OGH 14Os10/95

OGH14Os10/957.2.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Februar 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Erdei als Schriftführer, in der Strafsache gegen Necati C***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 7. Oktober 1994, GZ 34 a Vr 1486/92-79, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Necati C***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Darnach hat er am 15.Juli 1992 in Linz dem Johann L***** eine schwere Körperverletzung, nämlich eine ausgedehnte und tiefgreifende Impressionsfraktur an der linken Schädelseite mit Zerreißung eines großen venösen Blutgefäßes, eine tiefgreifende Hirnquetschung sowie eine Subdural- und Epiduralblutung, absichtlich zugefügt, indem er ihm mit einem 770 Gramm schweren Zimmererhammer einen gezielten und wuchtigen Schlag auf den Kopf versetzte, wobei die Tat die im Urteilsspruch näher bezeichneten schweren Dauerfolgen nach sich gezogen hat.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5, 5 a, 9 lit b und 10 (der Sache nach nur Z 10) des § 281 Abs 1 StPO; den Strafausspruch fechten er ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit Berufung an.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Die Tatrichter stützten den Schuldspruch auf die hiefür tragfähigen Aussagen der Zeugen Besim D***** und Alfred N***** (US 9 f, 12 f, 15), während sie der Verantwortung des Angeklagten, vor der Tat vom Verletzten geschlagen, gewürgt und mit einem Besen angegriffen worden zu sein, mit eingehender, am gesamten Beweisergebnis orientierter Begründung den Glauben versagten (US 21 f). Mit jeweils denkrichtiger Begründung beurteilte der Schöffensenat die (teilweise) entlastenden Angaben der Zeugen Heinz E*****, Bekir A***** und Ismail Y***** als zumindest objektiv unrichtig (US 12 f, 18 f, 24 f) und schloß aus, daß die Beschädigungen der Kleidung und eine leichte Verletzung des Angeklagten vom Tatopfer herrühren (US 10 f). Die Verletzungsabsicht (§ 5 Abs 2 StGB) des Beschwerdeführers erachtete das Erstgericht auf Grund der Art des verwendeten Tatwerkzeuges, der Modalitäten der Tatvorbereitung, der Wucht der Schlagführung und der Ankündigung der Tat für gegeben (US 16).

Dagegen werden mit dem Einwand (Z 5), die Aussagen der Zeugen E*****, A***** und Y***** hätten zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden müssen, der Zeuge D***** habe sich dazu in Widerspruch gesetzt, auch der medizinische Sachverständige habe eine Gewalteinwirkung gegen den Beschwerdeführer für möglich gehalten, aus medizinischer Sicht sei nur eine Schlagführung objektiviert, keine formalen Begründungsmängel dargetan, sondern es wird in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes angegriffen. Dies gilt auch für den Beschwerdeeinwand, sogar nach der Aussage des Zeugen N***** sei der Verletzte auf den Angeklagten zugegangen und habe ihn weggeschoben, was für einen Angriff durch diesen und dessen Abwehr "durch eine unbedachte Affekthandlung" spreche.

Der Einwand, der medizinische Sachverständige Dr.Johann H***** habe eine Gewalteinwirkung im Oberkörperbereich gegen den Angeklagten durch L***** bestätigt, kann als nicht aktengetreu (S 461/I) auf sich beruhen.

Mit dem gleichlautenden Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag der Angeklagte auch keine aktenkundigen Beweisergebnisse aufzuzeigen, die Anlaß zu ernsthaften Zweifeln an der Richtigkeit der Urteilsannahmen bieten könnten. Die Kritik an der Bewertung der Beweiskraft einer Aussage und damit der Beweiswürdigung der Tatrichter ist auch im Rahmen dieses Nichtigkeitsgrundes unzulässig.

Die Rechtsrüge (Z 10), auf Grund der Beweisergebnisse sei erwiesen, daß der Angeklagte von L***** angegriffen und verletzt worden sei und sich gegen diesen Angriff - mit unangemessenen Mitteln - zur Wehr gesetzt habe, das Beweisverfahren biete zudem keine Anhaltspunkte für absichtliches Handeln, ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie sich mit diesem Vorbringen lediglich auf behauptete Beweisergebnisse bezieht, ohne den erforderlichen Vergleich des festgestellten Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz vorzunehmen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

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