OGH 8Ob630/93

OGH8Ob630/9323.2.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag, Dr. Steinbauer, Dr. Rohrer und Dr. Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr.Friedrich H***** und 2. Brigitte H*****, ***** beide vertreten durch Dr. Karl Grigkar, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Gertrude M*****, ***** vertreten durch DDr. Hans Esterbauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Nichtbestehens einer Servitut (Streitwert S 75.000), infolge Rekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Berufungsgerichtes vom 12. Juli 1993, GZ R 500/93-16, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Mondsee vom 1. März 1993, GZ C 633/92 -9, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und in der Sache selbst dahin erkannt, daß das Urteil der ersten Instanz wieder hergestellt wird.

Die Beklagte ist schuldig, den Klägern zu Handen des Klagevertreters die mit S 3.985,34 (darin S 664,22 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit S 10.783,68 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 6.000,-- Barauslagen und S 797,28 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist auf Grund des Kaufvertrages vom 2. August 1991 Alleineigentümerin des 903 m**2 großen Grundstückes 267/2 EZ 177 des Grundbuches *****. An diese Parzelle grenzen im Norden das 1200 m**2 große Grundstück 267/1 der Brigitte B*****, im Süden die im Hälfteeigentum der Kläger stehenden, eine Einheit bildenden Grundstücke 268 und 265/4 und im Westen die im Hälfteeigentum des Dr. Karl J. G***** und der Martha G***** stehenden Grundstücke 265/2 und 265/3 an.

Mit Kaufvertrag vom 23. Februar 1981 hatten die Kläger von den Ehegatten Josef und Gertraud R***** die Grundstücke 268 und 265/4 erworben. Sie hatten den Verkäufern und deren Nachfolgern im Besitz des damals noch ungeteilten Grundstückes 267 - aus welchem gemäß dem Teilungsplan des Dipl.Ing.Friedwin K***** vom 7.Oktober 1983, GZ 7280, die neu gebildeten Grundstücke 267/1 (Brigitte H*****) und 267/2 (Ida W*****, in der Folge verehelichte S*****; seit August 1991 infolge Kaufes die Beklagte) hervorgingen - eine Dienstbarkeit mit nachfolgendem, für das Berufungsverfahren relevantem Inhalt eingeräumt:

"Die Ehegatten Dr. Friedrich und Brigitte H***** für sich und ihre

Nachfolger im Besitz der Grundstücke 268 und 265/4 ...... räumen

hiemit den Verkäufern und deren Nachfolgern im Besitz des

Grundstückes 267 ...... die immerwährende und vollkommen

unentgeltliche Dienstbarkeit des Geh- und Fahrweges hinsichtlich der

Grundstücke 265/4 und 268, beginnend von der öffentlichen Wegparzelle

1953 ..... in nordwestlicher Richtung entlang der östlichen

Grundgrenze des Grundstückes 268 in einer Breite von 3 m, wie dies im oben genannten Lageplan mit "Geh- und Fahrtrecht" eingezeichnet ist, ein. Vorstehende Dienstbarkeit schließt das Recht in sich, den Dienstbarkeitsweg wie einen öffentlichen Weg zum Gehen und Fahren mit Fuhrwerken aller Art ohne jede Einschränkung benützen zu können. Hinsichtlich der Wegherstellung wird vereinbart, daß die Vertragsparteien die Kosten für die Wegherstellung zu gleichen Teilen tragen, wobei vereinbart ist, daß vorerst der Dienstbarkeitsweg beschottert und zu einem späteren Zeitpunkt mit einer Schwarzdecke versehen wird. Hinsichtlich der Wegerhaltung wird vereinbart, daß die Kosten für die Wegerhaltung von den jeweiligen Dienstbarkeitsberechtigten und Dienstbarkeitsverpflichteten von nachstehender Ausnahme abgesehen zu gleichen Teilen getragen wird:

Solang jedoch auf dem Grundstück 267 ..... mit einer Bebauung nicht begonnen wurde, hat der Eigentümer des Grundstückes 267 keinen Beitrag für die Wegerhaltung zu leisten."

