Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Kläger sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Beklagten, dem Erstnebenintervenienten und der Zweitnebenintervenientin die mit je S 6.695,04 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin je S 1.115,84 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Erstklägerin kaufte am 27.6.1991 beim Beklagten ein Faxgerät der Marke Panasonic KX-F 50, das ihr bei Vertragsabschluß übergeben wurde. Am 5.3.1992 brach in der Wohnung der Kläger ein vom Faxgerät ausgelöster Brand aus, der entweder auf das Hängenbleiben von Schaltkontakten, einen Papierstau oder einen Kurzschluß zurückzuführen war. Das Faxgerät war nicht postgenehmigt, woraus jedoch nicht geschlossen werden kann, daß es keine Sicherheitsvorkehrungen gegen Kurzschluß oder Überhitzung des Thermoprinters aufwies oder den inländischen Sicherheitsvorschriften nicht entsprach.
Am 27.5.1992 richtete der Klagevertreter folgendes, auszugsweise wiedergegebene Schreiben an den Beklagten:
"...Laut beiliegender Rechnungskopie kaufte meine Mandantschaft am 27.6.1991 von (Ihnen) ein fehlerhaftes Faxgerät.
Trotz ordnungsgemäßer Bedienung geriet es am 5.3.1992 in Brand, wodurch ein beträchtlicher Schaden in der Wohnung entstand, wofür Sie insbesondere aus dem Titel des Mangelfolgeschadens haften...".
Da der Beklagte in seinem Antwortschreiben an den Klagevertreter vom 5.6.1992 jede Haftung für den Schaden ablehnte, brachten die Kläger am 10.7.1992 eine Klage auf Zahlung von S 75.975,-- sA ein, die sie "insbesondere auf die Rechtstitel des Schadenersatzes aus Mangelfolgeschaden und aus Produkthaftung" stützten. Die Klage wurde dem Beklagten am 28.7.1992 zugestellt.
Der Beklagte brachte in der vom Erstrichter bestimmten Frist von drei Wochen die Klagebeantwortung ein (Postaufgabe 13.8.1992). In dieser gab er "aus Gründen der Vorsicht" den Importeur des zum Vertrieb in das Inland eingeführten Faxgerätes bekannt.
Die Kläger begehren vom Beklagten Ersatz des (von der Zweitnebenintervenientin nicht gedeckten) Restschadens am verbrannten Inventar der Wohnung. Brandursache sei ein Fehler des Faxgerätes gewesen, und zwar ein Kurzschluß oder eine Überhitzung des Thermoprinters, was zu einer Entzündung des Telefaxpapiers und der Kunststoffteile des Gerätes geführt habe. Das Faxgerät sei nicht postgenehmigt und entspreche den inländischen Sicherheitsvorschriften nicht; es weise keine Sicherheitsvorkehrungen auf; darüber habe der Beklagte die Kläger schuldhaft nicht aufgeklärt. Das Klagebegehren werde daher auf den Titel des Schadenersatzes aus Verletzung vertraglicher Schutzpflichten und auf Produkthaftung gestützt.
Der Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Auch wenn das Faxgerät nicht postgenehmigt sei, sei es den Klägern fehlerfrei geliefert worden; der Wohnungsbrand gehe nicht auf einen Fehler des Gerätes zurück. Da der Beklagte das Faxgerät von der A***** GesmbH gekauft habe, die das Gerät importiert habe, seien allfällige Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz gegen den Importeur geltend zu machen.
Die Kläger erwiderten, daß der Beklagte den Importeur erst in der Klagebeantwortung und damit nicht in angemessener Frist genannt habe. Dem hielt der Beklagte entgegen, daß er von den Klägern niemals zur Namhaftmachung des Importeurs aufgefordert worden sei.
Die Beklagten verkündeten dem Importeur des Faxgerätes den Streit. Dieser trat ebenso wie deren Haftpflichtversicherer dem Verfahren auf Seiten des Beklagten als Nebenintervenientin bei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Ob der Brand auf einen Fehler des Gerätes zurückzuführen sei, der bereits im Zeitpunkt der Übergabe an die Erstklägerin vorlag, ob die Erstklägerin über die fehlende Postgenehmigung des Faxgerätes aufgeklärt wurde und ob die Erstklägerin im Falle einer entsprechenden Aufklärung das Gerät nicht erworben hätte, könne nicht feststellt werden.
