richter des Oberlandesgerichts Wien Amtshaftungsansprüche ab. Damit wäre zwar die ausschließliche Zuständigkeit des Landesgerichts St.Pölten bzw des Landesgerichts für ZRS Wien gemäß § 9 Abs.1 AHG begründet, es liegen aber auch die im § 9 Abs.4 AHG enthaltenen Voraussetzungen für die Bestimmung eines anderen Gerichts vor. Die Bestimmung eines Gerichts gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache findet auch bei Eingaben statt, die ausdrücklich als Amtshaftungsklagen bezeichnet, aber noch verbesserungsbedürftig sind (vgl 1 Nd 3/95).
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