In dem von der nunmehrigen Beklagten gegen den nunmehrigen Erstkläger zu 7 C 595/92 BG Mondsee angestrengten Besitzstörungsverfahren erging am 7. Oktober 1992 ein - vom Rekursgericht (R 189/93 des LG Wels) bestätigter - Endbeschluß folgenden Inhaltes:

"Der Beklagte (Dr. Friedrich H*****) hat die Klägerin (Gertraud M*****) dadurch, daß er auf der asphaltierten Zufahrtstraße über die Grundstücke 268 und 265/4 von der öffentlichen Wegparzelle 1953 zum Grundstück 267/2 der Klägerin ..... entlang des Weges Betonpfeiler auf die asphaltierte Zufahrtstraße legte, im ruhigen Besitz des Geh- und Fahrtrechtes gestört ....."

Im vorliegenden, am 12.10.1992 eingeleiteten Verfahren begehren die Kläger die Feststellung, daß die streitgegenständliche Dienstbarkeit "nur in dem gemäß Punkt fünftens des Kaufvertrages vom 23.2.1981 eingeräumten Umfang in nordwestlicher Richtung entlang der östlichen Grundgrenze des Grundstückes Nr.268 Wiese in einer Breite von 3 Metern besteht" und weiters die Unterlassung einer über diesen Umfang hinausgehenden Anmaßung einer Dienstbarkeit des Geh- und Fahrweges. Hiezu brachten sie vor, die nunmehrige Beklagte habe zwar den vorgenannten Endbeschluß erwirkt, doch habe sie sich in der Besitzstörungsklage einen Servitutsweg in der Breite von 4 m nur angemaßt. Durch die im Abstand von 1-1,5 Metern vom westlichen Straßenrand errichteten Betonpfeiler sei die Beklagte in ihrem 3 Meter breiten Geh- und Fahrtrecht nicht im geringsten beeinträchtigt worden. Im Kaufvertrag vom 23. Februar 1981 sei die Herstellung eines Weges zunächst beschottert und später mit einer Schwarzdecke vereinbart worden. Nach Durchführung der Asphaltierung, die Voraussetzung für die Übernahme des Weges durch die Gemeinde gewesen sei, habe sich die Beklagte der vorgesehenen Kostenaufteilung entzogen. Allein durch die tatsächliche Asphaltierung des Weges in einer Breite von 3,5 m sei kein erweitertes Servitutsrecht anerkannt worden.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, sie habe "seit jeher klargestellt, daß ihr die Dienstbarkeit .............lediglich in einer Breite von 3 Metern ........ zukommt", durch eine überwuchernde Hecke des Grundnachbarn (und Klagevertreters) Dr.Grigkar und eine Böschung bzw. durch Ablagerungen entlang der östlichen Grundstücksgrenze werde die Ausübung der Dienstbarkeit in diesem Bereiche aber verhindert. Mangels Einschreitens der Kläger sei sie daher gezwungen gewesen, die Dienstbarkeit um jenen Teil nach Westen zu verlegen, der zum Befahren und Begehen nicht geeignet war. Die Beklagte habe einen angemessenen Kostenbeitrag für das Asphaltieren angeboten und lediglich die Zahlung weiterer Kosten abgelehnt. Durch die Anlage des asphaltierten Weges, der nicht bis an die östliche Grundstücksgrenze heranreiche, hätten die Kläger zu erkennen gegeben, daß die eingeräumte Dienstbarkeit nicht genau an der Grundstücksgrenze beginne, sondern auf dem asphaltierten Weg mit einer Breite von 3,5 m bestehe (AS 56; der im Berufungsverfahren zitierte Schriftsatz ON 3 wurde in der Verhandlung vom 1. Dezember 1992 zurückgewiesen).

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt - in der Entscheidung des Berufungsgerichtes wird versehentlich eine Abweisung angeführt (AS 162) -, und stellte folgenden Sachverhalt fest:

Zwischen den Klägern, der Rechtsvorgängerin der Beklagten (Frau S*****) und Frau B***** wurde vereinbart, gemeinsam die Voraussetzungen für die Übernahme der Zufahrt durch die Gemeinde U***** ins öffentliche Gut zu schaffen. Dies dergestalt, daß die vorgenannten Anrainer, jeder auf seinem Grundstück, bei jeweils anteiliger Kostentragung der anderen, die von der Gemeinde vorgeschriebenen nötigen Veränderungen an der Zufahrt (Verbreiterung, Staubfreimachung, Sicherung der Böschung) schaffen würden. Nachdem die Kläger die Voraussetzungen für die Übernahme der Zufahrt durch die Gemeinde auf ihren Grund - Herstellung einer 3,5 m breiten Asphaltstraße - geschaffen hatten, verkaufte Frau S***** ihre Liegenschaft an die Beklagte. Die Kläger forderten schließlich die Beklagte, unter Berufung auf die oben genannte Vereinbarung zur anteiligen Kostentragung auf. Die Beklagte weigerte sich jedoch, den geforderten Betrag zu bezahlen. Zur Übernahme der Straße in das öffentliche Gut kam es nicht.

Im Bereich der Liegenschaften der Kläger befindet sich nun eine asphaltierte Straße von 3,5 m Breite, die jedoch örtlich nicht mit dem vertraglich vereinbarten Servitutsweg zusammenfällt. Denn während dieser Servitutsweg exakt an der östlichen Grundgrenze des Grundstückes 268 verläuft und nur 3 m breit ist, beginnt der östliche Rand der Asphaltstraße nicht exakt an der vorgenannten Grundgrenze, sondern weiter westlich und die Asphaltstraße ist ca. 3,5 m breit.

Die Beklagte selbst benützt diese asphaltierte Straße seit dem Kauf des Grundstückes 267/2 im Sommer 1991.

Die Asphaltstraße ist am Beginn bei der öffentlichen Wegparzelle Nr 1953 bis zu einer Breite von ca. 6 m trichterförmig verbreitert und wurde so von den Klägern zur Verbesserung der Zufahrt zu ihren Grundstücken angelegt.

An der östlichen Grundgrenze des Grundstückes 268 befindet sich am Nachbargrund eine Buchenhecke, deren Überhang in den Servitutsweg reicht.

Der im Grundbuch festgelegte Servitutsweg, auf dem sich entlang der östlichen Grundgrenze des Grundstückes Nr.268 abgelagerte Steine und einige Holzpflöcke befinden, ist bei Enfernung dieser Steine und Holzpflöcke vertragsgemäß ab dieser östlichen Grundgrenze des Grundstückes Nr. 268 in einer Breite von 3 m benützbar. Auf dem Grundstück Nr. 268 befindet sich westlich des asphaltierten Weges eine Mauer.

Seit einiger Zeit werden auf dem Grundstück 267/2 der Beklagten Bauarbeiten durchgeführt und wird die asphaltierte Straße im Zuge dessen von Baufahrzeugen befahren.

Rechtlich führte das Erstgericht aus, der Beklagten fehle es an der Gutgläubigkeit beim Erwerb des Geh- und Fahrrechtes hinsichtlich der gesamten Breite der asphaltierten Straße (von 3,5 m); bei einer "gemessenen Dienstbarkeit" müßten die Kläger die Verlegung der Servitut nicht dulden, zumal die Beklagte berechtigt sei, das Überhangsrecht auszuüben und den die Ausübung der Dienstbarkeit hindernden Überhang zu entfernen. Die Kläger seien auch nicht verpflichtet, die im Wegbereich gelagerten Steine zu entfernen. Die Beklagte sei nicht berechtigt, die zur Bequemlichkeit der Kläger geschaffene trichterförmige Erweiterung im Einmündungsbereich zu benützen.

Das Berufungsgericht gab der gegen das erstgerichtliche Urteil erhobenen Berufung der Beklagten Folge, hob das Urteil auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. In der Entscheidungsbegründung führte es aus:

