Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der Antragsgegner wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Selbst wenn - wie im Revisionsrekurs geltend gemacht wird - eine Untervermietung nicht schon bei Abschluß des Hauptmietvertrages sondern erst (wenige Wochen) später beschlossen worden sein sollte (vgl aber die Angaben des Erstantragsgegners vor der Schlichtungsstelle am 30.9.1992), wäre hieraus für die Antragsgegner nichts zu gewinnen, weil auch ein späterer Entschluß den Tatbestand des § 2 Abs 3 MRG verwirklichen kann (WoBl 1992/161, insbesondere S 243 rechte Spalte). Im übrigen sind genügend Anhaltspunkte für eine Umgehungsabsicht vorhanden (aaO linke Spalte). Der Plan, später Wohnungseigentum zu begründen, rechtfertigt eine zwischenzeitige "Scheinuntervermietung" nicht.
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