OGH 4Ob1518/95

OGH4Ob1518/9521.2.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Redl, Dr.Rohrer und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Fa. S***** OHG, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Maurer und Dr.Therese Adelsberger, Rechtsanwälte in Wörgl, wider die beklagten Parteien 1) Dipl.Ing.Peter B*****, 2) Dipl.Ing.Dieter B*****, beide vertreten durch Dr.Wilfried Piesch und andere Rechtsanwälte in Villach, wegen S 1,144.711,74 s.A. und Feststellung (S 20.000,-) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 17. November 1994, GZ 2 R 262/94-67, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

§ 1299 ABGB führt bei der Prüfung der Schuldfrage für die vom Sachverständigen geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten einen objektiven Maßstab ein. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wird der vom Sachverständigen einzuhaltende Sorgfaltsmaßstab durch die typischen und demnach objektiv bestimmten Fähigkeiten eines Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises bestimmt, wobei entscheidend der Leistungsstandard der betreffenden Berufsgruppe ist (Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 1299;

Koziol, Österr. Haftpflichtrecht2 II 182 f SZ 54/13 = JBl 1982, 145;

SZ 57/140; JBl 1993, 389 je mwN).

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war im vorliegenden Fall die fehlerhafte statische Berechnung zwar für den Statiker, nicht jedoch für einen Architekten erkennbar. Was dem durchschnittlichen Angehörigen eines bestimmten Verkehrskreises wie einer bestimmten Berufsgruppe bekannt ist, welche Fähigkeiten und Kenntnisse von ihm zu erwarten sind, ist entgegen den Revisionsausführungen eine Tat- und nicht eine Rechtsfrage. Auf dem Gebiet der Statik sind die beiden beklagten Architekten nicht Fachleute. Da ein Statiker unmittelbar von der Klägerin beigezogen worden war und die Fehlerhaftigkeit seiner Berechnungen den Architekten - festgestelltermaßen - nicht erkennbar war, bestand für diese weder Grund zur Wahrung noch zur Beiziehung eines weiteren Statikers.

Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen stehen nicht im Widerspruch zur Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte