OGH 3Ob23/95

OGH3Ob23/9522.2.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Gertrude K*****, vertreten durch Dr.Wilhelm Winkler ua, Rechtsanwälte in Bregenz, wider die verpflichtete Partei Cornelius K*****, wegen S 6.000,-- und S 72.000,-- sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 4.November 1994, GZ 2 R 277/94-8, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bregenz vom 23.September 1994, GZ 11 E 2851/94w-2, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung des Unterhaltsrückstands von S 6.000,-- und zur Sicherung noch nicht fälliger Unterhaltsansprüche in der Höhe von S 72.000,-- die Fahrnis- und Forderungsexekution, das Mehrbegehren, zur Sicherung der angeführten Unterhaltsforderung auch die Vormerkung des Pfandrechts auf einer dem Verpflichteten gehörigen Liegenschaft zu bewilligen, wies es ab, weil auf dieser Liegenschaft ein Veräußerungs- und Belastungsverbot eingetragen und die Zustimmung des Verbotsberechtigten nicht behauptet und urkundlich nachgewiesen sei.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs, den die betreibende Partei gegen den abweisenden Teil des erstgerichtlichen Beschlusses einbrachte, keine Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Es ist unstrittig und wird im Revisionsrekurs auch anerkannt, daß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, wonach gegen den erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichtes, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, der Revisionsrekurs unzulässig ist, auch für das Exekutionsverfahren gilt (ebenso schon JUS Z 1993/1201 ua; für die zwangsweise Pfandrechtsbegründung 3 Ob 41, 42/93). Die Revisionsrekurswerberin meint nur, daß die angeführte Bestimmung aus Gründen, die in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 14.7.1993, 3 Ob 41, 42/93 (= JUS Z 1993/1398) nicht berücksichtigt worden seien, verfassungswidrig sei. Der Oberste Gerichtshof teilt jedoch die in diesem Zusammenhang geäußerten Bedenken nicht, zumal er sie entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Meinung schon in der angeführten Entscheidung als ungerechtfertigt angesehen hat. Er hat darin schon ausführlich begründet, warum es ihm sachlich gerechtfertigt und zulässig erscheint, daß die Anfechtung von Beschlüssen im Erkenntnisverfahren und im Exekutionsverfahren anders als die Anfechtung von Urteilen geregelt wird. Die Ausführung im Revisionsrekurs bieten keinen Anlaß, von dieser Auffassung abzugehen. Die im Revisionsrekurs bezogenen Ausführungen im Bericht des Justizausschusses zur Regierungsvorlage der WGN 1989 (991 Blg NR 17 GP 65) betrafen die Revision gegen Urteile des Berufungsgerichtes und haben aus den in der angeführten Entscheidung dargelegten Gründen für Revisionsrekurse gegen Beschlüsse des Rekursgerichtes nicht die gleiche Bedeutung.

Im Revisionsrekurs wird insgesamt dem in der erwähnten Entscheidung aufgezeigten und hervorgehobenen Unterschied zwischen Urteilen und Beschlüssen nicht Rechnung getragen, weshalb damit relevante Gründe (vgl SZ 64/128; JBl 1992, 589 ua) für die Verfassungswidrigkeit des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht aufgezeigt werden und der Oberste Gerichtshof sich nicht veranlaßt sieht, beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 89 Abs 2 B-VG die Aufhebung dieser Bestimmung zu beantragen. Ist diese Bestimmung daher aber anzuwenden, so hat dies die Zurückweisung des Revisionsrekurses zur Folge, weil durch den damit angefochtenen Beschluß des Rekursgerichtes der erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist.

Das Rekursgericht hätte aus diesen Gründen gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 3 und § 500 Abs 2 Z 2 ZPO aussprechen müssen, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist. Daß sein Ausspruch der Z 3 der zuletzt angeführten Bestimmung zu unterstellen ist, hat keine Bedeutung. Der Oberste Gerichtshof ist nämlich an solche Aussprüche des Berufungsgerichtes nicht gebunden und es kommt dann, wenn der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist, nicht darauf an, ob die im Revisionsrekurs angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des vorangehenden Abs 1 sind (JUS Z 1393/1201 ua).

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