OGH 9ObA8/95

OGH9ObA8/9522.2.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und Mag.Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Christine R*****, vertreten durch Dr.Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei D***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Wolf, Theiss und Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Anfechtung eines Kaufvertrages (Streitwert S 510.038,-) infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.September 1994, GZ 31 Ra 59,60, 143/94-32, womit infolge Rekurse der klagenden und der beklagten Partei die Beschlüsse des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 18.November 1993 und 20.Dezember 1993, GZ 8 Cga 109/93v-7 und -8, aufgehoben wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines mit der beklagten Bank abgeschlossenen Kaufvertrages über 70 Stück Erste-Partizipationsscheine zum Nettokurs von je S 7.250,- sowie eines Darlehensvertrages über den Betrag von S 447.000,-. Sie macht geltend, daß sie bei Abschluß der Geschäfte bei der Beklagten angestellt war und auf Grund von ausschließlich für den Dienstgebrauch bestimmten Informationsmaterials, wonach durch Ankauf dieser Partizipationsscheine Eigentum am "eigenen Unternehmen" erworben werde, im Zusammenwirken mit der Animierung durch die Mitarbeiter und der von der Beklagten eingeräumten günstigen Finanzierungsmöglichkeit zum Kauf veranlaßt worden sei. Sie sei über die Risikoträchtigkeit dieser Wertpapiere nicht aufgeklärt und daher in Irrtum geführt worden. Die Rechtsstreitigkeit stehe im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis.

Die Beklagte wendete die sachliche Unzuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien ein, weil der Erwerb der Partizipationsscheine seine Wurzel nicht im Arbeitsverhältnis sondern allein im Wunsch der Klägerin gehabt habe, sich an der Börse zu engagieren.

Das Erstgericht erklärte sich in dem auf die Erledigung der Einrede der Unzuständigkeit eingeschränkten Verfahren für sachlich unzuständig und wies mit einem weiteren Beschluß die Klage zurück. Die von jedermann erwerbbaren Partizipationsscheine, zu deren Finanzierung die Beklagte sowohl ihren Kunden als auch ihren Mitarbeitern Darlehen zur Verfügung gestellt habe, seien von der Klägerin erst nach Abschluß einer Mitarbeiteraktion zum begünstigten Erwerb dieser Wertpapiere gekauft worden. Ob sie durch die Aufforderung ihrer Mitarbeiter zum Kauf animiert, oder ein gewisser Druck ausgeübt worden sei, mache den Rechtsstreit noch nicht zu einer Arbeitsrechtssache. Das von der Klägerin abgeschlossene Rechtsgeschäft sei ein Kaufvertrag, wie ihn jedermann abschließen hätte können, ohne daß ihr dabei besondere Vorteile gewährt worden wären. Eine Arbeitsrechtssache im Sinne des § 50 Abs 1 ASGG liege nicht vor.

Das Rekursgericht gab den gegen diese Beschlüsse erhobenen Rekursen Folge, hob sie auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Ohne Dienstvertrag der Klägerin hätte die besonders begünstigte Finanzierungsmöglichkeit durch den Dienstgeber zum Ankauf der Wertpapiere nicht bestanden, sodaß eine wirtschaftliche Verknüpfung des Rechtsgeschäftes mit dem Dienstverhältnis gegeben sei und den im § 50 Abs 1 Z 1 ASGG geforderten Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis herstelle.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, die Beschlüsse des Erstgerichtes wieder herzustellen.

Die Klägerin stellt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung den Antrag, dem Revisionsrekurs der Beklagten keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 45 JN, der auch im Verhältnis zwischen dem Arbeits- und Sozialgericht Wien und den anderen ordentlichen Gerichten anwendbar ist (Mayr in Rechberger ZPO Kommentar Rz 4 zu § 45 JN; EvBl 1986/113; RZ 1993/26; 9 ObA 135/91; 1 Ob 542/94), sind nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht hat, nicht anfechtbar. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit durch das Erstgericht oder durch die zweite Instanz erfolgt (JBl 1987, 792 [Fink] mwN; 1 Ob 34/89).

Da die Klägerin in dem gemäß § 521a Abs 1 lit 3 und Abs 2 ZPO zweiseitigen Rekursverfahren auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hingewiesen hat, dient ihre Revisionsrekursbeantwortung nicht der notwendigen Rechtsverteidigung. Sie hat deren Kosten nach den §§ 40 und 50 Abs 1 ZPO selbst zu tragen.

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