OGH 8ObA238/95

OGH8ObA238/9520.4.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Herbert Vesely und Dipl.Ing.Raimund Tschulik in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Friedrich Josef C*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr.Günther Stanonik und Dr.Christian Egger, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei R***** Druckformenherstellung GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 152.107.82 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13.Dezember 1994, GZ 12 Ra 78/94-34, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 14.April 1994, GZ 20 Cga 182/92-25, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die mit S 8.370,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.395,-- USt) zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Erlassung eines Teilurteils, die Berechtigung der auf den Kollektivvertrag gegründeten Überstundenforderung und die Anwendbarkeit des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes zutreffend bejahte, genügt es, auf die Richtigkeit dieser Entscheidung zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Nach ständiger Rechtsprechung wird die Konnexität von

Schadenersatzforderungen zu Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis

grundsätzlich verneint (SZ 56/70 = Arb 10.247 = EvBl 1983/94 = RdW

1983, 20 = JBl 1983, 609; SZ 56/150 = ZAS 1984, 189 = EvBl 1984/103

= JBl 1984, 157); im Falle der absichtlichen Schadenszufügung wird

hingegen die Zulässigkeit eines Teilurteiles verneint (ARD 4331/4/92). Soferne aber noch nicht feststeht, ob überhaupt und mit welcher Schuldform ein Schaden vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zugefügt wurde, kann mit der noch nicht verifizierten Behauptung der absichtlichen Schadenszufügung die Erlassung eines Teilurteiles durch den beklagten Arbeitgeber nicht verhindert werden, weil dies der Prozeßökonomie und dem sozialen Zweck des Teilurteiles zur raschen Realisierung einer Arbeitnehmerforderung zuwiderliefe (vgl § 61 ASGG).

Die Einwände der Revisionswerberin gegen die zugesprochenen Überstundenentgelte und hinsichtlich des ihrerseits vom Kläger geforderten, von den Vorinstanzen aber als nicht berechtigt beurteilten Selbstbehaltes aus einer Kaskoversicherung betreffen die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbare Beweiswürdigung. Die Feststellung, es könne nicht festgestellt werden, daß die Beschädigung des dem Kläger anvertrauten Firmenfahrzeuges nicht "bei Erbringung der Dienstleistung erfolgte" (vgl S 18 des erstgerichtlichen Urteiles = AS 211 sowie S 23 f des berufungsgerichtlichen Urteiles) gehört zu dem im Revisionsverfahren nicht überprüfbaren Bereich der Tatsachenfeststellungen (vgl 9 Ob A 86/94 = ARD 4593/7/94). Dies gilt ebenso für die Frage, ob Überstundenaufzeichnungen auch von Hand und nicht nur durch ein Zeiterfassungsgerät als ausreichender Nachweis für die Leistung von Überstunden anzusehen sind. Wenn die beiden für den Kläger in Betracht kommenden Kollektivverträge (der für technische und der für kaufmännische Angestellte im graphischen Gewerbe) eine Unterscheidung hinsichtlich des Anspruches von Überstundenentgelt nicht vornehmen, hat dies zur Folge, daß auch "leitende Angestellte" im Sinne des § 1 Abs 2 Z 8 AZG ihren Entgeltanspruch zwar nicht auf § 10 AZG, wohl aber auf die §§ 3 und 11 ArbVG gründen können; demzufolge sind Überstunden, die über ein begrenztes Überstundenpauschale hinaus geleistet wurden, durch dieses nicht abgegolten (vgl Arb 10.451 = EvBl 1986/14, 51). Die Unabdingbarkeit der über das Überstundenpauschale hinaus geleisteten Überstunden gründet sich in einem solchen Fall nicht auf § 10 AZG, sondern auf § 3 Abs 1 ArbVG.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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