In rechtlicher Hinsicht führte es aus, daß der Händler bei nach Österreich eingeführten Produkten gemäß § 1 Abs.2 PHG nur dann hafte, wenn der Importeur nicht festgestellt werden könne und der Händler dem Geschädigten den Importeur nicht in angemessener Frist nenne. Diese Frist werde nur in Lauf gesetzt, wenn der Geschädigte dem Händler gegenüber eindeutig zum Ausdruck bringe, daß er den Importeur in Anspruch zu nehmen beabsichtige und daher dessen Nennung begehre. Eine derartige Aufforderung sei jedoch weder dem Schreiben des Klagevertreters vom 27.5.1992, in dem die Kläger ihre Ansprüche nur auf den Titel eines Mangelfolgeschadens stützten, noch der Klage selbst zu entnehmen; diese sei zwar auf Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gestützt worden sei, enthalte jedoch eine Aufforderung, den Importeur zu nennen, nicht. Selbst wenn man jedoch die Klage als fristauslösend ansähe, wäre die Nennung des Importeurs in der Klagebeantwortung rechtzeitig.
Da weder eine Mangelhaftigkeit des Faxgerätes im Zeitpunkt der Übergabe an die Kläger noch eine Verletzung vertraglicher Schutzpflichten erwiesen sei, komme weder ein auf diesen Titel gestützter Schadenersatzanspruch noch eine Ersatzpflicht für Mangelfolgeschäden im Sinne des § 932 ABGB in Frage.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Da zwischen den Parteien offenbar nicht strittig sei, daß der Kläger den Importeur ohne Mitwirkung des Händlers nicht feststellen konnte, bleibe zu prüfen, ob der Beklagte den Klägern den Importeur "in angemessener Frist" genannt habe. Auch wenn die Händlerhaftung nach § 1 Abs 2 PHG als "Auffanghaftung" konzipiert sei, die verhindern solle, daß der Geschädigte "an der Suche nach dem Hersteller oder Importeur scheitere", erscheine es nach dem Zweck der Regelung undenkbar, dem Händler auch dann noch den Einwand zuzugestehen, daß er zur Namhaftmachung des Importeurs nicht aufgefordert worden sei, wenn der Geschädigte bereits konkret Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gegen ihn geltend gemacht habe. Die Frist des § 1 Abs 2 PHG beginne jedoch nur dann schon mit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Lieferanten zu laufen, wenn gegen den Händler Ansprüche nach dem PHG erhoben werden. Diese Einschränkung sei erforderlich, weil eine Haftung des Händlers nach allgemeinem Schadenersatzrecht auch nach dem Inkrafttreten des PHG möglich sei und daher aus der Erhebung von Ersatzansprüchen nicht von vorneherein abgeleitet werden könne, daß es sich um solche nach dem PHG handle.
Das Aufforderungsschreiben der Kläger vom 27.5.1992 habe die Frist des § 1 Abs 2 PHG nicht ausgelöst, weil dort Ansprüche nach dem PHG nicht gestellt worden seien. Die Klage sei hingegen ausdrücklich auf das PHG gestützt worden, weshalb sie die Frist des § 1 Abs 2 PHG in Lauf gesetzt habe, auch wenn eine solche Frist in der Klage nicht ausdrücklich gesetzt worden sei. Die Frist des § 1 Abs 2 PHG werde aber in Fällen, in denen sie erst durch die Klage ausgelöst wurde, schon dann gewahrt, wenn der Importeur in der fristgerecht erstatteten Klagebeantwortung des beklagten Händlers bekanntgegen wird. Selbst wenn man aber nur eine kürzere Bekanntgabefrist als die dem Beklagten gesetzte Klagebeantwortungsfrist für angemessen erachte, ändert das am Ergebnis nichts, weil die Ersatzpflicht des Händlers auch bei einer Nennung des Importeurs dann entfalle, wenn dem Geschädigten aus der verspäteten Bekanntgabe keine Nachteile erwachsen seien. Im vorliegenden Fall seien aber derartige Nachteile weder behauptet worden noch nach der Aktenlage erkennbar.
