OGH 4Ob1018/95

OGH4Ob1018/9528.3.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Heinrich Kammerlander und Dr.Martin Piaty, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei "D*****" *****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Ranner & Krainer, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Privisorialverfahren S 480.000,-) infolge außerordentlichen Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 20. Jänner 1995, GZ 6 R 163/94-10, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte hat die beanstandeten Angaben innerhalb der letzten sechs Monate vor Einbringung der Klage gemacht. Das gilt insbesondere auch für die Behauptung, die Zeitung der Beklagten werde lt. IMUD-Medienanalyse von 242.700 Menschen in Graz und Umgebung gelesen (Ausgabe vom 20.1.1994). Daß die Beklagte eine gleiche Äußerung schon früher, nämlich am 18.11.1993, gemacht hat, führt, da die Beklagte diese Angaben später wiederholt hat, nicht zur Verjährung des Unterlassungsanspruches. Auf die Aussage der Beklagten vom 18.11.1993 hat die Klägerin nur Bezug genommen, weil sich daraus deutlich die Berechnungsweise der Beklagten ergab (S. 15). Die Vorinstanzen eben somit den Verjährungseinwand im Einklang mit dem insoweit völlig eindeutigen Wortlaut des § 20 UWG verneint.

Soweit sich die Beklagte gegen die Beurteilung ihrer Werbeaussagen über ihre Leserzahl als irreführend wendet, muß sie an der "Unklarheitenregel" scheitern. Die beanstandete Behauptung ist demnach dahin zu verstehen, daß jene einzelne Ausgabe der Zeitung der Beklagten die angegebene Leserzahl aufweist. Das kann aber nicht zutreffen, wenn die "unregelmäßigen Leser" hinzugerechnet werden, weil diese eben nicht jede Ausgabe in die Hand nehmen und zumindest durchblättern. Die Rechtsmittelausführungen gehen daher am Kern des Problems vorbei.

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