Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das auf eine Alterspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.10.1993 gerichtete Klagebegehren ab. Die Klägerin habe zum Stichtag, dem 1.10.1993, nur 141 Versicherungsmonate im Sinne des § 235 (Abs 2) ASVG erworben. Dadurch sei die für die begehrte Leistung erforderliche Wartezeit von 180 Monaten (§ 236 Abs 1 Z 2 lit a leg cit) nicht erfüllt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge, weil es die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hingegen für zutreffend erachtete (§ 500 a ZPO).
In der Revision macht die Klägerin unrichtige rechtliche Beurteilung (der Sache) geltend; sie beantragt, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.
Rechtliche Beurteilung
Die nach § 46 Abs 3 ASGG zulässige Revision ist nicht berechtigt.
Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch die Vorinstanzen ist richtig (§ 48 ASGG). Die Gewährung einer Pension aus Billigkeit wäre selbst dann unzulässig, wenn auf die erforderliche Wartezeit nur ein Monat fehlte (SSV-NF 6/91).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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