OGH 8ObA215/95

OGH8ObA215/9523.2.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Monika Angelberger und Franz Eckner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Manfred G*****, vertreten durch Dr.Werner Thurner und andere Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei P***** GesmbH, Graz, Riesstraße 102, vertreten durch den Geschäftsführer Ing.Horst Grundner, dieser vertreten durch Dr.Dagmar Arnetzl und Dr.Maximilian Geiger, Rechtsanwälte in Graz, wegen 440.065,76 S brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5.Oktober 1994, GZ 7 Ra 51/94-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. Feber 1993, GZ 33 Cga 143/92-13, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 19.845 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 3.307,50 S USt).

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat zutreffend eine Tilgung der Forderung des Klägers auf Arbeitsentgelt aus der Periode Februar 1990 bis Mai (Juni 1992) durch Überweisung der Beträge auf ein von ihm als Zahlstelle bestimmtes Konto seiner Mutter, der früheren Geschäftsführerin der beklagten Partei, angenommen, sodaß es genügt, auf die Richtigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichtes hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Den Revisionsausführungen ist dazu zu entgegnen:

Bei Leistung an den Machthaber gilt diese mit Eingang bei ihm als dem Gläubiger zugegangen,ohne Rücksicht auf deren Verwendung (Reischauer-Rummel ABGB2 Rz 1 § 1424); der Kläger hat also der beklagten Partei die (widerrufliche Ermächtigung) erteilt, sich durch Zahlung an den Dritten (Zahlstelle) zu befreien (Mayrhofer-Ehrenzweig, Schuldrecht allgemeiner Teil, 565).

Die dadurch eingetretene Tilgungswirkung kann nicht dadurch beseitigt werden, daß die vom Kläger zum Empfang berechtigte Mutter als Geschäftsführerin der beklagten Partei die eingehenden Beträge - zumindest teilweise - als Darlehen zur Refinanzierung der beklagten Partei verwendete. Diesfalls müßte der Kläger sein Recht als Darlehensgeber und nicht als sein Entgelt stundender Arbeitnehmer geltend machen. Durch eine "wirtschaftliche Betrachtungsweise" (etwa im Sinne des § 4 Abs 1 AÜG nach dem Vorbild nach § 21 BAO, vergleiche Geppert, AÜG 52; Mazal, Arbeitskräfteüberlassung, 17) wird die bereits erfolgte Tilgung der Forderung nicht rückgängig gemacht.

Das Klagsvorbringen des Klägers ist zwar nicht völlig widerspruchsfrei, er muß aber gegen sich gelten lassen, daß er seine Gehaltsansprüche geltend macht, worauf nicht nur die Bezeichnung der Forderungen und die angebotenen Beweise "Gehaltsunterlagen", sondern auch die Forderung eines Bruttobetrages hinweist. Wenn nun der Kläger demgegenüber versucht, sein Klagsvorbringen als Behauptung einer Darlehensforderung mit einer Rückzahlung "nach Möglichkeit oder Tunlichkeit" (im Sinne des § 904 ABGB) an seine Mutter als Organ der beklagten Partei darzustellen, so steht der Geltendmachung eines solchen neuen Klagsgrundes das Neuerungsverbot (§§ 482 Abs 1 und 504 Abs 2 ZPO) entgegen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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