Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben zutreffend die Arbeitnehmerähnlichkeit des Klägers im Sinne des § 51 Abs.3 Z 2 ASGG und damit das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 2 Z 3 IESG verneint, sodaß es ausreicht, auf die in den Urteilen erster und zweiter Instanz enthaltene rechtliche Beurteilung zu verweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist hiezu anzumerken:
§ 51 Abs.3 Z 2 ASGG stellt den Arbeitnehmern Personen gleich, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und auf Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind. Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung der Arbeitnehmerähnlichkeit ist somit die wirtschaftliche Unselbständigkeit (ArbSlg 10.617). Arbeitnehmerähnlichkeit ist zu bejahen bei Abhängigkeit von einem oder mehreren bestimmten, nicht aber einer unbegrenzten, ständig wechselnden Anzahl von Unternehmern. Es muß eine gewisse Regelmäßigkeit der Arbeitsleistung gegeben sein, sofern die betreffende Person zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes (jedenfalls auch) auf diese Entlohnung angewiesen ist und ihre Arbeit nicht in einem selbständigen eigenen Betrieb, sondern in wirtschaftlicher Unterordnung für Zwecke eines anderen leistet (ArbSlg 7321, 10.310; SZ 62/21; RZ 1993/26). Im gegenständlichen Fall ist das Vorliegen des Merkmales der wirtschaftlichen Abhängigkeit schon deshalb zu verneinen, da der Kläger zwar aus Gründen der Arbeitskapazität im allgemeinen - ohne dazu aber aufgrund einer Konkurrenzklausel verpflichtet zu sein - jeweils nur ein Unternehmen betreut hat, eine dauernde Bindung an ein oder mehrere bestimmte Unternehmen aber nicht bestand. Auch mit dem in der Folge insolvent gewordenen Auftraggeber, dessen Honorarverbindlichkeiten im gegenständlichen Verfahren abgedeckt werden sollen, bestand vor der lediglich rund vier Monate dauernden, auf Werkvertragsbasis ausgeübten Tätigkeit keinerlei Geschäftsbeziehung. Wenngleich der Kläger seinen Lebensunterhalt ausschließlich aus den Einnahmen seiner betrieblichen Tätigkeit und somit für einen bestimmten Zeitraum aus jenen des insolvent gewordenen Auftraggebers bestritt, ist die daraus resultierende wirtschaftliche Abhängigkeit nicht der sozialen Schutzbedürftigkeit einer gleich einem Arbeitnehmer von einem oder mehreren bestimmten Unternehmern abhängigen Person zuzuordnen, sondern dem wirtschaftlichen Risiko eines freien Unternehmers, zu dessen Abdeckung die Leistungen nach dem IESG nicht bestimmt sind.
Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.
Eine Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens hatte zu entfallen, da Kosten nicht verzeichnet wurden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)