OGH 5Ob1023/95

OGH5Ob1023/9528.2.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Sabri Y*****, Baumeister, ***** vertreten durch Wolfgang K*****, Mieter-Interessens-Gemeinschaft Österreichs, ***** wider die Antragsgegner 1.) Dr.Paul W*****, 2.) Elfriede W*****,***** beide vertreten durch Dr.Gertraud Fuchs, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 1 MRG, infolge außerordentlichen Rekurses der Antragsgegner gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 3.November 1994, GZ 49 R 249/94-21, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der Antragsgegner wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Selbst wenn - wie im Revisionsrekurs geltend gemacht wird - eine Untervermietung nicht schon bei Abschluß des Hauptmietvertrages sondern erst (wenige Wochen) später beschlossen worden sein sollte (vgl aber die Angaben des Erstantragsgegners vor der Schlichtungsstelle am 30.9.1992), wäre hieraus für die Antragsgegner nichts zu gewinnen, weil auch ein späterer Entschluß den Tatbestand des § 2 Abs 3 MRG verwirklichen kann (WoBl 1992/161, insbesondere S 243 rechte Spalte). Im übrigen sind genügend Anhaltspunkte für eine Umgehungsabsicht vorhanden (aaO linke Spalte). Der Plan, später Wohnungseigentum zu begründen, rechtfertigt eine zwischenzeitige "Scheinuntervermietung" nicht.

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