Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
§ 1299 ABGB führt bei der Prüfung der Schuldfrage für die vom Sachverständigen geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten einen objektiven Maßstab ein. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wird der vom Sachverständigen einzuhaltende Sorgfaltsmaßstab durch die typischen und demnach objektiv bestimmten Fähigkeiten eines Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises bestimmt, wobei entscheidend der Leistungsstandard der betreffenden Berufsgruppe ist (Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 1299;
Koziol, Österr. Haftpflichtrecht2 II 182 f SZ 54/13 = JBl 1982, 145;
SZ 57/140; JBl 1993, 389 je mwN).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war im vorliegenden Fall die fehlerhafte statische Berechnung zwar für den Statiker, nicht jedoch für einen Architekten erkennbar. Was dem durchschnittlichen Angehörigen eines bestimmten Verkehrskreises wie einer bestimmten Berufsgruppe bekannt ist, welche Fähigkeiten und Kenntnisse von ihm zu erwarten sind, ist entgegen den Revisionsausführungen eine Tat- und nicht eine Rechtsfrage. Auf dem Gebiet der Statik sind die beiden beklagten Architekten nicht Fachleute. Da ein Statiker unmittelbar von der Klägerin beigezogen worden war und die Fehlerhaftigkeit seiner Berechnungen den Architekten - festgestelltermaßen - nicht erkennbar war, bestand für diese weder Grund zur Wahrung noch zur Beiziehung eines weiteren Statikers.
Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen stehen nicht im Widerspruch zur Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes.
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