OGH 2Ob501/94

OGH2Ob501/9423.3.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wider die beklagte Partei G***** GmbH & Co. KG, ***** vertreten durch Dr.Karl Kudwig Vavrovsky, Dr.Ingrid Stöger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Räumung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 28.Juni 1993, GZ 21 R 36/93-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 21.Oktober 1992, GZ 22 C 1495/91t-9, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Berufungsgericht mit Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen.

Text

Begründung

Die klagende Partei hatte vor dem 31.10.1972 durch den Bundesminister für Unterricht der Universität Salzburg Räumlichkeiten zugewiesen, von welchen diese ihrerseits der österreichischen Hochschülerschaft der Universität Salzburg einen Teil überlassen hatte. Zu diesen Räumlichkeiten zählt der nunmehr streitgegenständliche WC-Raum, der ua von dem am 31.10.1972 von der österreichischen Hochschülerschaft mit der beklagten Partei abgeschlossenen Bestandvertrag über die Führung eines Kultur- und Kommunikationszentrums umfaßt ist. Diesem Vertrag war vom Akademischen Senat der Universität Salzburg am 5.12.1972 die Zustimmung erteilt worden. Die klagende Partei schenkte im Jahr 1974 ihr Eigentumsrecht an der "Salzburger Residenz" dem Land Salzburg und hat seither bis zum Jahr 2004 die bücherlich einverleibte Dienstbarkeit des Gebrauchs zugunsten der Hochschulverwaltung. Die beklagte Partei betreibt derzeit in den von ihr gemieteten Räumlichkeiten eine Galerie. Dieses Bestandverhältnis wurde vom Obersten Gerichtshof als Mietvertrag beurteilt (MietSlg 32.163).

Mit der vorliegenden Klage begehrt die klagende Partei die Räumung des genannten WC-Raumes mit der Begründung, der Akademische Senat der Universität Salzburg habe mit Bescheid vom 7.5.1991 der Hochschülerschaft der Universität Salzburg die Nutzungsbefugnis dieses Raumes, der zur Herstellung eines Zugangs zu einem Büroraum eines wissenschaftlichen Mitarbeiters der Universität benötigt werde, entzogen. Daher benütze die beklagte Partei diesen Raum seitdem titellos.

Die beklagte Partei beantragte unter Hinweis auf den vom Akademischen Senat der Universität Salzburg genehmigten und auch der klagenden Partei bekannten Mietvertrag die Abweisung des Klagebegehrens.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Von einem Bewertungsausspruch nahm es unter Hinweis auf § 502 Abs 3 Z 2 ZPO Abstand.

Rechtliche Beurteilung

Über die Revision der klagenden Partei kann noch nicht entschieden werden, weil der gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zwingend vorgesehene Bewertungsausspruch fehlt. Nach ständiger Rechtsprechung gehören Klagen auf Räumung von Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten, die - wie hier - von einem Dritten auf eine titellose Benützung durch einen "(Unter)Mieter" (hier die beklagte Partei) wegen Wegfalls der Vermieterstellung seines Vertragspartners (hier der Hochschülerschaft der Universität Salzburg aufgrund der Entziehung der konkreten Nutzungsbefugnis durch Bescheid des Akademischen Senats der Universität Salzburg) gestützt werden, nicht zu den unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, für welche gemäß § 502 Abs 3 Z 2 ZPO dessen Abs 2 nicht gilt (RZ 1993/80; MietSlg 42.520 mwN).

Der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ersetzt den Bewertungsausspruch nicht (MietSlg 42.520). Demgemäß ist vorerst eine Bewertung des nicht in Geld bestehenden Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht erforderlich.

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