OGH 7Ob1643/94

OGH7Ob1643/9422.2.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ludmilla M*****, vertreten durch Dr.Anton Klein, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei G***** AG *****, vertreten durch Dr.Werner Mäntler und Dr.Michael Mäntler, Rechtsanwälte in Wien, wegen Löschung eines Pfandrechtes (Streitwert S 146.017,32 s.A.), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 29. August 1994, GZ 1 R 179/94-9, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. dazu SZ 59/145 und zum Intabulationsprinzip 2 Ob 78/86, 5 Ob 597/87, EvBl 1993/50 mit Anm.

von Pfersmann = ecolex 1993, 303, ZfR 1993, 153; ecolex 1993, 304 =

Jus extra 1993/1260; RdW 1994, 242 = NRspr 1994/5) wird eine vor

bücherlicher Eintragung des vertragsgemäß erworbenen Rechtes gegen den bisherigen bücherlichen Berechtigten auf das Buchobjekt geführte Exekution durch den späteren Bucheintrag des Berechtigten nicht berührt, mag der Berechtigte auch schon vor der Einleitung der Exekution einen Titel zum Erwerb erlangt haben. Der Pfandgläubiger ist gegen den Löschungsanspruch des außerbücherlichen Eigentümers nicht nur dann geschützt, wenn er im Vertrauen auf den Buchstand gehandelt hat, sondern auch dann, wenn er von der Einräumung bücherlicher Rechte an einen Dritten Kenntnis hatte.

Die außerordentliche Revision stützt sich auf die Feststellung, daß der "Tenor" des Gespräches war, daß die Exekutionsführung nur zur Unterstützung der Bemühung des Klagevertreters, den Verkäufer Herzog zur Zahlung zu bewegen, erfolgen sollte und daß nicht davon die Rede war, daß die Klägerin die Forderung begleichen sollte. Die Ausführung des Berufungsgerichtes, daß die Beklagte mit der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung die Hereinbringung ihrer Forderung (gemeint ist wohl gegen jeden bücherlichen Eigentümer) anstrebte, weil das Beweisverfahren nichts Gegenteiliges erbracht habe, steht dazu nur in einem scheinbaren Widerspruch, weil aus der inkriminierten erstgerichtlichen Feststellung noch kein Verzicht der Beklagten gegenüber der Klägerin auf ihre Forderung, für den Fall, daß Herzog nicht zahlen sollte, erblickt werden kann und die Klägerin für die Tatsachengrundlage einer solchen Annahme beweispflichtig gewesen wäre.

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