OGH 10ObS15/95

OGH10ObS15/9514.2.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Steinbauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Josef Fellner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmut Stöcklmayer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Nora B*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Friedrich J. Reif-Breitwieser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 4.November 1994, GZ 34 Rs 114/94-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 4.Mai 1994, GZ 19 Cgs 237/93v-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Eine Aktenwidrigkeit ist nur dann gegeben, wenn ein Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und der darauf beruhenden wesentlichen Tatsachenfeststellung besteht, die nicht das Ergebnis eines richterlichen Werturteiles ist (SSV-NF 7/32). Das als Ergebnis der Beweiswürdigung des Erstgerichtes festgestellte neurotisch-hysteriforme Persönlichkeitsbild der Klägerin bei normalen neurologischen Befund, das ihre Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Gesamtkalküls nicht ausschließt, mag mit den im Privatgutachten Dris.L***** festgestellten Borderline-Krankheitsgeschehen, das einer endogenen Psychose gleichzusetzen ist, somit Psychosewert aufweist, wörtlich betrachtet in Widerspruch stehen. Es ist aber nicht das Ergebnis eines aktenwidrigen Feststellungsvorganges. Obwohl der gerichtliche Sachverständige das Wort Borderlinesyndrom in seinem Gutachten ausdrücklich nicht erwähnt, so hat er doch erkennbar zu der dieser Krankheit innewohnenden Störung der Klägerin durch die Bezugnahme auf die im vorliegenden Fall von ihm nicht angenommene, endogene schizophrene Psychose Stellung genommen. Das Gutachten hat das Erstgericht im Zusammenhang mit dem psychologischen Test Dris.M*****, wie auch das Berufungsgericht, daher als ausreichende Feststellungsgrundlage erachtete. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes lassen erkennen, daß es sich mit der Beweisrüge befaßt, und die Beweiswürdigung des Erstgerichtes überprüft hat, sodaß ein dem Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO zu unterstellender Mangel des Berufungsverfahrens nicht begründet wurde (SSV-NF 1/49, SSV-NF 7/32). Ob ein Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 3/160; 7/32). Nur wenn ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdruckes unterlaufen wäre, wären die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung anfechtbar (SSV-NF 2/74, 7/32). Dieser Revisionsgrund scheidet im vorliegenden Fall aber deshalb aus, weil schon die Berufung keine Rechtsrüge enthielt und daher eine solche im Revisionsverfahren nicht mehr nachgetragen werden kann (SSV-NF 1/28, 10 Ob S 122/94). Im übrigen ist der Umstand, daß die Vorinstanzen den Gutachten der gerichtl. bestellten Sachverständigen gegenüber dem vorgelegten Privatgutachten den Vorzug gaben, als Ergebnis ihrer Verpflichtung zur freien Beweiswürdigung vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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