Vor der Entscheidung der Rechtssache sei eine Ergänzung der Sachverhaltsgrundlage erforderlich, insbesondere durch Vernehmung der Beklagten als Partei und durch ergänzende Feststellungen über die der Dienstbarkeit zugrundeliegenden Vereinbarungen. Es sei anzunehmen, daß durch die Vereinbarung eines Wegerechtes die Zufahrt zur Parzelle der Beklagten mit Kraftfahrzeugen sichergestellt worden sei, weshalb auch bereits im Lageplan, auf den im Vertrag verwiesen werde, eine trichterförmige Einmündung eingezeichnet sei. Die Ausgestaltung des Zufahrtsweges durch eine Asphaltierung mit einer Breite von 3,5 m sei schon vor dem Erwerb des herrschenden Grundstückes durch die Beklagte erfolgt; die Anlage des Zufahrtsweges habe sie nach der Übung des redlichen Verkehrs als Äußerung und Kundmachung der Kläger über den Umfang des vereinbarten Fahrtrechtes verstehen dürfen. Die Kläger hätten, allenfalls mit dem Grundstücksnachbarn, die Benützung der nicht auf eine Breite von 3 m beschränkten Zufahrt veranlaßt. Eine solche "Verlegung" um etwa 50 cm sei geringfügig und führe nicht zu einer unzulässigen Erweiterung der Servitut. Mangels einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Beurteilung des Verhaltens des Servitutsbelasteten und der dem Berechtigten offenstehenden Möglichkeit einer "Verlegung" des Servitutsweges, sei der Rekurs über diese erhebliche Rechtsfrage zulässig.

Gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß richtet sich der Rekurs der Kläger aus den Gründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluß abzuändern und im klagsstattgebenden Sinn zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig und auch berechtigt.

Die Aktenwidrigkeitsrüge, das Berufungsgericht habe ausgeführt, eine räumliche Erweiterung der Dienstbarkeit finde nicht statt, ist verfehlt, denn es handelt sich insoweit um Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes zum Ausmaß des Wegerechtes, worauf im Rahmen der Rechtsrüge einzugehen sein wird.

Für den Erwerb von Dienstbarkeiten gilt wie für die Begründung anderer dinglicher Rechte die Regel von Titel und Modus (§§ 480, 481 ABGB; Koziol-Welser, Grundriß II9, 165).

Das Ausmaß einer Dienstbarkeit richtet sich nach dem Inhalt des Titels, auf dem sie beruht. Im Streitfall muß dieser auch ausgelegt werden. Die Interpretation hat sich am Zweck der Servitutseinräumung zu orientieren, doch dürfen nur vorhersehbare Zwecke berücksichtigt werden (Koziol-Welser aaO, 166 f).

Im vorliegenden Fall gesteht nun die Beklagte, wie auch das

Berufungsgericht festhielt (S 17 seines Urteiles) die Kenntnis des

vertraglichen Umfanges des Geh- und Fahrrechtes im Ausmaß von

lediglich 3 m ausdrücklich zu - in ihrem Schreiben vom 5.5.1992

Beilage./8 verweist sie auch selbst auf die Besprechung mit den

Klägern vom 15.9.1991 (ihr Kaufvertrag wurde am 21.8.1991

abgeschlossen - und erklärt darüber hinaus immer wieder, eine

Servitutserweiterung gar nicht beanspruchen zu wollen. Es sei aber

eine Verlegung des Servitutsweges deswegen zugrundezulegen, weil

dieser einerseits auf einer Breite von ca. 1/2 m durch die

Buchenhecke des Dr.G***** sowie Ablagerungen usw. unbenützbar

geworden und andererseits durch die von den Klägern vorgenommene, um einen halben Meter nach Westen verschobene Asphaltierung des Weges eine solche Verlegung vorgenommen worden sei.

Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden:

Im Sinne einer zwischen den Liegenschaftseigentümern diesbezüglich bestehenden Übertragungsabsicht und der damit übereinstimmenden Zusage der Gemeinde U*****, den gegenständlichen Weg unter bestimmten Voraussetzungen (insbesondere nach Verbreiterung auf insgesamt 4,5 m und Asphaltierung) in das öffentliche Wegenetz zu übernehmen, ließen die Kläger eine Asphaltierung in einer Breite von 3,5 m unter Anlegung von je 0,5 m breiten Banketten vornehmen, wodurch dieser Weg in seiner Längsrichtung um weitere 1,5 m auf ihrem Grundstück verläuft. In der Folge verweigerte die Beklagte unter Hinweis auf den Mangel einer Vereinbarung teilweise die anteilige Kostentragung (Grundablöse) und eine Übernahme des Weges durch die Gemeinde kam nicht zustande.

