Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Erhard M*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der P***** GesmbH, wider die beklagte Partei ***** Gebietskrankenkasse, ***** vertreten durch Dr.Adolf Lientscher und Dr.Peter Resch, Rechtsanwälte in St.Pölten, wegen S 200.000,- infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 3.Oktober 1994, GZ 3 R 109/94-15, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, welche Nachforschungen im einzelnen notwendig und zweckmäßig gewesen wären, um bei der beklagten Partei die Vermutung einer Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin entstehen zu lassen, stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 (1) ZPO dar. Die Beurteilung, ob fahrlässiges Verhalten vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
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