OGH 1Ob501/95

OGH1Ob501/9527.1.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der aufkündigenden und betreibenden Partei Katharina I*****, vertreten durch Dr.Gustav Witt, Rechtsanwalt in Wien, wider die Gegnerin der aufkündigenden und verpflichteten Partei Lydia P*****, vertreten durch Dr.Karl Zingher und Dr.Madeleine Zingher, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufkündigung (Streitwert S 6.000,-), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Gegnerin der aufkündigenden und verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 25.August 1994, GZ 49 R 70, 86/94-29, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Hernals vom 29.April 1993, 6 K 319/91-18, und vom 29.Juni 1994, 6 K 319/91-26, bestätigt wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der erstrichterliche Beschluß - ausgenommen der Fall einer Klagezurückweisung aus formellen Gründen ohne Sachentscheidung - zur Gänze bestätigt wurde. Die Anfechtbarkeit von Konformatbeschlüssen ist demnach nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also für die Verweigerung des Zuganges zu Gericht, vorgesehen (RZ 1995/5). Über § 78 EO findet diese Bestimmung - abgesehen von hier unbeachtlichen Ausnahmen - auch im Exekutionsverfahren Anwendung (JUS Z 1201).

Im vorliegenden, die gerichtliche Aufkündigung einer Wohnung betreffenden Verfahren wurden mit der angefochtenen Rekursentscheidung zwei Beschlüsse des Erstgerichtes zur Gänze bestätigt, nämlich die mit Beschluß vom 29.April 1993 erfolgte Bestellung eines Kurators für die Gegnerin der aufkündigenden Partei als verpflichtete Partei sowie die mit Beschluß vom 29.Juni 1994 erfolgte Abweisung der Anträge auf neuerliche Zustellung der Aufkündigung an die Vertreter der Gegnerin der aufkündigenden Partei und auf Nichtigerklärung des „bisherigen Verfahrens einschließlich der Hinterlegung der Aufkündigung“.

Gegen diese Rekursentscheidung ist nach den zitierten Normen - mangels einer auf den vorliegenden Fall anwendbaren gesetzlichen Ausnahme - ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

Es scheidet somit auch eine Anfechtung mit außerordentlichem Revisionsrekurs aus; eine solche käme nämlich nur in Betracht, wenn ein Revisionsrekurs nicht schon - wie hier - gemäß § 528 Abs 2 ZPO ausgeschlossen wäre und das Rekursgericht gemäß § 528 Abs 3 ZPO die Unzulässigkeit eines ordentlichen Revisionsrekurses ausgesprochen hätte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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