OGH 4Ob1015/95

OGH4Ob1015/9528.3.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Karl H*****, vertreten durch Dr.Gerhard Brandl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagten Parteien 1. Mag.arch.Karl M*****, 2. Dipl.Ing.Reinhard H*****, beide vertreten durch Dr.Georg Gorton und DDr.Birgit Gorton, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen S 366.444,- sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 9.November 1994, GZ 2 R 197/94-29, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ob Ausschreibungen öfters dazu mißbraucht werden, um "Ideen zu bekommen", an die sich dann andere - von Anfang an für den Auftrag in Aussicht genommene - Architekten anlehnen können, ist für die Beantwortung der Frage, ob die Entscheidung hier von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängt, ohne Bedeutung. Maßgeblich ist nur, ob die angefochtene Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes steht oder nicht.

Die vom Berufungsgericht verneinten Mängel des Verfahrens erster Instanz können nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (JBl 1972, 569; SZ 62/157 uva).

Das Gericht zweiter Instanz hat die Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, wann ein Plagiat vorliegt, zutreffend wiedergegeben. Danach entscheidet im Plagiatstreit allein die Übereinstimmung zwischen dem Original und dem Verletzungsgegenstand im schöpferischen, also in jenem Teil des Originals, der diesem das Gepräge der Einmaligkeit gibt (ÖBl 1985, 24 = MR 1992, 21 [M. Walter] - Mart Stam-Stuhl I mwN aus Rsp und Schrifttum).

In der Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die von den Beklagten geplante Hanggarage (siehe S 95 ff) mit dem Plan des Klägers (Beil A = 1) keine solche Übereinstimmung aufweist, kann eine grobe Verkennung der Rechtslage - die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müßte - nicht erblickt werden.

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