Fehlt es solcherart aber an einer diesbezüglichen Einigung der Beteiligten so sind die Voraussetzungen, unter denen die Kläger zur Erweiterung und Verlegung der auf ihrem Grundstück lastenden vertraglichen Dienstbarkeit bereit gewesen wären, nicht eingetreten. Allein die Tatsache der - mangels Vorliegens einer bereits bindenden Vereinbarung voreilig - erfolgten Asphaltierung durch die Kläger gibt der Beklagten, die Lage und Umfang des Servitutsweges aus ihrem Kaufvertrag kannte, um die Abweichung in der Natur wußte und laut ihrem Schreiben Beilage./8 schon im September 1991 also bereits einige Wochen nach dem Kauf ihrer Liegenschaft, von den Klägern auf die Wegfrage aufmerksam gemacht worden war, noch keinen Rechtsanspruch auf Verlegung dieses Weges, vielmehr sind die Kläger mangels Zustandekommens einer diesbezüglichen Vereinbarung berechtigt, den früheren Zustand wieder herzustellen. Dabei schadet es nicht, wenn der eine Breite von 3 m aufweisende vertragliche Servitutsweg nun teilweise asphaltiert ist, zumal eine erhebliche Beschwernis durch die im übrigen gegebene bloße Beschotterung weder behauptet noch bewiesen wurde.

Von Bedeutung ist allerdings, ob der der Beklagten vertraglich zustehende Servitutsweg für Verkehrsteilnehmer (siehe hiezu § 1 Abs 2 StVO) und somit auch für die Beklagte klar erkennbar von der daran anschließenden Asphaltfläche eindeutig abgegrenzt erscheint, sodaß diese als Verkehrsfläche ausscheidet. Eine solche eindeutige Abgrenzung hatten die Kläger (der Erstkläger) nach der Ablehnung einer anteiligen Kostenbeteiligung durch die Beklagte laut deren Begehren in der von ihr erhobenen Besitzstörungsklage durch die Aufstellung von Betonpfeilern entlang des bisherigen, 3 m breiten Servitutsweges aber tatsächlich vorgenommen. Diese Begrenzung wurde ihnen zwar wegen des ruhigen Besitzes der Beklagten an dem von ihr auf der gesamten Asphaltfläche ausgeübten Geh- und Fahrtrecht mit Endbeschluß vom 7.10.1992 untersagt, sie haben sich jedoch sofort mit der bereits am 12.10.1992 eingebrachten vorliegenden Klage zur Wehr gesetzt und solcherart ihre Berechtigung zur vorgenommenen Abgrenzung geltend gemacht. Ohne eine solche neuerliche Abgrenzung wäre die Durchsetzung des Unterlassungsanspruches allerdings schikanös.

Somit ist die Beklagte aus den dargestellten Gründen grundsätzlich nicht berechtigt, eine solcherart vom 3 m breiten Servitutsweg eindeutig abgegrenzte Asphaltfläche auf dem Grundstück der Kläger zu benützen. Sie leitet dieses Recht im besonderen aber noch daraus ab, daß der ihr vertraglich eingeräumte Servitutsweg auf seiner westlichen Seite durch Äste und Zweige einer auf dem Grundstück der Nachbarn Dr.G***** befindlichen Buchenhecke sowie durch Ablagerungen usw. auf einer Breite von 1/2 m unbenützbar und sie daher in diesem Ausmaß zur Verlegung des Servitutsweges in westlicher Richtung berechtigt sei.

Dem hat bereits das Erstgericht zutreffend entgegengehalten, daß das Recht des Grundeigentümers auf Entfernung des Überhanges auf den Servitutsberechtigten übergeht (Spielbüchler in Rummel ABGB2 Rz 1, 3 zu § 422; GlU 3.527 für Nutznießer) und die Servitut den Belasteten grundsätzlich zu keinem aktiven Tun verpflichtet (§§ 482 f ABGB).