Da das Erstgericht nicht habe feststellen können, daß der Brand auf einen bereits bei der Übergabe des Gerätes an die Erstklägerin vorliegenden Fehler zurückzuführen sei, sei das Klagebegehren auch nach allgemeinem Schadenersatzrecht nicht berechtigt. Auf die Beweislastumkehr des § 7 Abs 2 PHG könnten sich die Kläger nicht berufen, weil diese nur für Ansprüche nach dem PHG gelte.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Revision der Kläger ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
Gemäß § 1 Abs 2 Produkthaftungsgesetz (PHG) haftet, wenn der Hersteller oder - bei eingeführten Produkten - der Importeur nicht festgestellt werden kann, jeder Unternehmer, der das Produkt in den Verkehr gebracht hat, wenn er nicht dem Geschädigten in angemessener Frist den Hersteller bzw - bei eingeführten Produkten - den Importeur oder denjenigen nennt, der ihm das Produkt geliefert hat. Erfolgt also in angemessener Frist keine solche Bekanntgabe, so haftet der Händler wie ein Hersteller (oder Importeur) nach § 1 Abs 1 PHG für Schäden durch den Fehler eines Produkts. Diese subsidiäre, in der EG-Richtlinie vom 25.7.1985, ABl Nr.L 210/29-33 als "Auffanghaftung" bezeichnete Haftung soll den Händler dazu verhalten, die eigentlich haftpflichtigen Personen zu nennen. Das Gesetz hat - anders als etwa das deutsche Produkthaftungsgesetz vom 15.12.1989, BGBl I S. 2198, nach dessen § 4 Abs 3 die Frist mit einem Monat ab dem Zugehen der diesbezüglichen Aufforderung bemessen wird - die Länge der Frist zur Nennung des Lieferanten (Importeurs) nicht festgelegt. In den EB zur Regierungsvorlage (272 BlgNR 17.GP) zu § 1 Abs 2 PHG wird zwar eine Frist von ein bis zwei Wochen genannt, in deren Rahmen sich die Nennung von Hersteller, Importeur oder Vormann bewegen werde, da der Unternehmer durch Nachschau in seinen Büchern in der Regel die Herkunft der Ware leicht ermitteln könne. Dennoch erachteten die Gesetzesverfasser die Festsetzung einer bestimmten Frist angesichts der stark unterschiedlichen Verhältnisse des Einzelfalles für nicht sinnvoll (aaO 9). Auch zur Frage, wodurch die Frist zur Nennung des Herstellers oder Importeurs oder desjenigen, der das Produkt geliefert hat, ausgelöst wird, enthält das Gesetz - wie der im wesentlichen inhaltsgleiche Art 3 Abs 3 der genannten EG-Richtlinie - keine Regelung. Zu diesen Fragen bestehen daher - wie schon die Vorinstanzen ausgeführt haben - in der Lehre unterschiedliche Meinungen:
Fitz/Purtscheller/Reindl (Produkthaftung) meinen, daß zwar vom bloßen Wortlaut des § 1 Abs 2 PHG her gesehen die Haftung des Lieferanten bereits begründet wäre, wenn er nicht von sich aus eine der in Abs 2 angeführten Personen "nennt"; es wäre aber weder sinnvoll noch zumutbar, müßte der Lieferant ohne Aufforderung durch den Geschädigten tätig werden; darüberhinaus sei dem Geschädigten im Hinblick auf legitime Geheimhaltungsinteressen über Bezugsquellen zumutbar, sein Auskunftsbegehren durch den Hinweis auf einen konkreten Schadensfall zu begründen (aaO Rz 46 zu § 1 PHG). Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Frist sei auf die Belange des Geschädigten und des Händlers Bedacht zu nehmen; die entsprechende Frist richte sich daher nach den Umständen des Einzelfalles (aaO Rz 47).
Barchetti/Formanek (Das österreichische Produkthaftungsgesetz) gehen - ohne das näher zu begründen - als selbstverständlich davon aus, daß der Lieferant zur Nennung aufzufordern ist, erörtern sie doch nur die Frage, wie sich der Geschädigte Beweismittel für den Zeitpunkt seiner Aufforderung zu sichern habe (aaO 42 f). Zur Länge der angemessenen Frist vertreten sie die Auffassung, daß diese branchenmäßig höchst verschieden sei und auch zwei Wochen übersteigen könne. Die Nennung müsse beim Geschädigten innerhalb der angemessenen Frist einlangen, also nicht nur zur Post gegeben sein (aaO 45).
