OGH 5Ob504/95

OGH5Ob504/9521.2.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Caterina C*****, vertreten durch Dr.Berthold Thunn-Hohenstein, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Mag.Dr.Martin Z*****, vertreten durch Dr.Rudolf Zitta, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 4,090.928,82 samt Anhang, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 16.November 1994, GZ 4 R 53/94-17, womit unter anderem der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 1.Februar 1994, GZ 13 Cg 244/93z-10 aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 31.070,51 (darin S 5.178,42 USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt vom Beklagten nach Klagsausdehnung die Zahlung von S 4,090.928,82 samt Anhang mit der Begründung, er habe sich während seiner Verwaltertätigkeit als Kanzleiverweser des Deszendentenfortbetriebes nach dem Vater der Klägerin unter grob fahrlässiger und vorsätzlicher Mißachtung vertraglicher Pflichten, von Schutzgesetzen und der guten Sitten bereichert und Vermögensschäden verursacht.

Nach Bestreitung des Klagebegehrens durch den Beklagten und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte die Klägerin die Überweisung der Rechtssache an das Bezirksgericht Salzburg als Pflegschaftsgericht, weil ihr die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges offenkundig geworden sei. Sie leitete die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges aus § 206 AußStrG und der zu § 212 AußStrG ergangenen Judikatur ab.

Das Erstgericht entsprach dem Antrag der Klägerin.

Das Rekursgericht hob aus Anlaß des Rekurses des Beklagten den erstgerichtlichen Beschluß als nichtig auf, wies den Überweisungsantrag der Klägerin ab und sprach aus, daß über die von ihr geltendgemachten Ansprüche im streitigen Rechtsweg zu verhandeln und zu entscheiden sei. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es für zulässig, weil zu den gelösten Rechtsfragen (§§ 206, 212, 216 AußStrG) nur sehr alte und überdies teilweise nicht ganz eindeutig nachvollziehbare Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes bekannt seien.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs der Klägerin, der unzulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses hängt vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO ab. Bei Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist das Revisionsgericht an den diesbezüglichen Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht gebunden (§ 526 Abs 2 ZPO). Ist ein ordentlicher Revisionsrekurs - wie hier - wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO unzulässig und daher zurückzuweisen, so kann sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Die Klägerin strebt nach wie vor die Behandlung ihrer Ansprüche im außerstreitigen Verfahren an.

Zur Abgrenzung von Zivilprozeß und Verfahren außer Streitsachen hat das Rekursgericht zutreffend auf die ständige Rechtsprechung hingewiesen, wonach zivilrechtliche Ansprüche grundsätzlich im Prozeßweg geltend zu machen sind; nur dann, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich oder schlüssig bestimmt, ist das Verfahren außer Streitsachen anzuwenden (vgl weiters Fucik-Rechberger in Rechberger Art I EGZPO Rz 6 mwN). Die Frage nach der zulässigen Verfahrensart ist ausschließlich nach dem Inhalt des Begehrens und des Vorbringens der antragstellenden (klagenden) Partei zu beurteilen; die Einwendungen des Gegners sowie amtliches Wissen bleiben außer Betracht (Mayr in Rechberger § 40a JN Rz 2 mwN; Fucik/Rechberger aaO).

Mit dem vorliegenden Rechtsschutzgesuch macht die Klägerin Ersatzansprüche gegen den Beklagten, der die Steuerberaterkanzlei ihres 1988 verstorbenen Vaters als Kanzleiverweser gemäß § 45 WTBO fortgeführt habe, geltend. Die Mutter der Klägerin sei zur Verlassenschaftskuratorin, der Klagevertreter zum Kollisionskurator (für die damals minderjährige Klägerin) bestellt worden. Im November 1991 sei die Klägerin für volljährig erklärt worden. Im Juli 1992 sei der Nachlaß der Witwe zu einem Drittel und der Klägerin zu zwei Drittel eingeantwortet worden. Aufgrund eines Erbteilungsübereinkommens sei die Klägerin zur Gänze Eigentümerin des Deszendentenfortbetriebes geworden. Per 1.7.1993 sei auf die Verweserschaft des Beklagten verzichtet worden.

Diesem Vorbringen ist kein Hinweis auf eine Vormundschaft zu entnehmen. Schon deshalb ist unerfindlich, warum die Ansprüche der Klägerin den §§ 204 ff AußStrG, welche die Rechnungslegung im Rahmen einer Vormundschaft zum Gegenstand haben, unterstellt werden sollten. Vielmehr kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die eigenberechtigte Klägerin die Haftung des während und nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens tätig gewesenen Verwalters der väterlichen Kanzlei im Prozeßweg - den sie zunächst auch beschritten hat - durchzusetzen hat. Ihr Rechtschutzgesuch war als Klage richtig bezeichnet; für eine Umdeutung besteht kein Anlaß (vgl Mayr aaO Rz 2, 4). Das Rekursgericht hat somit zu Recht die Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges angenommen.

Eine im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage stellt sich demnach nicht, weshalb der Revisionsrekurs ungeachtet des Zulässigkeitsausspruches des Rekursgerichtes zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO. Die Kosten der (analog § 521a Abs 1 Z 3, Abs 2 ZPO) zulässigen Revisionsrekursbeantwortung, in der der Beklagte auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen hat, waren ihm als Kosten des Zwischenstreites über die Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges zuzusprechen.

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