Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Bereits die im Verfahren 9 ObA 25/95 (= 16 Cga 185/94f des Erstgerichtes) zwischen dem in der einstweiligen Verfügung genannten entlassenen Betriebsrat und der Gegnerin der gefährdeten Partei ergangene Entscheidung vom 22.2.1995 und weitere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes 9 ObA 14/93 und 9 ObA 244/93 (= ecolex 1994, 246 = DRdA 1994, 424) bejahen die schwebende Unwirksamkeit der Entlassung bis zur nachträglichen Zustimmung des Gerichtes und die Berechtigung des Betriebsratsmitgliedes seinen Aufgaben nachzukommen, solange der Schwebezustand dauert. Sie haben sich mit der im außerordentlichen Revisionsrekurs angeführten gegenteiligen Meinung in der Literatur (Marhold, Aufsichtsratstätigkeit und Belegschaftsvertretung, 125 ff) und Judikatur (Arb 10.107) beschäftigt. Der neuerlichen Beantwortung dieser Rechtsfrage kommt daher keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO in diesem nunmehr vom parteifähigen Betriebsrat als gefährdete Partei im eigenen Namen (§ 53 Abs 1 ASGG) zur Wahrung seiner Vertretungsrechte nach außen angestrengten Verfahren zu.
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