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage bedarf es demnach nicht der vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltenen Sachverhaltsergänzungen. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als das Berufungsgericht im Hinblick auf die Einzeichnungen in dem bei der vertraglichen Begründung der gegenständlichen Wegservitut erstellten Lageplan dem Erstgericht hinsichtlich des Anspruches der Servitutsberechtigten auf Mitbenützung des in diesem Lageplan eingezeichneten Einfahrtstrichters eine - auf Grund der Ergebnisse von bisher nicht angebotenen und aufgenommenen Beweisen zu treffende - "unmißverständliche Feststellung" auftrug:

Auf diesen Lageplan und seine Einzeichnungen war in dem den Titel für den Erwerb des gegenständlichen Servitutsrechtes bildenden Kaufvertrag vom 23.2.1981 ausdrücklich verwiesen worden und in diesem Plan ist der gegenständliche Einfahrtstrichter eingezeichnet. Dieser Lageplan war somit im Sinne der eingangs erfolgten Darlegungen von den Vorinstanzen zur Auslegung des Titels über das Ausmaß der Dienstbarkeit heranzuziehen.

Die Kläger haben ihr auf den genannten Einfahrtstrichter bezogenes, wohl mißverständliches Vorbringen (ON 4 = AS 17, ON 5 = AS

39) - im Klagebegehren selbst wird der Umfang der Servitut zutreffend als durch Punkt fünftens des Kaufvertrages vom 23.2.1981 umschrieben erklärt; in der Klage S 2 wird zugestanden, daß der Lageplan einen integrierenden Bestandteil des Kaufvertrages gebildet hat - in ihrem vorliegenden Rekurs wie folgt klargestellt:

Das Berufungsgericht führt ............... richtigerweise aus, daß

der Dienstbarkeitsweg im Bereich der Einmündung zur öffentlichen

Wegeparzelle 1953 eine trichterförmige Erweiterung aufweist, das

gegenständliche Geh- und Fahrtrecht sohin an der Einmündung eine

Breite von 3 m überschreitet. Dies wurde von der klagenden Partei

auch niemals bestritten, führt diese doch selbst wiederholte Male

aus, daß ein dem Lageplan entsprechendes Geh- und Fahrrecht bestehe

und ist aus diesem doch die trichterförmige Einmündung erkennbar

................. Vermutet das Berufungsgericht nunmehr der

Dienstbarkeitsweg weise auch im Bereich der Einmündung zur öffentlichen Parzelle lediglich eine Breite von nur 3 m auf, so befindet es sich hiebei in Widerspruch mit dem Akteninhalt, ist doch aus dem genannten Lageplan die trichterförmige Erweiterung klar erkennbar und wurde auch von den Parteien außer Streit gestellt, daß sich der Umfang des Geh- und Fahrrechtes anhand dieses Planes bestimmt."

Anschließend erklären die Kläger in ihrem Rekurs, eine ergänzende Beweisaufnahme zu diesen unstreitigen Tatsachen sei somit nicht erforderlich.

Das Erstgericht hat seine Feststellungen neben den Ergebnissen des Ortsaugenscheines ausschließlich auf Grund der vorgelegten Urkunden und des laut ON 8 verlesenen Inhaltes des Aktes betreffend das genannte Besitzstörungsverfahren getroffen (S 18 f des erstgerichtlichen Urteiles), sodaß die Auslegung des Punkt fünftens des Kaufvertrages vom 23.2.1981 durch die Vorinstanzen zur rechtlichen Beurteilung gehört und vor dem Obersten Gerichtshof überprüfbar ist. Da in diesem Vertragspunkt der Umfang der gegenständlichen Dienstbarkeit ausdrücklich mit "wie dies im oben genannten Lageplan mit "Geh- und Fahrrecht" eingezeichnet ist "umschrieben wird und in diesem Lageplan ein Einfahrtstrichter eingezeichnet ist, hegt der erkennende Senat keine Zweifel, daß dieser Einfahrtstrichter von der gegenständlichen Wegservitut umfaßt wird, wie dies die Kläger in ihrem Rekurs eben nun auch ausdrücklich zugestanden haben. Demgemäß ist die durch das Berufungsgericht diesbezüglich vom Erstgericht geforderte "unmißverständliche Feststellung" aber ebenfalls entbehrlich.

Da es solcherart einer Verfahrensergänzung nicht bedarf konnte der Oberste Gerichtshof gemäß § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO in der Sache selbst erkennen und aus den dargelegten Gründen das erstgerichtliche Urteil wieder herstellen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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