OGH 7Ob527/95(7Ob528/95)

OGH7Ob527/95(7Ob528/95)22.3.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Julia L*****, geboren am 1.August 1984, hier vertreten durch den Magistrat Linz, Amt für Jugend und Familie, als Unterhaltssachwalter, infolge dessen Revisionsrekurses gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 29.Dezember 1994, GZ 18 R 950, 951/94-62, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Linz vom 10.Februar 1994, GZ 4 P 112/87-37, und vom 14.März 1994, GZ 4 P 112/87-38, aufgehoben wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Gericht zweiter Instanz hob die Beschlüsse des Erstgerichtes auf Erhöhung der Unterhaltszahlungen des Vaters von S 1.500,-- auf S 3.500,-- für die mj. Julia (ab 1.12.1990) und auf dementsprechende Erhöhung der gewährten Unterhaltsvorschüsse (ab 1.8.1991) auf und verwies die Pflegschaftssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurück. Die Zustellung des Erhöhungsantrages an den Vater sei ungültig gewesen, weil dieser nicht mehr an der Zustelladresse gewohnt habe. Es sei daher auch keine rechtswirksame Aufforderung zur Äußerung im Sinne des § 185 Abs.3 AußStrG vorgelegen, sodaß diese Bestimmung zu Unrecht angewendet und das Verfahren mangelhaft geblieben sei.

Diesen Beschluß bekämpft der Unterhaltssachwalter mit einem als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichneten Rechtsmittel mit dem sinngemäßen Antrag auf Wiederherstellung der Beschlüsse des Erstgerichtes.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist unzulässig.

Nach § 14 Abs.4 AußStrG sind Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichtes ebenso wie im Zivilverfahren nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof infolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs.1 AußStrG ausgesprochen hat und eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Es kann daher bei Fehlen eines Ausspruches über die Zulässigkeit kein außerordentlicher Rekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben werden (JBl 1991, 254; EFSlg 64.655 ua).

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