Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des OGH zum schlüssigen Verzicht auf Mitmietrechte (SZ 44/106; MietSlg 18.126; 6 Ob 561/92); danach kann ein solcher schlüssiger Verzicht nur unter besonderen Umständen angenommen werden; aus einer Untätigkeit eines Mitmieters kann nur in Ausnahmefällen auf dessen Absicht geschlossen werden, sein Recht aufzugeben (MietSlg 18.127; 24.119; SZ 44/106 ua). Ob aber auf Grund der hier im einzelnen festgestellten Umstände ein schlüssiger Verzicht der Beklagten Christiane G***** abzuleiten wäre, hat - da keine im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmende grobe Verkennung der Rechtslage vorliegt - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.
Bemerkt sei, daß die Revisionsausführungen nur den Ausspruch über das Räumungsbegehren wegen titelloser Benützung, nicht aber jenen über die Aufkündigung betreffen; wäre die Beklagte Christiane G***** tatsächlich nicht Mitmieterin, dann käme ja eine Aufkündigung gegen sie nicht in Frage.
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