OGH 4Ob23/95

OGH4Ob23/9528.3.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundesarbeitskammer, ***** vertreten durch Dr.Heinz Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei "D***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Alexander Matt, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert S 560.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 22.Dezember 1994, GZ 2 R 290/94-15, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 5.August 1994, GZ 7 Cg 138/94b-7, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S

21.537 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 3.589,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mit Recht weist die Klägerin darauf hin, daß die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 1 ZPO entgegen dem - für den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508 a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO fehlen, weil die Beklagte mit keiner ihrer Revisionsausführungen eine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage aufzeigt:

Die Beklagte bekämpft in ihrem Rechtsmittel die vom Berufungsgericht zutreffend wiedergegebenen Grundsätze der Rechtsprechung zu irreführenden Ankündigungen (§ 2 UWG) nicht; sie meint lediglich, daß die beanstandete Ankündigung ihres Gewinnspiels nicht geeignet wäre, durchschnittlichen Kunden den Eindruck zu vermitteln, sie hätten schon einen hohen Geldpreis gewonnen. Die Frage aber, ob die von den Vorinstanzen im einzelnen wiedergegebene Gewinnspielankündigung nach ihrem Gesamteindruck beim durchschnittlichen, persönlich angesprochenen und namentlich bezeichneten Empfänger den Eindruck erwecken kann, er habe schon einen hohen Geldpreis gewonnen, ist in so hohem Maße von den Einzelheiten der Bekanntmachung der Bedingungen abhängig, daß ihre rechtliche Beurteilung keine brauchbaren Anhaltspunkte für die Beurteilung ähnlicher Fälle erwarten läßt. Ihr kommt daher keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (JBl 1986, 192; 4 Ob 358/87 uva). In der vom Berufungsgericht ausführlich begründeten Auffassung, daß die im einzelnen aufgezählten Aussagen der Beklagten (S 171) beim flüchtigen Leser den Eindruck erweckten, er habe schon einen der angegebenen Geldpreise gewonnen, liegt keinesfalls eine grobe Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müßte.

Daß aber auch eine irreführende Gewinnspielankündigung geschäftliche Verhältnisse betrifft und daher gegen § 2 UWG verstößt, hat der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen (ecolex 1993, 537 - Gewinn-Nummer; vgl auch ÖBl 1993, 161 = ecolex 1993, 760 = WBl 1994, 31 - Verhundertfachen Sie Ihr Geld). Diese Rechtsauffassung zieht die Beklagte nicht in Zweifel.

Die Beklagte bekämpft auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der Satz "die Teilnahme am Gewinnspiel ist nicht von einer Warenbestellung abhängig" (dritter Satz im letzten Absatz in den Teilnahmebedingungen auf der Rückseite der "Super-Preis"-Gewinnerliste), der gegenüber dem sonstigen Schriftbild auf dieser Seite wesentlich kleiner gedruckt und nicht einmal durch einen eigenen Absatz oder sonst hervorgehoben sei, den durch die mit einem Bestellschein verknüpfte "Gewinnanforderung" (Beilage D) erweckten Eindruck nicht beseitigen könne, daß es für die Teilnahme am Gewinnspiel erforderlich oder doch zumindest förderlich sei, eine Ware zu bestellen. Diese Ansicht steht jedoch gleichfalls mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Blickfangwerbung (zB ÖBl 1983, 78 - BMW-Kundendienst; ÖBl 1991, 232 - Himbeer-Essig je mwN). Die Beklagte führt gegen diese Auffassung kein Argument ins Treffen, so daß auch bei der Behandlung des Urteilsspruches zu b) eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen ist.

Geht man aber davon aus, daß zumindest ein nicht unerheblicher Teil der von der beanstandeten Gewinnspielankündigung angesprochenen Personen die nur klein und unauffällig abgedruckten Teilnahmebedingungen übersieht, dann hält sich auch die weitere Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die Beklagte gegen § 9 a Abs 1 Z 1 UWG verstoßen habe, weil sie den Eindruck hervorgerufen habe, das Bestellen einer Ware wäre für die Teilnahme am Gewinnspiel erforderlich, mindestens aber für die Gewinnchancen von Vorteil, im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Danach ist ein Gewinnspiel auch dann unzulässig - weil vom Waren- oder Leistungsbezug nicht völlig unabhängig - wenn bei seiner Durchführung auf das Publikum bloß psychischer Kaufzwang ausgeübt wird, was ua dann anzunehmen ist, wenn der Erwerb der Hauptware als förderlich angesehen wird (SZ 45/43 = ÖBl 1972, 128 - M-Familienspiel; ÖBl 1991, 263 - Luftbilderrätsel; ÖBl 1993, 24 - Welt des Wohnens uva).

Das Berufungsgericht hat auch die Wiederholungsgefahr in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - vor allem mit dem Hinweis darauf, daß die Beklagte im Prozeß ihre Handlungsweise verteidigt hat (stRsp zB MR 1993, 226 - Sandler mwN) - bejaht. Dem hält die Beklagte in ihrer Revision kein Argument entgegen.

Die Frage, ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung des Urteils nach den Umständen des Falles zur Aufklärung des Publikums geboten ist, betrifft - von einer krassen Fehlbeurteilung abgesehen - keinen der Fälle des § 502 Abs 1 ZPO (SZ 56/156 = ÖBl 1984, 13 - Telefonwerbung; MR 1987, 144 - Lieblingszeitung II; ÖBl 1989, 86 ua).

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Da die Klägerin auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, diente ihre Revisionsbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (RZ 1985/6 uva).

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