Nach Welser (Produkthaftungsgesetz) muß die angemessene Frist nicht besonders gesetzt werden. Sie beginne mit der Aufforderung zur Bekanntgabe oder mit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Lieferanten. Ihre Länge hänge von den Umständen, vor allem von der Art des Produkts, dem Sitz des Herstellers, Importeurs oder Vorlieferanten und auch davon ab, ob der Geschädigte seine Mitwirkungspflicht erfüllt und ob die Notwendigkeit einer Rückfrage bei verschiedenen Vorlieferanten besteht. Die in den EB angeführten zwei Wochen seien nur ein Anhaltspunkt für Durchschnittsfälle; bei Massenerzeugnissen, insbesondere bei schwerer Identifizierbarkeit des Produkts, werde eine längere Frist geboten sein (aaO Rz 25).
Preslmayr (Handbuch des Produkthaftungsgesetzes) führt aus, ein Lieferant müsse - wolle er seiner Ersatzpflicht entgehen - dem Geschädigten auf dessen Verlangen in angemessener Frist die für den eingetretenen Schaden primär Haftpflichtigen oder einen seiner Vormänner bekannt geben. Die Frist beginne mit der Aufforderung zur Benennung oder mit der Geltendmachung produkthaftungsgesetzlicher Schadenersatzansprüche gegen den Händler zu laufen, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte tatsächlich eine Frist setzt oder nicht. Die Länge der Frist sei nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu beurteilen (aaO 36).
Zu Art 3 Abs 3 der mehrfach erwähnten EG-Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte vom 25.7.1985 lassen die Kommentatoren Taschner/Frietsch (Produkthaftungsgesetz und EG-Produkthaftungsrichtlinie) nicht erkennen, wann ihres Erachtens die angemessene Frist zu laufen beginne (Rz 28 und 29). Was "angemessen" ist, ergebe sich aus den Umständen des Einzelfalles; es gehe nicht an, daß der Lieferant die Benennung hinauszögere und so dem Geschädigten die Rechtsverfolgung gegenüber dem Hersteller erschwere; sei die Frist unangemessen lang gewesen, bleibe es bei der Haftung des Lieferanten (aaO Rz 28).
Der erkennende Senat hat dazu erwogen:
§ 1 Abs 2 PHG sieht im Gegensatz zu § 4 Abs 3 dProdHaftG eine Aufforderung des Geschädigten an den Lieferanten zur Namhaftmachung von Hersteller oder Importeur nicht ausdrücklich vor. Er knüpft vielmehr die "Auffanghaftung" des Lieferanten schon an die mangelnde Feststellbarkeit von Hersteller oder Importeur und räumt nur dem Lieferanten die Möglichkeit ein, sich durch rechtzeitige Bekanntgabe des Herstellers oder Importeurs von dieser Haftung zu befreien. Das kann freilich nicht die Auslegung rechtfertigen, daß der Lieferant von sich aus, ohne daß sich der Geschädigte an ihn gewandt hätte, zur Bekanntgabe verpflichtet wäre, weil dem Händler ja in der Regel vorher der Schadensfall überhaupt nicht bekannt sein wird. Es ist jedoch nicht notwendig, daß der Geschädigte den Händler zur Bekanntgabe des Herstellers (Importeurs, Vorlieferanten) besonders auffordert; die Frist beginnt vielmehr auch mit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Lieferanten (Welser aaO Rz 25; Preslmayr aaO 36). Das gilt jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nur dann, wenn der Händler aus der Aufforderung erkennen kann, daß der Geschädigte Ersatzansprüche (auch) nach dem Produkthaftungsgesetz stellt, weil sich der Händler ja nur gegenüber solchen Ansprüchen durch die Dokumentation der Herkunft der Ware vor seiner Inanspruchnahme schützen kann. Wird hingegen der Händler nur nach allgemeinem Schadenersatzrecht in Anspruch genommen, so hat er keinen Anlaß, auf die Herkunft der Ware hinzuweisen.
Die Vorinstanzen haben daher zu Recht die Auffassung vertreten, daß das Aufforderungsschreiben der Kläger vom 27.5.1992 die Frist des § 1 Abs 2 PHG nicht ausgelöst hat. Da jedoch die Klage ausdrücklich auch auf das Produkthaftungsgesetz gestützt wurde, setzte ihre Zustellung die Frist des § 1 Abs 2 PHG in Lauf.
