OGH 6Ob1002/95

OGH6Ob1002/9526.1.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hubert L*****, vertreten durch Dr.Albert Heiss, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1) S*****; 2) DiplVw.Dr.Manfred W*****; 3) Karl-Heinz S*****, alle vertreten durch Dr.Hubertus Schumacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung, Widerruf und dessen Veröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren: 150.000 S) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der zweit- und drittbeklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 14. Dezember 1994, AZ 2 R 335/94 (ON 7), den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der zweit- und drittbeklagten Parteien wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Von den in der Zulassungsbeschwerde angeführten Rechtsfragen hängt die Entscheidung schon deshalb nicht ab, weil nicht nur bei einem Eingriff in die Ehre, sondern auch bei einem Eingriff - wie hier - in den wirtschaftlichen Ruf einer Person ein unwiderbringlicher Schaden droht, zu dessen Abwendung eine Einstweilige Verfügung notwendig erscheint (§ 381 Z 2 EO), wenn die Auswirkungen der Rufschädigung kaum zu überblicken sind und sich durch Geldersatz nicht völlig ausgleichen lassen (SZ 61/193; MR 1988, 159; MR 1991, 18; MR 1993, 221 uva).

Wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden, dann steht nach der neueren Rechtsprechung des OGH dem Verletzten zur Wahrung seines wirtschaftlichen Rufes bei Vorliegen einer Wiederholungs- (oder Erstbegehungs)gefahr auch ohne die weiteren Voraussetzungen des § 1330 Abs 2 ABGB für den Widerruf und dessen Veröffentlichung ein - verschuldensunabhängiger - Unterlassungsanspruch zu (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 23 zu § 1330 und die dort angeführte RSp; MR 1994, 118 = MR 1994, 198 mwN). Der Unterlassungsanspruch steht aber schon dann zu, wenn die Verbreitung rufschädigender unwahrer Tatsachenbehauptungen drohend bevorsteht (Reischauer aaO und Rz 23 zu § 1294; Koziol/Welser I9, 214; Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 505f, jeweils mwH auf die RSp; ÖBl 1991, 105 und 108 ua).

Mögen auch die Zweit- und Drittbeklagten über den Kläger mit dem an ihn gerichteten Schreiben vom 31.10.1994 noch keine rufschädigenden Tatsachenbehauptungen "verbreitet" haben, so haben sie dort aber doch unmißverständlich angedroht, daß sie ihn den Kunden und Angestellten der Erstbeklagten gegenüber nicht als "großen Freund weiterempfehlen", sondern als Feind der Erstbeklagten bekannt machen werden. Damit ist bescheinigt, daß die Verbreitung derartiger rufschädigender, jedoch unwahrer Tatsachenbehauptungen durch die Zweit- und Drittbeklagten unmittelbar drohend bevorsteht.

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