OGH 8ObS25/94

OGH8ObS25/9416.3.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Rohrer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Karlheinz Kux und Dipl.Ing.Dr.Peter Israiloff als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Kurt H*****, vertreten durch Dr.Ludwig Pfleger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Arbeitsamt Versicherungsdienste Wien, 1040 Wien, Schwindgasse 5, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen S 53.000,-- netto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16.September 1994, GZ 33 Rs 43/94-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 7.September 1993, GZ 12 Cgs 97/93-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben zutreffend die Arbeitnehmerähnlichkeit des Klägers im Sinne des § 51 Abs.3 Z 2 ASGG und damit das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 2 Z 3 IESG verneint, sodaß es ausreicht, auf die in den Urteilen erster und zweiter Instanz enthaltene rechtliche Beurteilung zu verweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist hiezu anzumerken:

§ 51 Abs.3 Z 2 ASGG stellt den Arbeitnehmern Personen gleich, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und auf Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind. Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung der Arbeitnehmerähnlichkeit ist somit die wirtschaftliche Unselbständigkeit (ArbSlg 10.617). Arbeitnehmerähnlichkeit ist zu bejahen bei Abhängigkeit von einem oder mehreren bestimmten, nicht aber einer unbegrenzten, ständig wechselnden Anzahl von Unternehmern. Es muß eine gewisse Regelmäßigkeit der Arbeitsleistung gegeben sein, sofern die betreffende Person zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes (jedenfalls auch) auf diese Entlohnung angewiesen ist und ihre Arbeit nicht in einem selbständigen eigenen Betrieb, sondern in wirtschaftlicher Unterordnung für Zwecke eines anderen leistet (ArbSlg 7321, 10.310; SZ 62/21; RZ 1993/26). Im gegenständlichen Fall ist das Vorliegen des Merkmales der wirtschaftlichen Abhängigkeit schon deshalb zu verneinen, da der Kläger zwar aus Gründen der Arbeitskapazität im allgemeinen - ohne dazu aber aufgrund einer Konkurrenzklausel verpflichtet zu sein - jeweils nur ein Unternehmen betreut hat, eine dauernde Bindung an ein oder mehrere bestimmte Unternehmen aber nicht bestand. Auch mit dem in der Folge insolvent gewordenen Auftraggeber, dessen Honorarverbindlichkeiten im gegenständlichen Verfahren abgedeckt werden sollen, bestand vor der lediglich rund vier Monate dauernden, auf Werkvertragsbasis ausgeübten Tätigkeit keinerlei Geschäftsbeziehung. Wenngleich der Kläger seinen Lebensunterhalt ausschließlich aus den Einnahmen seiner betrieblichen Tätigkeit und somit für einen bestimmten Zeitraum aus jenen des insolvent gewordenen Auftraggebers bestritt, ist die daraus resultierende wirtschaftliche Abhängigkeit nicht der sozialen Schutzbedürftigkeit einer gleich einem Arbeitnehmer von einem oder mehreren bestimmten Unternehmern abhängigen Person zuzuordnen, sondern dem wirtschaftlichen Risiko eines freien Unternehmers, zu dessen Abdeckung die Leistungen nach dem IESG nicht bestimmt sind.

Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.

Eine Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens hatte zu entfallen, da Kosten nicht verzeichnet wurden.

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