Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Unterlassungsanspruch nach § 81 Abs 1 UrhG richtet sich gegen den Täter selbst, aber auch gegen Mittäter, Anstifter und Gehilfen des eigentlichen Störers (stRsp ÖBl 1991, 137 - Udo Proksch; ÖBl 1991, 181 - Tele UNO III; 4 Ob 97/94 uva). Der Inhaber eines Unternehmens haftet auch für Urheberrechtsverstöße, die von seinen Bediensteten oder Beauftragten im Betriebe seines Unternehmens begangen worden sind oder drohen (§ 81 Abs 1 Satz 2 UrhG).
Die Beklagte hatte mit der beanstandeten Bildnisveröffentlichung nichts zu tun. Sie hat die Einschaltung weder veranlaßt noch daran in irgendeiner Weise mitgewirkt. Die Bildnisveröffentlichung erfolgte auch nicht in ihrem Interesse, werden die Kinder- und Jugend-Tennis- und Golfwochen doch von der Champion Sport- und Freizeit Organisations-GmbH seit jeher auf eigene Rechnung und eigenes Risiko veranstaltet (vgl ÖBl 1977, 109 - fingierte Kundenbefragung; ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille; ÖBl 1991, 224 - Diskontprodukt, wonach eine Haftung nach § 18 UWG voraussetzt, daß der Wettbewerbsverstoß mit einer Tätigkeit im geschäftlichen Interesse des Unternehmers zusammenhängt). Eine Art Rechtsscheinhaftung, wie sie dem Kläger offenbar vorschwebt, ist § 81 UrhG fremd.
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