Zu prüfen ist daher, ob die Nennung des Importeurs durch den Beklagten in der Klagebeantwortung innerhalb angemessener Frist im Sinn des § 1 Abs 2 PHG geschehen ist. Obwohl dem Beklagten, dem die Klage mit der Aufforderung zur Erstattung der Klagebeantwortung binnen drei Wochen innerhalb der Gerichtsferien - nämlich am 28.7.1992 - zugegangen ist, erstattete er die Klagebeantwortung schon am 13.8.1992; diese wurde unmittelbar anschließend - aufgrund der Verfügung des Erstgerichtes vom 17.8.1992 - den Klägern zugestellt.
Selbst wenn man im Hinblick auf die Verhältnisse in der Branche des Beklagten annehmen wollte, die Frist für die Bekanntgabe im Sinn des § 1 Abs 2 PHG an den Geschädigten, der sich außergerichtlich unmittelbar an den Lieferanten wendet, sei nur mit rund zwei Wochen zu bemessen, könnte hier doch dem Beklagten keine Fristversäumnis zur Last gelegt werden. Wendet sich der Kläger nicht unmittelbar, sondern im Wege eines an das Gericht übermittelten prozessualen Schriftsatzes an den Beklagten, dann muß es diesem freistehen, ebenfalls auf prozessualem Weg zu erwidern. Er war daher nicht verpflichtet, nach Zustellung der Klage dem Kläger außergerichtlich den Importeur mitzuteilen.
Der Beklagte hat die Klagebeantwortung mit der Nennung des Importeurs schon 16 Tage nach Zugehen der Klage und damit so früh eingebracht, daß sie den Klägern geraume Zeit vor Ablauf der vom Gericht gesetzten (und gemäß § 225 Abs 1 ZPO bis 15.9.1992 laufenden) Frist zugestellt werden konnte (und offenbar auch zugestellt worden ist).
Selbst wenn man die Meinung vertreten wollte, der Beklagte dürfe, wenn er die erforderliche Bekanntgabe in der Klagebeantwortung vornehmen wolle, die ihm dafür gesetzte Frist unter Umständen nicht voll ausschöpfen, wäre hier für die Kläger nichts zu gewinnen.
Unter den gegebenen Umständen muß die vom Beklagten eingehaltene Frist jedenfalls als angemessen angesehen werden, zumal sich für die Kläger keinerlei Vorteil daraus ergeben hätte, wenn die Klagebeantwortung noch um einige Tage früher bei Gericht überreicht worden wäre.
Sämtliche Revisionsausführungen sind verfehlt. Daß die Haftung des Lieferanten eine bloße Auffanghaftung ist, geht aus dem Wortlaut des § 1 PHG eindeutig hervor und entspricht daher der einhelligen Lehre (Fitz/Purtscheller/Reindl aaO Rz 41; Preslmayr aaO 31; Andreewitch, Anmerkungen zum Produkthaftungsgesetz, ÖJZ 1988, 225 ff [227]). Die Kläger übersehen auch, daß das Berufungsgericht in der Frage, wodurch die Frist des § 1 Abs 2 PHG ausgelöst wird, ohnehin der Ansicht Welsers gefolgt ist. Daß der Beklagte den Importeur erst nach der Zustellung der Klage bekanntgegeben hat, haben sich die Kläger selbst zuzuschreiben, weil sie es verabsäumt haben, an den Kläger schon vorher mit Ansprüchen nach dem PHG heranzutreten.
Zu den Ansprüchen der Kläger nach allgemeinem Schadenersatzrecht sowie zur Beweislastumkehr im Sinn des § 7 Abs 2 PHG ist auf die zutreffende rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht zu verweisen, der die Revision nichts entgegenzuhalten vermag (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).
Der Revision ist demgemäß ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenausspruch gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Den Beklagten und den Nebenintervenienten war allerdings nur (im Hinblick darauf, daß ihnen zwei Kläger gegenüberstanden) ein Streitgenossenzuschlag von 10 %, nicht aber von 15 % zuzuerkennen. Gegenstand des Ersturteils und damit auch des Rechtsmittelverfahrens war nämlich nur noch der gegen einen Beklagten erhobene Anspruch, weil das Verfahren gegen seine als Zweitbeklagte in Anspruch genommene Ehefrau seit 13.1.1993 ruht (S. 34).
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