OGH 9ObA14/95

OGH9ObA14/9515.2.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Hoppi und Mag.Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Rudolf P*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei ***** Satz- und Druckformenherstellung GesmbH, ***** vertreten durch Mag.Dr.Otto Ranzenhofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kündigungsanfechtung (Streitwert S 300.000,-), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2.Mai 1994, GZ 33 Ra 22/94-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 10.August 1993, GZ 23 Cga 40/93g-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S

13.725 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 2.287,50 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (RZ 1989/16, 1992/15, DRdA 1991/10; SSV-NF 7/12, 74 ua).

Das Berufungsgericht hat zutreffend verneint, daß die Kündigung des Klägers sozial nicht gerechtfertigt wäre, sodaß es ausreicht, auf die Richtigkeit der Entscheidungbegründung zu verweisen (§ 48 ASGG).

Den Rechtsmittelausführungen des Klägers ist lediglich folgendes entgegenzuhalten:

Eine Kündigung ist in den Betriebsverhältnissen gerechtfertigt, wenn im gesamten Betrieb gerade für den betroffenen Arbeitnehmer kein Bedarf besteht und daher die Kündigung notwendig ist (Cerny-Haas/Laßnigg-Schwarz ArbVG III 240; Arb 10.771, 10.874; DRdA 1992/41 = ZAS 1992/19; DRdA 1994/20, 8 ObA 236/94 ua). Wenn auch die Reduktion des Beschäftigtenstandes oder der Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers in der Abteilung Titelsatz nicht ausreichen würde, eine mangelnde Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im übrigen Betriebsbereich nachzuweisen, so übersieht der Revisionswerber, daß der Kläger aus in seiner Person gelegenen Gründen auch auf die festgestellten alternativen, dem Ausbildungsstand des Klägers entsprechenden Arbeitsplätze in der Abteilung Negativretusche und als Typografiker nicht eingesetzt werden kann, weil er persönlich nicht in der Lage ist, diese Arbeiten zu leisten. Daß allenfalls schlechter bezahlte Alternativarbeitsplätze nicht vollständig berücksichtigt worden seien, wird vom Revisionswerber ebenso nicht behauptet wie, daß die von der Beschäftigtenzahl unabhängige Abwägung der durch die Kündigung beeinträchtigten Interessen des Klägers mit den Interessen des Arbeitgebers unrichtig vorgenommen worden sei (DRdA 1992/41 = ZAS 1992/19 mwN).

Ob der Kläger die in den Sozialvergleich einbezogenen Arbeitnehmer selbst ausgebildet hat, ist nicht von Bedeutung, weil das Berufungsgericht, vom Revisionswerber gar nicht bekämpft, zur Ansicht gelangte, daß diese Arbeitnehmer keine vergleichbaren Arbeiten verrichteten (Tomandl, Die betriebsbedingte Kündigung, 74 ff), zu denen der Kläger fähig wäre.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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