OGH 4Ob1508/95(4Ob1509/95)

OGH4Ob1508/95(4Ob1509/95)31.1.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei D*****AG, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Jeannee und Dr.Peter Lösch, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien I.1. Brigitte W*****, 2. Christiane G***** (6 C 1210/92g); II.1. Christiane G*****, 2. Matthias G*****, 3. Katharina G***** (6 C 773/93v), sämtliche vertreten durch Dr.Peter Rustler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung (6 C 1210/92g) und Räumung (6 C 773/93y) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20.September 1994, GZ 48 R 723, 745/94-26, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des OGH zum schlüssigen Verzicht auf Mitmietrechte (SZ 44/106; MietSlg 18.126; 6 Ob 561/92); danach kann ein solcher schlüssiger Verzicht nur unter besonderen Umständen angenommen werden; aus einer Untätigkeit eines Mitmieters kann nur in Ausnahmefällen auf dessen Absicht geschlossen werden, sein Recht aufzugeben (MietSlg 18.127; 24.119; SZ 44/106 ua). Ob aber auf Grund der hier im einzelnen festgestellten Umstände ein schlüssiger Verzicht der Beklagten Christiane G***** abzuleiten wäre, hat - da keine im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmende grobe Verkennung der Rechtslage vorliegt - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.

Bemerkt sei, daß die Revisionsausführungen nur den Ausspruch über das Räumungsbegehren wegen titelloser Benützung, nicht aber jenen über die Aufkündigung betreffen; wäre die Beklagte Christiane G***** tatsächlich nicht Mitmieterin, dann käme ja eine Aufkündigung gegen sie nicht in Frage.

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